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Nicht vergessen: Marktplatzhändler müssen zeitnah Erfassungsbescheinigung nach §§ 22f UStG vorlegen

25.07.2019, 08:13 Uhr | Lesezeit: 6 min
Nicht vergessen: Marktplatzhändler müssen zeitnah Erfassungsbescheinigung nach §§ 22f UStG vorlegen

An dieser Stelle möchten wir Onlinehändler, die auf Marktplätzen wie z.B. Amazon, eBay oder etsy anbieten erinnern, möglichst rasch die nötige Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG beim Marktplatzbetreiber einzureichen. Für deutsche Händler endet die Frist am 01.10.2019. Warum es besser ist, diese guten zwei Monate nicht auszureizen und welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Frist drohen, lesen Sie in diesem Beitrag.

Worum geht es?

Aufgrund einer neu eingeführten Haftung der Marktplatzbetreiber für nicht von den dortigen Marktplatzverkäufern abgeführte Umsatzsteuer verlangen die Marktplatzbetreiber von ihren Händlern die Vorlage einer sog. „Erfassungsbescheinigung nach §§ 22f UStG“.

Durch eine gesetzliche Neuregelung zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wurden zwar in erster Linie die Marktplatzbetreiber selbst in die Pflicht genommen. Da diese im Zweifel aber für Händler, die über deren Marktplätze handeln, jedoch die Umsatzsteuer nicht (korrekt) abführen, gegenüber dem Fiskus selbst haften müssen, wirkt sich die Gesetzesänderung in der Praxis auch auf jeden einzelnen Markplatzverkäufer aus.

Über diese Neuerung haben wir hier umfassend informiert.

Im Folgenden soll es darum gehen, wie diese Bescheinigung möglichst rasch beantragt und dem Betreiber des Marktplatzes vorgelegt werden kann.

Woher bekomme ich diese Bescheinigung?

Deutsche Händler erhalten diese Bescheinigung auf Antrag bei dem für sie zuständigen Finanzamt.

Für deutsche Händler ist Stichtag der 01.10.2019

Deutsche Händler müssen diese Bescheinigung bis spätestens zum 01.10.2019 vorgelegt haben.

Noch ist also ausreichend Zeit, diese lästige „Pflichtübung“ zu erledigen.

Hat der Händler die Bescheinigung von seinem Finanzamt erhalten, muss diese beim jeweiligen Marktplatzbetreiber hochgeladen werden.

Der Stichtag 01.10.2019 gilt für alle in der EU ansässigen Händler. Händler mit Sitz in einem Drittstaat mussten bereits bis zum 28.02.2019 handeln.

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Wer auf mehreren Markplätzen aktiv ist, muss die Bescheinigung auch mehrmals hochladen

Es findet kein Datenaustausch der Marktplatzbetreiber untereinander statt. Vielmehr muss ein Händler, der mehrere Marktplätze bedient, die vom Finanzamt erhaltene Bescheinigung bei sämtlichen bedienten Plattformen hochladen.

Wer also z.B. bei Amazon.de und eBay.de verkauft, muss beiden Betreibern die Bescheinigung übermitteln.

Viele Marktplätze ermöglichen den direkten Upload der Bescheinigung

Vom Finanzamt kommt die Bestätigung postalisch in schriftlicher Form.

Die Bestätigung kann an die Marktplätze dann jedoch postalisch, per Email oder per Fax übermittelt werden.

Am einfachsten dürfte jedoch ein Dokumentenupload sein, sofern der Marktplatz eine entsprechende Möglichkeit geschaffen hat.

Oftmals findet sich bei kleineren Plattformen eine Upload-Möglichkeit im jeweiligen Verkäuferkonto. Auskünfte erteilt auch der jeweilige Kundenservice.

Im Zweifel sollte man sich als Händler den Erhalt der Bescheinigung bestätigen lassen, damit es am 01.10.2019 nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt.

Nicht auf die lange Bank schieben!

Es muss davon abgeraten werden, die Frist voll auszureizen.

Zum einen ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter aufgrund der vielen Anfragen zum Ende der Frist hin an ihre Kapazitätsgrenze kommen und die Erteilung der Bescheinigung dann deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte.

Zum anderen muss nach Erteilung natürlich auch der jeweilige Plattformbetreiber die Bescheinigung bearbeiten und erfassen, dass der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist. Auch damit ist naturgemäß eine Bearbeitungsdauer verbunden, die zum Fristende hin nochmals deutlich anwachsen dürfte.

Da der Betreiber des Marktplatzes theoretisch schon ab dem 01.10.2019 in der Haftung ist, wird hier wenig Spielraum für verspätete Eingänge von Bescheinigungen bestehen.

Wer den Stichtag 01.10.2019 verpasst, dürfte unangenehme Folgen zu spüren bekommen, so dass die Bescheinigung allerspätestens bis zum Ablauf des 30.09.2019 beim Marktplatzbetreiber vorliegen sollte.

Welche Konsequenzen drohen?

Liegt dem jeweiligen Marktplatzbetreiber zum Stichtag keine vollständige Bescheinigung des Händlers vor, wird mit einer – zumindest temporären – Sperre des „säumigen“ Händlers, also einem (vorübergehenden) Ausschluss von der Teilnahme am Handel auf dem jeweiligen Marktplatz zu rechnen sein.

Dies bedeutet nicht nur Umsatzverluste, sondern zusätzliche Arbeit, den Account wieder „frei“ zu bekommen bzw. die Gefahr, die Sperre nicht wieder aufgehoben zu bekommen und ggf. viel Mehraufwand beim Wiedereinstellen von Angeboten.

Da die entsprechenden Abteilungen der Marktplätze in der heißen Phase sehr gut beschäftigt sein werden, besteht zudem die Gefahr, dass sich die Wiederfreischaltung deutlich verzögert.

Diese Folge gilt es also zu vermeiden, indem die Bescheinigung rechtzeitig hochgeladen wird.

Auch Kleinunternehmer / Differenzbesteuerer benötigen die Erfassungsbescheinigung

Hartnäckig hält sich die Ansicht, dass Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG nicht verpflichtet sind, eine Bescheinigung nach § 22f UStG dem Marktplatzbetreiber vorzulegen, da diese ja auf ihren Rechnungen ja gar keine Umsatzsteuer ausweisen.

Diese Ansicht ist jedoch falsch.

Die Bescheinigung nach § 22f UStG bestätigt (dem Marktplatzbetreiber) letztlich nur, dass der Händler steuerlich als Unternehmer erfasst wurde. Es kommt hierfür aber nicht darauf an, ob der Händler dann auch tatsächlich die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist.

Fazit: Auch Kleinunternehmer können die Bescheinigung nach § 22f UStG bei ihrem Finanzamt beantragen und müssen diese dann den Marktplatzbetreibern zur Verfügung stellen, bei deren Marktplätzen sie verkaufen.

Für die Beantragung der Bescheinigung ist nicht zwingend eine USt-IDNr. erforderlich, die normale Steuernummer ist ausreichend.

Und ja, auch bei Anwendung der Differenzbesteuerung ist eine solche Bescheinigung erforderlich.

Jeder Marktplatz wird eine solche Bestätigung verlangen

Immer wieder erreichen uns fragen, ob diese Bescheinigung nur auf bestimmten Marktplätzen notwendig ist.

Obwohl letztlich jeder Marktplatzbetreiber selbst entscheidet, ob er diese Bescheinigung zur Voraussetzung für einen weiteren Handel macht, wird wohl jeder Betreiber eines Marktplatzes aufgrund des Haftungsrisikos dazu übergehen, eine solche zu fordern. Manche früher, manche später.

Nur weil ein Marktplatzbetreiber seine Mitglieder aktuell noch nicht dazu aufgefordert hat, bedeutet dies nicht, dass dieser hierauf verzichten wird. Im Zweifel sollte der Händler von sich aus rechtzeitig auf den Marktplatzbetreiber, der deswegen noch nicht aktiv geworden ist zugehen.

Fazit

Nutzen Sie die verbleibende Zeit um die Bescheinigung beim Finanzamt zu beantragen und dann zeitnah allen bedienten Marktplatzbetreibern zu übermitteln.

Ein Handeln auf den letzten Drücker ist mit der Gefahr eine Accountsperrung verbunden. Erledigen Sie diese Pflicht daher am besten sehr zeitnah.

Auch als Kleinunternehmer sind Sie entgegen anderslautender Gerüchte ebenfalls betroffen und müssen handeln.

Ebenso müssen Händler, die differenzbesteuerte Waren verkaufen handeln.

Sie möchten rechtssicher auf allen gängigen Marktplätzen anbieten? Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen abmahnsichere Rechtstexte für alle gängigen Verkaufsplattformen. Eine Übersicht der Schutzpakete finden Sie gerne hier.

Wünschen Sie darüber hinaus auch eine Intensivprüfung Ihres Plattformauftritts und Ihrer Angebote? Dann liegen Sie mit dem Unlimited-Paket der IT-Recht Kanzlei richtig.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

S
Sabine O. 25.09.2019, 19:34 Uhr
Marktplatz ohne direkten Verkauf
Hallo,
ich gehe demnächst mit einem B2B Marktplatz online, in dem Produkte angeboten werden. Allerdings kann man nicht kaufen, sondern mit dem Verkäufer über "Angebot anfragen" in direkten Kontakt treten. Ist die Erfassungsbescheinigung dann auch notwendig?
B
Britta Hackenberger 02.08.2019, 12:47 Uhr
Definition "Marktplatz"
Danke für die Erinnerung!
Ich bin nun etwas unsicher, welche Verkaufsplattformen überhaupt als Marktplätze gelten und eine Bescheinigung brauchen.
Wie sieht es z.B. mit makerist, crazypatterns, sewunity und alles-fuer-selbermacher aus?

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