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Allgemeines zur Kennzeichnung von Staubsaugern: EU-Verordnung Nr. 665/2013

02.09.2013, 16:24 Uhr | Lesezeit: 9 min
Allgemeines zur Kennzeichnung von Staubsaugern: EU-Verordnung Nr. 665/2013

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Staubsaugern" veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat eine neue Verordnung - Nr.665/2013 erlassen, die erstmalig die Etikettierung von Staubsaugern als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht. So müssen ab dem 01.09.2014 alle Staubsauger, die im europäischen Raum auf den Markt gebracht werden, mit einem einheitlichen Label versehen werden, dessen Vorgaben in der Verordnung punktuell aufgeführt werden. Die neuen Kennzeichnungsvorgaben treffen sowohl Lieferanten, wie auch (Online-) Händler. Die IT-Recht Kanzlei stellt in ihren aktuellen FAQ die neue EU-Verordnung vor.

Frage: Um was geht es bei der EU-Verordnung Nr. 665/2013?

Laut aktuellen Energiestatistiken entfällt ein nicht unerheblicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Europäischen Union auf elektrisch betriebene Staubsauger. Gleichzeitig aber bergen eben diese Geräte ein gesteigertes Potenzial der energieeffizienten Entwicklung und Funktionsweise.

Um nun den Verbrauchern, wie schon bei vielen anderen elektronischen Produkten geschehen, den Überblick über die zum Teil stark auseinanderfallenden Effizienzklassen und den durchschnittlichen Energieverbrauch zu erleichtern und damit gleichzeitig den Vertrieb verbrauchssparender Produkte zu fördern, hat die Europäische Kommission jüngst eine neue Verordnung (Nr.665/2013) erlassen, die erstmalig die Etikettierung von Staubsaugern als energieverbrauchsrelevante Produkte vorsieht.

So müssen ab dem 01.09.2014 alle Staubsauger, die im europäischen Raum auf den Markt gebracht werden, mit einem einheitlichen Label versehen werden, dessen Vorgaben in der Verordnung punktuell aufgeführt werden.

Hersteller werden demnach verpflichtet, auf einem graphisch homogenen Etikett neben der Energieeffizienzklasse und dem jährlichen Energieverbauch des entsprechenden Geräts zudem die Teppichreinigungsklasse, die Staubemissionsklasse und den Schalleistungspegel anzugeben, die anhand einer technischen Dokumentation ermittelt werden sollen. Händler haben indes sicherzustellen, dass die Etikettierungspflicht von den Herstellern befolgt wurde, und sind gegebenenfalls selbst zur Kennzeichnung aufgefordert.

In Kombination mit der EU-Verordnung Nr.666/2013, die als Ökodesign-Verordnung zusätzlich gesteigerte Mindestenergieeffizienzanforderungen an Staubsauger stellt und bis zum 01.09.2014 die Toleranzgrenze der maximalen Leistung auf 1600 Watt herabsenkt, sollen bis 2020 deutliche Energieeinsparungen erzielt werden.

Frage: Was ist ein Staubsauger?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 665/2013 bezeichnet der Begriff "Staubsauger" ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.

Frage: Welche Staubsauger sind von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst?

Gemäß Artikel 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 geht es in dieser Verordnung um Anforderungen an die Kennzeichnung von

  • netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern und
  • an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen für diese Geräte.

Exkurs

Zu den allgemeinen Rechtsvorschriften, die derzeit für Staubsauger relevant sind, gehören die
folgenden:

  • Richtlinie 2002/96/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE);
  • Richtlinie 2011/65/EU3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten;
  • Richtlinie 2006/95/EG4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2006/42/EG5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR);
  • Richtlinie 2004/108/EG6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (Text von Bedeutung für den EWR.
  • Delegierte EU-Verordnung Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern
  • EU-Verordnung Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern
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Frage: Welche Staubsauger sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst?

Nicht von der Verordnung Nr. 665/2013 umfasst sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung:

  • Nasssauger,
  • kombinierte Nass- und Trockensauger,
  • akkubetriebene Staubsauger,
  • Saugroboter,
  • Industriestaubsauger,
  • Zentralstaubsauger,
  • Bohnermaschinen und
  • Staubsauger für den Außenbereich.

Diese Staubsauger sind vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 665/2013 ausgenommen, da keine Normen für die Gebrauchseigenschaften existieren und ihre Umweltauswirkungen im Vergleich mit jenen von Trockensaugern relativ gering sein sollen.

Frage: Warum müssen Staubsauger gekennzeichnet werden?

Energiesparen liegt bei der EU im Trend. Verbraucher sollen in Zukunft eher zu den energiesparsamen Geräten greifen. Deshalb verpflichtet der europäische Gesetzgeber mittels EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Hersteller, Importeure und Händler, sog. energieverbrauchsrelevante Produkte (dazu gehören auch Staubsauger) mit ihrem jeweiligen Energieverbrauch deutlich zu kennzeichnen.

Gerade das Potenzial zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist erheblich, da auf Staubsauger ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union entfällt (vgl. hierzu Erwägungsgrund Nr. 2 der EU-Verordnung Nr. 665/2013). So wurde etwa der Stromverbrauch in der Nutzungsphase im jahr 2005 auf 18 TWh pro Jahr geschätzt, was einem CO2-Äquivalent von 6,6 Mio. t entspricht. Einschließlich der Herstellung der Geräte und der Hilfsstoffe sollen die Gesamtauswirkungen in Bezug auf die Treibhausgasemissionen einem CO2-Äquivalent von 9-10 Mio. t entsprechen (vgl. Begründung der EU-Kommission zur EU-Verordnung Nr. 665/2013).

Frage: Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern ist ein Zusammenspiel zwischen der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30 (insbesondere Artikel 10), der EU-Verordnung Nr. 665/2013 sowie dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG).

Frage: Ab wann müssen Staubsauger gekennzeichnet werden?

Nach dem Wortlaut der Verordnung haben Lieferanten und Händler die Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 665/2013 grundsätzlich ab dem 01.09.2014 einzuhalten.

Für Staubsauger mit Wasserfilter gilt die EU-Verordnung Nr. 665/2013 dagegen erst ab dem 01.09.2017, vgl. Artikel 8.

Allerdings verwendet die Verordnung hier eine missverständliche Formulierung. Impliziert wird, dass die Pflicht unabhängig vom konkreten Termin der Bereitstellung auf dem Markt für jedes Staubsaugermodell ab dem 01.09.2014 bzw. dem 01.09.2017 gilt.

Dass dem aber nicht so ist, geht aus Art. 3 Abs. 2 der VO 665/2013 hervor. Hier wird explizit vorgeschrieben, dass sich die Etiketten je nach Datum des Inverkehrbringens (01.09.2014 oder 01.09.2017) an einem der in Anhang II bereitgestellten Muster zu orientieren haben. Insofern sind für bereits auf dem Markt erhältliche oder ausgestellte Modelle keine Musteretiketten vorgesehen, sodass für solche keine Kennzeichnungspflichten anzunehmen sind.
Dies ergibt sich auch durch einen Vergleich mit den Regelungsinhalten anderer Kennzeichnungsverordnungen, die die Pflichten stets nur an zu einem gewissen Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Modelle anknüpfen.

Im Ergebnis ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu folgern, dass die Etikettierung für Staubsauger nur bei solchen Produkten erforderlich ist, die ab dem 01.09.2014 oder mit Wasserfilter ab dem 01.09.2017 auf dem Markt bereitgestellt werden.

Frage: Sind gebrauchte Staubsauger kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 EnVKG.

Das EnVKG dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/30/EU. Gemäß Art. 1 Abs. 3 EU-Richtlinie 2010/30/EU sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen.

Zu beachten ist,

  • dass durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbene Geräten schon begriffsmäßig keine "Produkte aus zweiter Hand" sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnKVG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig (so OLG Hamm, Urteil vom 26.07.2012, Az. I-4U 16/12).
  • dass ein Gerät nicht allein dadurch zum "Gebrauchgerät" wird, weil es elektronisch angeschlossen und in eine Musterküche eingebaut wird.

Hinweis: EU-Kommission hat in ihren "Frequently Asked Questions (FAQ) on the Energy Labelling Directive 2010/30/EU" zum Thema "second hand products" folgende Fragen beantwortet:

Question on second hand products:

According to Article 1(3)(a) the Directive does not apply to “second hand products”. Do the
following cases concern second hand products?

a) Cases of cancellation of contracts. The consumer withdraws the contract. The product
is then resold.
b) Products that have been repaired or refurbished and are then placed on the market and
resold.
c) Swap stocks: products that are held in stock for the purpose of warranty cases and are
sold at a later stage as “phase-out model”.

Answer on second hand products

a) This would be considered a second hand good if it has been used.
b) Yes, repaired products are normally second hand product unless it has been
significantly changed and comes e.g. with a new warranty period in which case is can
be considered as a new product.
c) No, this concerns new product because they have not been offered for sale before"

Frage: Sind Staubsauger kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung (oder Ratenkauf) von Staubsaugern?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Staubsauger an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Wie wird die Energieeffizienzklasse eines Staubsaugers ermittelt?

Die Energieeffizienzklasse eines Staubsaugers wird anhand seines jährlichen Energieverbrauchs gemäß nachfolgender Tabelle ermittelt (vgl. Anhang I Nr. 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

tab1

Der jährliche Energieverbrauch (AE) eines Staubsaugers wiederum wird wie folgt berechnet und auf eine Dezimalstelle gerundet in kWh/Jahr angegeben (vgl. Anhang VI Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

energieverbrauch

Dabei gilt:

  • ASEc ist der durchschnittliche spezifische Energieverbrauch in Wh/m2 während der Teppichbodenprüfung, der gemäß den nachstehenden Vorgaben berechnet wird;
  • ASEhf ist der durchschnittliche spezifische Energieverbrauch in Wh/m2 während der Hartbodenprüfung, der gemäß den nachstehenden Vorgaben berechnet wird;
  • dpuc ist die Staubaufnahme auf Teppichen, die gemäß Nummer 4 dieses Anhangs bestimmt wird;
  • dpuhf ist die Staubaufnahme auf harten Böden, die gemäß Nummer 4 dieses Anhangs bestimmt wird;
  • 50 ist die Standardanzahl von Reinigungsvorgängen pro Jahr;
  • 87 ist die zu reinigende Standardwohnfläche in m2;
  • 4 ist die Standardanzahl der Striche, mit der ein Staubsauger über jeden Punkt auf dem Boden geführt wird (zwei Doppelstriche);
  • 0,001 ist der Faktor zur Umrechnung von Wh in kWh;
  • 1 ist die Standardstaubaufnahme;
  • 0,20 ist die Standarddifferenz zwischen der Staubaufnahme nach fünf und nach zwei Doppelstrichen.

Frage: Wie wird die Reinigungsklasse eines Staubsaugers ermittelt?

Die Reinigungsklasse eines Staubsaugers wird anhand seiner Staubaufnahme (dpu) gemäß nachfolgender Tabelle ermittelt (vgl. Anhang I Nr. 2 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

tab 2

Die Staubaufnahme eines Staubsaugers wiederum wird wie folgt ermittelt (vgl. Anhang VI Nr. 4 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

  • Die Staubaufnahme auf harten Böden wird als Mittelwert des Ergebnisses der Säuberungszyklen einer Hartbodenprüfung bestimmt.
  • Die Staubaufnahme auf Teppichen wird als Mittelwert des Ergebnisses der Säuberungszyklen einer Teppichbodenprüfung bestimmt. Um Abweichungen von den ursprünglichen Eigenschaften eines Teppichs auszugleichen, wird die Staubaufnahme auf Teppichen wie folgt berechnet:
rechn

Dabei gilt:

1
2

Frage: Wie wird die Staubemissionsklasse eines Staubsaugers ermittelt?

Die Staubemissionsklasse eines Staubsaugers wird anhand seiner Staubemission gemäß nachfolgender Tabelle ermittelt (vgl. Anhang I Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

staube

Die Staubemission eines Staubsaugers wiederum wird ermittelt, während der Staubsauger mit maximalem Luftstrom arbeitet (vgl. Anhang VI Nr. 5 EU-Verordnung Nr. 665/2013):

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