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Grundpreis pro Stück? Gibt es das bzw. ist dies verpflichtend?

20.05.2022, 14:12 Uhr | Lesezeit: 5 min
Grundpreis pro Stück? Gibt es das bzw. ist dies verpflichtend?

Bei Online-Händlern scheint sich recht hartnäckig das Gerücht zu halten, es gäbe per se eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises bezogen auf den Preis je Stück bzw. es bestehe generell die Verpflichtung, beim Anbieten von mehreren gleichen Waren in einem Angebot, den Preis je Stück zu nennen. Warum die Angabe des Stückpreises im Normalfall weder erforderlich ist und sogar gefährlich sein kann, lesen Sie im Folgenden.

Worum geht es?

Die Preisangabenverordnung verpflichtet dazu, beim gewerbsmäßigen Verkauf von Waren an Endkunden, die unter Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, zusätzlich zum Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit, also den Grundpreis anzugeben.

Wer also etwa eine Packung mit 500g Zucker verkauft, muss den Preis je Kilogramm Zucker angeben. Geht es um 400ml Lackfarbe, muss der Preis für einen Liter dieser Farbe genannt werden. Werden 30 Meter Gartenschlauch angeboten, ist der Preis je Meter Schlauch Pflicht. Geht es um 5qm Parkett, muss der Quadratmeterpreis für den Bodenbelag genannt werden.

Sinn und Zweck des Ganzen ist die Preistransparenz. Endkunden sollen, ohne einen Taschenrechner bemühen zu müssen, auf Anhieb trotz unterschiedlicher Verpackungseinheiten vergleichen können, welches Produkt bzw. welcher Anbieter bezogen auf die enthaltene Menge der günstigste ist.

Der Grundpreis sollte immer auf einen Blick zusammen mit dem Gesamtpreis der Ware dargestellt werden und muss natürlich zutreffend berechnet sein. Daher muss auch beim Erhöhen der Preise bzw. Preissenkungen an die Anpassung des Grundpreises gedacht werden.

Wichtig: Nicht vorhandene bzw. fehlerhafte Grundpreisangaben haben schon zu tausenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geführt!

Gerade weil die Grundpreisangabe mit zu den fehleranfälligsten Informationen im Ecommerce gehört, gilt es dahingehende Abmahnungen bestmöglich zu vermeiden.

Eine bestehende Unterlassungserklärung, die sich auf die korrekte Erfüllung der Grundpreisangabepflicht erstreckt, ist mit das Unangenehmste, was einem Online-Händler drohen kann. Diese ist auf unbefristete Dauer für den Händler mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden.

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Auf die richtigen Einheiten kommt es an!

Handelt es sich um einen grundpreispflichten Artikel, der angeboten wird nach

  • Gewicht, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Kilogramm,
  • Volumen, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Liter,
  • Länge, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Meter,
  • Fläche, muss die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Quadratmeter

erfolgen.

Bei Artikeln, die nach Raummaß angeboten werden, kommt auch die Grundpreisangabe bezogen auf den Preis je Kubikmeter in Betracht.

Wichtig: Ab dem 28.05.2022 gibt es keine Ausnahme mehr für Online-Händler, den Grundpreis bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter anzugeben!

Da diese Ausnahme derzeit rege genutzt wird, besteht hier enormes Abmahnpotential ab dem 28.05.2022. Stellen Sie daher bereits jetzt Ihre Angebote entsprechend um, und geben die Grundpreise für solche Waren ausschließlich bezogen auf 1 Kilogramm oder 1 Liter an, um kein Risiko einzugehen.

Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Eine "übliche Anwendung" wird in der Regel eine Messbecherfüllung bzw. Produkteinheit für einen Waschgang sein. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Es gibt grundsätzlich keinen Grundpreis bezogen auf die Einheit „Stück“

Viele Händler denken, sie müssten auch einen Grundpreis bezogen auf ein Stück angeben, wenn Sie ein Mehrzahl von Waren zu einem Preis anbieten.

Wird etwa eine Schachtel mit 100 Nägeln angeboten, gibt es gerade keine Pflicht anzugeben, was ein Nagel kostet. Das deutsche Recht kennt grundsätzlich keinen Grundpreis bezogen auf die Stückzahl.

Insbesondere kann mit der Angabe des Preises pro Stück gerade keine für das Produkt bestehende Grundpreisangabepflicht erfüllt werden. Wer also z.B. eine Schachtel mit 80 Stück Kapseln eines Nahrungsergänzungsmittels anbietet, der muss den Grundpreis nach Gewicht angeben, also z.B. „287,00 Euro / KG“. Die Grundpreisangabe kann nicht durch die Angabe des Preises je Kapsel (z.B. „1,45 Euro / Kapsel“).

Merke: Weder verlangt das Gesetz bei nach Stücken angebotenen Waren die Angabe des Stückpreises, noch kann durch die Angabe des Stückpreises einer bestehenden Grundpreisangabepflicht genüge getan werden!

Zusätzliche Gefahr bei Angabe des Stückpreises

Selbstverständlich kann der Preis je Stück als „freiwilliger Service“ angegeben werden. Gerade auf manchen Verkaufsplattformen gibt es hierfür sogar spezielle Eingabefelder (etwa bei eBay.de als „Preis je Einheit“.

Dagegen spricht auch nicht, solange diese zusätzliche Information korrekt ist. Mit anderen Worten: Wer als „Service“ den Preis je Stück bei Mehrfachangeboten nennen will, muss sicherstellen, dass der Stückpreis dann auch korrekt berechnet ist.

Ein falsch berechneter Preis je Stück dürfte zumindest für den Fall, dass ein zu niedriger Preis je Stück genannt wird irreführend und damit wettbewerbsrechtlich angreifbar bzw. abmahnbar sein!

Es muss daher dann darauf geachtet werden, dass bei Preiserhöhungen bzw. Preissenkungen auch der angegebene Stückpreis mitgezogen wird, um hier Diskrepanzen zu vermeiden.

Fazit

Stückpreis kann, muss aber nicht sein.

Der gesetzlich geforderte Grundpreisangabe ist durch die Angabe des Preises je Mengeneinheit, bezogen entweder auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder ein 1 Quadratmeter.

Wer freiwillig den Preis je Stück angeben möchte, muss in jedem Fall darauf achten, dass dieser auch korrekt berechnet ist. Ist dieser z.B. niedriger als tatsächlich angegeben, wird der Interessent dahingehend in die Irre geführt. Dies kann zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen.

Rechtssicher und abmahnfrei als Online-Händler durch laufende anwaltliche Betreuung? Ja, das ist möglich mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

P
Pfay 24.06.2022, 09:58 Uhr
Herr
Wie ist die Regelung wenn ein Lieferant z.B. 1 St. Sichtschutz-Matte für den Balkon (LxH 3 m x 0,9 m) an uns liefert.
Die Matte wird als Stück verkauft. Muss hier ein Grundpreis angegeben werden? Wenn ja, mit welcher Einheit, Meter oder Quadratmeter?
Vielen Dank.
M
Michael Seilter 07.06.2022, 11:29 Uhr
Herr
Guten Tag, wie verhält es sich denn nun, wenn der Marktplatz (Ebay) die Möglichkeit garnicht bieten einen Grundpreis korrekt anzugeben.

Dies betrifft Variantenangebote:

Ebay "bietet" da eine tolle Anleitung: https://www.ebay.de/help/selling/selling/preis-fr-artikel-festlegen?id=4836#section2
Das Problem ist nur, dass sich Preise ja am Markt verändern. Wird eine Variante zwischen dem aktuellen Preis und einer Preisänderung verkauft, ist für diese Variante KEINE Änderung mehr möglich. Das Angebot müsste beendet werden, verliert ihr Ranking (bei uns 20 Jahre+).

Was ist hier die Möglichkeit?

Des Weiteren soll der Grundpreis in direkter Nähe zum Artikelpreis im Verkaufsprozess hinterlegt sein, dumm ist nur, wenn Ebay diese Möglichkeit ÜBERHAUPT NICHT bietet. Selbst bei Einzelartikeln mit Grundpreis ist dieser im Warenkorb/Kasse... verschwunden :)

Auch eine Suche nach dem günstigsten GRUNDPREIS... gibt es nicht.

Als Händler hast du da wenig Chancen.
A
Asia Shop 03.06.2022, 15:59 Uhr
Was, wenn auf Verpackung nur Stückzahl, aber kein Gewicht/Volumen? Fortsetzung
Also wir lassen dieses Produkt dann sicherheitshalber weg. Schade drum. Vielleicht hat ja noch irgendwer eine Idee!?
A
Asia Shop 31.05.2022, 13:54 Uhr
Was, wenn auf Verpackung nur Stückzahl, aber kein Gewicht/Volumen?
Wir haben hier ein solches Produkt (Nahrungsmittel). Es wird eine Stückzahl angegeben, angeblich weigt ein Stück 30g, wir haben aber nur ca. 20g festgestellt (da es sich um eine Art Zwieback handelt, fallen halt Krümel ab und die Stücke sind nicht identisch). Das Gesamtgewicht der ganzen Packung mit 28 Stück wird nirgends genannt, wir können es auch im Internet nicht finden. Es ist ein Produkt aus UK, das wir über einen Importeur beziehen. Die Zutaten und Nährwerte werden auch in deutscher Sprache angegeben. Was uns aber fehlt, ist die Grundlage für den Grundpreis. Wir können natürlich selber die Packung wiegen, aber das ist inoffiziell und nicht bei jeder Packung völlig identisch. Wie also vorgehen?

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