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Pflicht zur Grundpreisangabe beim Verkauf von Kaffee-Kapseln

05.02.2018, 17:24 Uhr | Lesezeit: 2 min
Pflicht zur Grundpreisangabe beim Verkauf von Kaffee-Kapseln

Das LG Koblenz hat mit Urteil vom 19.01.2018 (Az. 4 HK O 4/17) entschieden, dass ein Elektromarkt, der neben Kaffeemaschinen auch Kaffee-Kapseln verkauft, verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis – also den Preis je kg oder 100g – für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee anzugeben.

Der Elektromarkt hatte auf Werbeaufstellern für in Zehnerpackungen abgepackte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller (Lavazza, Caffe Vergnano und Dallmayr) geworben. Auf den Verpackungen befanden sich Gewichtsangaben. Ein Grundpreis für den in den Kapseln enthaltenen Kaffee war aber in der Werbung nicht angegeben. Dies hielt ein Interessenverband für unzulässig und verklagte den Elektromarkt nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung der Werbung. Nach Ansicht des Klägers lag ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Nach der Preisangabenverordnung hat der Handel den Endverbraucher bei Waren in Fertigpackungen nicht nur über den Endpreis, sondern auch über den umgerechneten Preis je Mengeneinheit (sog. Grundpreis) zu informieren, damit der Verbraucher Preise vergleichen kann. Die Beklagte hielt entgegen, der Verbraucher sei es gewohnt Kaffee-Kapseln nach Stück und nicht nach Gewicht zu kaufen. Die Angabe der Menge des Kaffees in der Kapsel sei nicht relevant für einen Preisvergleich. Der Verbraucher habe kein Interesse, Preise von Kaffee in Kapseln mit Pulverkaffee zu vergleichen. Die Kaffeemenge in der Kapsel sei für den Verbraucher unerheblich. Die Kaffeekapseln seien im Markt auch nur ein untergeordnetes Produkt.

Das LG Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts ist der Zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Die Beklagte habe mit ihrer Werbung eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Es bestehe ein Vergleichsbedürfnis der Verbraucher zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander, zum anderen aber auch bei Kaffee in Kapselform und Kaffee in loser Verpackung, der – gerichtsbekannt – unter der Angabe des Gewichts angeboten werde. Es liege nahe, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kenne und habe. Eine Kapsel stelle keine festgelegte Gewichtsoder Größenangabe dar, nicht jede Kapsel habe dasselbe Gewicht. Dem Verbraucher komme es entscheidend auf den Inhalt, das Kaffeepulver, an, denn die Menge des Kaffeepulvers bestimme schließlich Aroma und Geschmack. Die Werbung sei zu unterlassen, weil die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert worden seien. Dass es sich bei den Kaffee-Kapseln nur um sog. Zusatzartikel des Elektromarktes handele, sei dabei nicht entscheidend.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde Berufung beim OLG Koblenz eingelegt.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz v. 19.01.2018

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