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Vorsicht bei der Anmeldung im Batteriemelderegister: Auf die richtige Batterieart kommt es entscheidend an

23.04.2019, 11:21 Uhr | Lesezeit: 12 min
Vorsicht bei der Anmeldung im Batteriemelderegister: Auf die richtige Batterieart kommt es entscheidend an

Mit Urteil vom 28.02.2019, Az.: 6 U 181/17 hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Registrierung eines Batterieherstellers unter der falschen Batterierart dazu führt, dass dieser seinen gesetzlichen Pflichten nach dem Batteriegesetzt (BattG) nicht nachkommt und damit einen (abmahnbaren) Wettbewerbsverstoß begeht.

Worum ging es vor Gericht?

Das OLG Frankfurt hatte sich in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit zweier Verkäufer von Elektro(spiel)autos für Kinder zu beschäftigen, nachdem der eine den anderen wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte.

Diese Elektroautos, mit denen Kinder zu Spielzwecken selbst fahren können, sind batteriebetrieben und werden vom beklagten Händler mit einer eingebauten, wiederaufladbaren Batterie (Akku) angeboten.

Die in den Autos enthaltenen Batterien waren im Batteriegesetz-Melderegister des Umweltbundesamtes nicht als "Industriebatterien" oder "Fahrzeugbatterien" registriert. Der beklagte Händler ließ lediglich verschiedene "Gerätebatterien" registrieren.

Der abmahnende Händler vertritt die Auffassung, dass die enthaltenen Batterien keine „Gerätebatterien“ darstellen und sein Konkurrent diese damit mangels ausreichender Registrierung gar nicht (verbaut in den Spielzeugautos) in den Verkehr hätte bringen dürfen.

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Anzeige- und Registrierungspflicht für Batteriehersteller in Deutschland

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 BattG ist jeder Hersteller verpflichtet, der Batterien in Deutschland in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen

Hersteller in diesem Sinne ist nach § 2 Nr. 15 BattG jeder, der gewerblich Batterien erstmals in den Verkehr bringt.

Für die Anzeige der Marktteilnahme unterhält das Umweltbundesamt ein BattG-Melderegister.

Das BattG-Melderegister wird ausschließlich elektronisch geführt. Der Batterie-Hersteller muss sich dort einen Nutzerzugang anlegen. Anschließend kann er die geforderten Angaben in die Formularseiten einer Erfassungssoftware eintragen und elektronisch an das Umweltbundesamt senden. Der Zugang der übermittelten Daten wird sodann durch das Umweltbundesamt bestätigt.

Neben einigen Daten zum Hersteller selbst (wie etwa Name bzw. Firma und Anschrift) muss bei der Anzeige der Marktteilnahme im BattG-Melderegister zwingend auch die Art der Batterien, die in den Verkehr gebracht werden sollen, angegeben werden.

Die Arten von Batterien sind in § 2 Absatz 4 bis 6 BattG definiert. Es wird hier vom Gesetz zwischen drei Arten (Fahrzeugbatterien, Industriebatterien und Gerätebatterien) unterschieden.

Wer sich nicht (korrekt) als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 BattG angezeigt hat, der darf keine Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen.

Umfassende Hintergrundinformationen finden Sie gerne in unserem folgenden Beitrag.

Batterien für Elektrospielautos sind keine Gerätebatterien

Das OLG Frankfurt kam zu der Auffassung, dass die in den Spielzeugautos enthaltenen Akkus keine Gerätebatterien im Sinne des § 2 Abs. 6 BattG darstellen, sondern vielmehr als Industriebatterien im Sinne des § 2 Abs. 5 BattG einzustufen sind.

Das OLG führt dahingehend u.a. aus:

"b) Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei den Batterien des Kinderautos um Gerätebatterien, Fahrzeugbatterien oder Industriebatterien handelt. "Fahrzeugbatterien" sind nach § 2 IV BattG Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.

"Industriebatterien" sind nach § 2 V BattG Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. "Gerätebatterien" sind nach § 2 VI BattG Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können.

aa) Die streitgegenständlichen Batterien dienen dem Antrieb eines Kinderautos. Für die Einordnung in die richtige Kategorie bedarf es der Auslegung der genannten Bestimmungen. Das Batteriegesetz setzt die Richtlinie 2006/66/EG um und ist entsprechend richtlinienkonform auszulegen. In den Erwägungsgründen der Richtlinie heißt es wie folgt:

(8) Es ist zu unterscheiden zwischen Gerätebatterien und -akkumulatoren einerseits und Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren andererseits. Die Beseitigung von Industrie- und Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren in Deponien oder durch Verbrennung sollte untersagt werden.

(9) Unter Industriebatterien und -akkumulatoren fallen Batterien und Akkumulatoren für die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, Batterien und Akkumulatoren zum Einsatz in Zügen oder Flugzeugen und Batterien und Akkumulatoren für Offshore-Bohrinseln oder Leuchttürme. Ferner zählen dazu Batterien und Akkumulatoren zur ausschließlichen Nutzung für tragbare Inkassogeräte in Geschäften und Restaurants, Strichcodelesegeräte in Geschäften, professionelle Videotechnik für Fernsehsender und Studios, Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern, Batterien und Akkumulatoren für Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen, mit denen das Blockieren der Tür oder das Einklemmen von Personen verhindert werden soll, Batterien und Akkumulatoren für unterschiedlichste Geräte in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Batterien und Akkumulatoren zur Verwendung bei Solarmodulen sowie weiteren fotovoltaischen und sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Unter Industriebatterien und -akkumulatoren fallen ferner Batterien und Akkumulatoren für Fahrzeuge mit Elektroantrieb, wie Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge und FTS-Fahrzeuge. Über diese nicht erschöpfende Beispielliste hinaus sollten alle Batterien und Akkumulatoren, die nicht gekapselt sind und keine Fahrzeugbatterien sind, als Industriebatterien eingestuft werden.

(10) Unter Gerätebatterien oder -akkumulatoren, wozu alle gekapselten Batterien und Akkumulatoren gehören, die von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können und bei denen es sich weder um Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren noch um Industriebatterien oder -akkumulatoren handelt, fallen Monozellenbatterien (z. B. vom Typ AA oder AAA) sowie Batterien und Akkumulatoren, die von Verbrauchern oder gewerblich für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (und auch für vergleichbare Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern) verwendet werden, und alle Batterien oder Akkumulatoren, die Verbraucher für die üblichen Zwecke im Haushalt möglicherweise benutzen."

Die Begründung zum Regierungsentwurf des BattG übernimmt im Wesentlichen diese Erwägungsgründe. Zu § 2 heißt es wie folgt (BT-Drucks. 16/12227):

"Absatz 5 erfasst unter dem Begriff "Industriebatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke oder für den Vortrieb von Fahrzeugen mit Elektroantrieb bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Batterien für die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, Batterien zum Einsatz in Zügen oder Flugzeugen und Batterien für Offshorebohrinseln, Schiffe und Leuchttürme. Ferner zählen dazu Batterien zur ausschließlichen Nutzung für tragbare Inkassogeräte in Geschäften und Restaurants, Strichcodelesegeräte in Geschäften, professionelle Videotechnik für Fernsehsender und Studios, Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern, Batterien für Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen, mit denen das Blockieren der Tür oder das Einklemmen von Personen verhindert werden soll, Batterien für unterschiedlichste Geräte in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Batterien zur Verwendung bei Solarmodulen und weiteren photovoltaischen und sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien sowie Batterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb wie Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge und Fahrzeuge für fahrerlose Transportsysteme (FTS-Fahrzeuge). Satz 2 erklärt die Einstufung als Fahrzeugbatterie im Zweifel für vorrangig gegenüber der Einstufung als Industriebatterie. Satz 3 bestimmt, dass Batterien, die weder Fahrzeug- noch Industrie- oder Gerätebatterien sind, für die Zwecke dieses Gesetzes wie Industriebatterien behandelt werden. Hierdurch wird der in § 1 Absatz 1 formulierte Anspruch verwirklicht, mit diesem Gesetz grundsätzlich alle Arten von Batterien zu erfassen.

Absatz 6 erfasst unter dem Begriff "Gerätebatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, die gekapselt sind und von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können. Insbesondere erfasst der Begriff "Gerätebatterien" Monozellenbatterien, Batterien für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (einschließlich der vergleichbaren Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern) sowie alle Batterien, die Verbraucher für die üblichen Zwecke im Haushalt nutzen. Satz 2 erklärt die Einstufung als Fahrzeugbatterie im Sinne von Absatz 4 bzw. als Industriebatterie im Sinne von Absatz 5 Satz 1 im Zweifel für vorrangig gegenüber der Einstufung als Gerätebatterie.

bb) Bei den streitgegenständlichen Batterien handelt es sich danach nicht um Fahrzeugbatterien. Hierunter fallen nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nur Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Dies ist bei den vorliegenden Batterien nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist unerheblich, ob nach dem erstinstanzlichen Vorbringen davon auszugehen war, dass die gleichen Batterien auch Anwendung für die Anlasser von Motorrädern finden. Maßgeblich ist die konkret in Rede stehende Zweckbestimmung. Die vom Beklagten verwendeten Batterien sind in Kinderautos verbaut und dienen dem Vortrieb. Sie sind nicht für die Verwendung als Anlasserbatterie vorgesehen.

cc) Bei den streitgegenständlichen Batterien handelt es sich unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Erwägungen auch nicht eindeutig um Gerätebatterien. Die Batterien sind zwar "gekapselt", das heißt verschlossen. Offen bleiben kann, ob sie in der Hand gehalten werden können. Nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie ist damit gemeint, dass sie von Durchschnittspersonen "problemlos" in der Hand gehalten werden können. Dies ist eine Wertungsfrage. Die Batterien sind recht groß und wiegen zusammen über 2 kg (Anlagen B3, B4). Der Gesetzgeber dürfte bei Gerätebatterien in erster Linie an Monozellenbatterien (Typ AA oder AAA) und Batterien ähnlichen Formats gedacht haben. Andererseits sollen auch Akkus von "schnurlosen Elektrowerkzeugen" und tragbaren Staubsaugern zu den Gerätebatterien zählen. Die Akkus von Heckenscheren, Bohrmaschinen oder Rasenmähern können in Größe und Gewicht durchaus in die Nähe der streitgegenständlichen Akkus kommen. Nicht stichhaltig dürfte damit das Argument des Landgerichts sein, wonach die streitgegenständlichen Batterien aufgrund ihrer Größe nicht in die im Handel verfügbaren Rücknahmebehälter passen. Darauf kommt es letztlich nicht entscheidend an. Denn keine Gerätebatterien sind nach § 2 VI S. 2 jedenfalls Industriebatterien. Darunter fallen Batterien, die "für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind". Die streitgegenständlichen Kinder-Elektroautos sind "Fahrzeuge" in diesem Sinne. Die aus den Erwägungsgründen ersichtliche Auflistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb (Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge, FTS-Fahrzeuge) ist ausdrücklich nicht abschließend. Das Argument des Beklagten, es handele sich bei dem Produkt um ein Spielzeug, erscheint nicht stichhaltig. Das Produkt dient durchaus der Fortbewegung. Dafür sprechen die aus dem Angebot (Anlage K1) und der Betriebsanleitung (Anlage B6) ersichtlichen Spezifikationen. Dort ist durchgehend von einem "Fahrzeug" bzw. einem "Kinderauto" die Rede. Es wird das Tragen eines Helmes empfohlen (Bl.107 d.A.). Das Produkt kann auf unebenem Grund bewegt werden, verfügt über mehrere Gänge und ist bis zu 5 km/h schnell. Die Fahrtzeit mit den beigefügten Akkus beträgt eine Stunde. Das Auto kann daher von Kindern z.B. bei Familienspaziergängen genutzt werden.

dd) Selbst wenn man von einer nicht ganz eindeutigen Einordnung ausgehen wollte, wären im Zweifel die Bestimmungen über Industriebatterien anzuwenden. Nach § 2 V S. 3 BattG sind auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, die Vorschriften über Industriebatterien anzuwenden. Daraus ist abzuleiten, dass in Zweifelsfällen von Industriebatterien auszugehen ist. Das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten über die Einordnung in die richtige Batteriekategorie war nicht einzuholen. Es handelt sich um eine Rechtsfrage."

Damit hatte der abgemahnte Händler aus Sicht des OLG Frankfurt sich bei der Anzeige seiner Marktteilnahme als Hersteller der enthaltenen Batterien also für die falsche Batterieart „registriert“. Dies führe dazu das, der Händler die in den Autos enthaltenen Batterien gar nicht in den Verkehr hätte bringen dürfen und das dennoch erfolgte Inverkehrbringen zu einem Wettbewerbsverstoß des beklagten Händlers führte.

Damit obsiegte der abmahnende Händler in diesem Punkt und das OLG verbot dem Mitbewerber, solche Batterien in den Verkehr zu bringen, solange dieser „nur“ für Gerätebatterien „registriert“ ist.
Einschätzung des UBA interessierte das OLG nicht

Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Sachverhalt hatte sich das Umweltbundesamt als für die Entgegennahme der Marktteilnahmeanzeige zuständige (Fach)behörde dahingehend eingelassen, dass die
Dies interessierte das Gericht aber nicht weiter. Es führte hierzu aus:

"ee) Der Beklagte kann sich für die Einordnung als "Gerätebatterie" nicht mit Erfolg auf eine behördliche Entscheidung berufen. Ein Wettbewerbsverstoß scheidet aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (BGH GRUR 2018, 1166 [BGH 13.09.2018 - I ZR 26/17] Rn. 27 - Prozessfinanzierer). Die schriftliche Stellungnahme des Umweltbundesamts, wonach Batterien in einem fahrbaren Spielzeugauto Gerätebatterien sind, trifft keine verbindliche Regelung in diesem Sinn (Anlage B7). Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Tatbestandswirkung. Das gleiche gilt für das als "fachliche Stellungnahme" bezeichnete Schreiben des Umweltbundesamts vom 24.1.2019 (Anlage BK5). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 VwVfG). Die Frage, ob die Äußerung einer Behörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urt. v. 14.6.2007 - I ZR 125/04, Rn. 16 - juris). Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 25.12.2018 einen Feststellungsbescheid beantragt. Um einen solchen handelt es sich jedoch bei dem Antwortschreiben des Umweltbundesamts nicht. Das Amt hat ausdrücklich nur eine "fachlichen Stellungnahme" abgegeben. Darin teilt es lediglich seine Rechtsansicht mit, wonach die zu bewertende Batterie in der Gesamtschau "nach unserer Auffassung nicht als Fahrzeug- oder Industriebatterie, sondern als Gerätebatterie einzuordnen" sei. Ein verbindlicher Regelungsgehalt, wonach die Registrierung der streitgegenständlichen Batterien zutreffend ist, kann dem Schreiben nicht entnommen werden."

Es wirkt schon paradox, wenn die Fachbehörde hier zu einem gegenläufigen Ergebnis kommt wie das entscheidende Gericht. Zu Recht fragen sich betroffene Händler dann, auf welche Aussage dann überhaupt Verlass ist.

Eigentlich nichts neues…

Die Entscheidung des OLG in der Sache selbst überrascht nicht.

So ist es etwa im Bereich der Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten nach dem ElektroG seit jeher Linie der Rechtsprechung, dass eine bestehende Registrierung als Hersteller in der falschen Geräteart bzw. unter der falschen Marke nicht weiterhilft und in diesem Fall das Inverkehrbringungsverbot für Geräte, die einer anderen Geräteart zugeordnet werden bzw. eine andere Marke tragen, als bei der Registrierung angegeben fortbesteht.

Damit erscheint es nur konsequent, dass nun vom OLG Frankfurt ähnlich in Bezug auf die Anzeigepflicht nach dem BattG entschieden wurde.

Fazit

Hersteller von Batterien müssen bei der Anzeige ihrer Marktteilnahme sehr genau darauf achten, welche Art(en) von Batterien sie in den Verkehr bringen möchten. Wir die Anzeige unter Angabe der falschen Art bzw. nicht unter Angabe aller „benötigten“ Arten vorgenommen, dürfen nicht erfasste Batteriearten nicht in den Verkehr gebracht werden.

Gelangen solche Batterien dann trotzdem in den Verkehr, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.

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