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Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

02.06.2014, 11:30 Uhr | Lesezeit: 5 min
Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen: Neuerungen ab dem 13.06.2014

Die Ausübung des Verbrauchern zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen führt seit jeher häufig zu Konflikten: Der Unternehmer ist in dieser Konstellation schutzwürdiger im Vergleich zu einem Fernabsatzvertrag, der auf die Lieferung einer Ware gerichtet ist. Eine einmal erbrachte Dienstleistung lässt sich – anders als eine Ware – nicht im eigentlichen Sinne „zurückgewähren“. Damit würde bei einem uneingeschränkten Widerrufsrecht die Gefahr drohen, dass der Verbraucher von der erbrachten Dienstleistung profitiert, der Unternehmer ihm jedoch in Folge des Widerrufs das vereinbarte Entgelt erstatten muss.

Einleitung:

Der Gesetzgeber hat – um diesen Problemkreis einzuschränken – bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen eine Regelung geschaffen, die ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts – vor Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist - vorsieht. Diese findet sich nach geltendem Recht in der Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB.

Aufgrund der Umsetzung der Verbraucherrechterrichtlinie in deutsches Recht ergeben sich in Bezug auf diesen Erlöschenstatbestand – wie bereits im Jahre 2009 - wichtige Änderungen.

Was wird sich ändern?

Grundsätzlich besteht auch bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen sowohl nach altem (derzeit geltenden) Recht, als auch nach neuem (ab dem 13.06.2014 geltenden) Recht ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers, welches vergleichbar zu demjenigen bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist.

Jedoch findet sich für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen nach geltendem Recht folgende Ausnahmeregelung in § 312d Abs. 3 BGB:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."

Voraussetzung für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach geltendem Recht ist damit insbesondere, dass auch der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung der Dienstleistung bereits vollständig erfüllt hat, also bereits das vereinbarte Entgelt erbracht hat.

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Keine beiderseitige vollständige Vertragserfüllung mehr nötig

Ab dem 13.06.2014 ist für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts nicht mehr entscheidend, ob der Vertrag auch vom Verbraucher bereits vollständig erfüllt wurde.

So heißt es in der ab dem 13.06.2014 geltenden Vorschrift des § 356 Abs. 4 S. 1 BGB:

"Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert."

Der Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung muss nach neuem Recht damit nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein. Erforderlich ist nach neuem Recht lediglich, dass der Unternehmer die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat. Auf eine Erfüllung des Vertrags durch den Verbraucher kommt es dagegen nicht mehr an.

Ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers (weiterhin) erforderlich

Zusätzlich muss der Verbraucher – ebenso wie nach geltendem Recht – ausdrücklich seine Zustimmung geben, dass der Unternehmer mit der Ausführung der geschuldeten Dienstleistung beginnen kann.

Ausführung der Dienstleistung darf erst nach Zustimmung des Verbrauchers beginnen

Voraussetzung für das vorzeitige Erlöschen ist nach neuem Recht weiterhin, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vorlag.

Entscheidend ist damit, dass der Verbraucher bereits vorab der Ausführung zugestimmt hat, also in die Ausführung eingewilligt hat. Eine nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers, mithin eine Genehmigung der bereits begonnenen Ausführung, reicht dagegen nicht aus.

Bestätigung der Kenntnis des Verbrauchers vom „Verlust“ des Widerrufsrechts erforderlich

Schließlich ist nach neuem Recht noch erforderlich, dass der Verbraucher seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht dann verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Es ist also nicht mehr ausreichend, dass der Unternehmer „auf Wunsch“ des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Künftig muss sich der Unternehmer vom Verbraucher bestätigen lassen, dass dieser Kenntnis davon hat, sein Widerrufsrecht zu verlieren, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat. Diese Bestätigung muss gleichzeitig mit der bereits erwähnten Zustimmung des Verbrauchers zu der Ausführung der Dienstleistung vorliegen.

D.h., die Ausführung der Dienstleistung kann nur dann zu einem vorzeitigen Erlöschen führen, wenn diese erst begonnen wurde, nachdem der Verbraucher dieser zugestimmt hat und seine Kenntnis vom vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.

Praxistipp: Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers nachweisbar einholen

Die formalen Anforderungen an das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts werden ab dem 13.06.2014 wieder einmal erhöht. Kommt es zum Rechtstreit hinsichtlich der Berechtigung des Verbrauchers zum Widerruf, trifft den Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Formalia.

Daher sollten Unternehmer, die Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen schließen, ab dem 13.06.2014 peinlich genau darauf achten, dass sie die erforderlichen Formalia nachweisbar erfüllen.

Hierfür bietet sich an, auf der finalen Bestellseite, auf welcher der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss über die Erbringung einer Dienstleistung gerichtete Willenserklärung abgibt, eine „Klausel“ wie die folgende vorzuhalten:

"Ich verlange und bin ausdrücklich damit einverstanden, dass Sie bereits vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung, die Gegenstand des zu schließenden Vertrags ist, beginnen. Ferner ist mir bekannt, dass ich bereits mit vollständiger Vertragserfüllung durch Sie das mir gesetzlich zustehende Widerrufsrecht verliere."

Dieser Hinweis sollte deutlich erkennbar sein und darunter mit einer Checkbox versehen sein, die vom Verbraucher zur Fortsetzung des Bestellvorgangs notwendigerweise angeklickt werden muss.

Problem: Bestätigung von Tatsachen in AGB-Form kritisch

Inwieweit diese „Kenntnisbestätigung“, die in der Praxis eigentlich nur AGB-mäßig erfolgen kann, mit dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 b) BGB kollidiert, werden vermutlich die Gerichte zu entscheiden haben.

Schließlich muss sich der Unternehmer nach neuem Recht vom Verbraucher ja gerade bestätigen lassen, dass dieser Kenntnis vom Verlust seines Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer hat, will er vom vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts profitieren. Damit lässt er sich aber zugleich vom Verbraucher eine Tatsache – nämlich dessen Kenntnisnahme vom Umstand des vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts – bestätigen, um sich später auf das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts berufen zu können, und erfährt damit eine Art „Beweiserleichterung“.

Dieser – quasi gesetzlich angeordnete – Hinweis läuft jedoch relativ deutlich dem Verbot des § 309 Nr. 12 b) BGB zuwider, sofern der Hinweis als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, was sich durchaus vertreten lässt.

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2 Kommentare

M
Michael Hamburger 08.12.2017, 10:14 Uhr
Falscher link für § 312d Abs. 3 BGB
Danke für die Informationen. Ich glaube sie meinen § 312g Abs. 3 BGB und nicht § 312d Abs. 3 BGB.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312g.html

Viele Grüße
F
Frank Apsen 24.11.2015, 11:58 Uhr
-
Hallo, vielen Dank für die Information aber der besagte § 312d Abs. 3 BGB existiert nicht im Angegebenen Link. Ist dies ein Fehler oder eine Änderung?

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