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Kommission für Jugendschutz (KJM): „JusProg“ ist kein geeignetes Jugendschutzprogramm?!

09.08.2019, 13:37 Uhr | Lesezeit: 4 min
Kommission für Jugendschutz (KJM): „JusProg“ ist kein geeignetes Jugendschutzprogramm?!

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat kürzlich entschieden, dass das Jugendschutzprogramm „JusProg“ nicht die Voraussetzungen des JMStV erfülle. Nach Ansicht der KJM könne „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfassen. Welche Auswirkungen dies auf Internetseitenbetreiber, die entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Sinne des § 5 JMStV veröffentlichen, lesen Sie in unserem neuen Beitrag.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote: Weshalb überhaupt sog. "Jugendschutzprogramme"?

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag JMStV bezweckt den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendliche vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden.

Diensteanbieter haben so nach § 5 Abs. 1 JMStV dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen jugendgefährdende Angebote, die durch die Dienste verbreitet oder verfügbar gemacht werden, üblicherweise nicht wahrnehmen.

Ihnen obliegt es mithin, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass spezifische gefährdende Inhalte die schutzwürdigen Minderjährigen gar nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erreichen können.

Der Pflicht kann nach § 5 Abs. 3 durch die Errichtung technischer Vorkehrungen oder die Einhaltung zeitlicher Beschränkungen nachgekommen werden. Während im digitalen Bereich bisher vor allem technische Mittel wie Altersverifikationssysteme zum Einsatz kommen, die eine altersbedingte Zugangskontrolle ermöglichen und sichern sollen, bedienen sich die Anbieter bei televisuellen Medien den in § 5 Abs. 4 vorgegebenen Zeitrahmen, binnen derer bestimmte jugendgefährdende Angebote ausgestrahlt werden dürfen. Um eine Wahrnehmung nicht geeigneter Gruppen zu verhindern, ist die Verbreitung von Inhalten mit Eignung nur für Volljährige ausschließlich zwischen 23 und 6 Uhr, eine solche von Angeboten für über 16-jährige nur zwischen 22 und 6 Uhr zulässig.

Nach § 11 Abs. 1 JMStV kann der Anbieter von Telemedien seiner Pflicht, die Wahrnehmung bestimmter Angebote gegenüber Kindern und Jugendlichen zu verhindern (§5 Abs. 1, 3 JMStV), auch dadurch nachkommen, dass er sein Angebot auf ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert oder diesem ein solches vorschaltet.

Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Geeignet sind sie, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen die Jugendschutzprogramme benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.

Hinweis: Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen, der Funktionsweise und der Bedeutung von Jugendschutzprogrammen können Sie in unserem Beitrag "Jugendschutzprogramme – eine alternative Zugangskontrolle auf dem Vormarsch?" nachlesen!

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KJM: „JusProg“ ist nicht mehr geeignet i.S.d. § 11 Abs. 1 JMStV!

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat im Rahmen einer Pressemitteilung vom 15.05.2019 mitgeteilt, dass das Softwareprogramm „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 11 Abs. 1 (JMStV) ungeeignet sei.

Aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen. Dem Softwareprogramm „JusProg“ wurde die Eignung abgesprochen, da es wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasse. Die KJM begründet Ihre Entscheidung damit, dass JusProg nicht für alle Desktop- und mobilen Betriebssysteme verfügbar sei, was einer Eignung grundsätzlich entgegenstehe.

Gleichwohl seien Anbieter durch die Eignungsanerkennung aber umfassend privilegiert gewesen. Sie könnten ihre mit einer Alterskennzeichnung versehenen Angebote ohne sonstige Schutzvorkehrungen verbreiten, obwohl gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen eine Auslesung der Alterskennzeichnung nicht möglich sei.

Betroffene Internetseitenbetreiber müssen nun tätig werden!

Internetseitenbetreiber, welche ihre entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte bisher mit einer standardisierten XML-Alterskennzeichnung versehen haben, müssen nun tätig werden.

Nach § 5 Abs. 3 JMStV stehen noch andere Möglichkeiten zur Verfügung, welche zur Wahrung der Pflichten der Anbieter genutzt werden können. So ist es beispielsweise möglich, durch zeitliche Zugangssperren der Pflicht zur Verfügbarkeitsbeschränkung nachzukommen. Innerhalb dieses gesperrten Zeitraums sind einschlägige Angebote dann nicht verfügbar.

Eine weitere Möglichkeit ist die Implementation einer technischen Alterskontrollen (diese müssen allerdings nicht das hohe Maß eines Altersverifikationssystems erreichen). In der vorbenannten Pressemitteilung verweist die KJM ebenfalls ausdrücklich auf diese technischen Sperren bzw. Sendezeitbeschränkungen als Alternativen.

Hinweis: Sollte die klageberechtigte FSM (= Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. ) gegen die Entscheidung der KJM gerichtlich vorgehen, könnte das angerufene Gericht die sog. aufschiebende Wirkung wiederherstellen. In diesem Fall würde die von der KJM angeordnete sofortige Vollziehung der Maßnahme vorerst auf Eis gelegt (bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens).

Fazit

Die Tatsache, dass das Jugendschutzprogramm JusProg vom einen auf den anderen Tag als ungeeignet erklärt wurde, stellt betroffene Internetseitenbetreiber vor eine Herausforderung. Sie müssen nun (zwischenzeitlich) andere Lösungen finden, um Kinder oder Jugendliche von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten fern zu halten. Als Alternativen kommen momentan nur technische Sperren und Sendezeitbeschränkungen in Betracht.

Auch wenn gegen die Klassifizierung des Jugendschutzprogramms JusProg als „ungeeignet“ Klage eingereicht werden wird, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Programm im Moment keine Eignung im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 JMStV besitzt. Wir halten Sie über den weiteren Verlauf informiert!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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