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OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar

22.03.2021, 08:35 Uhr | Lesezeit: 8 min
OLG Frankfurt: „Acryl“ statt „Polyacryl“ bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar

Wer online Textilien verkauft, muss im Angebot die enthaltenen Fasern kennzeichnen. Die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung sind sehr formalistisch und schreiben genaue Bezeichnungen für die einzelnen Faserarten vor. Die Kurzform „Acryl“ für die Polyacrylfaser dürfte schon zu hunderten Abmahnungen geführt haben. Zu Unrecht, wie nun das OLG Frankfurt entschied.

Worum geht es?

Werden Textilien im Internet zum Verkauf angeboten, muss im Onlineangebot über deren Faserzusammensetzung informiert werden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die sogenannte Textilkennzeichnungsverordnung.

Tausende Onlinehändler stellen sich die Frage: Wie nehme ich die Textilkennzeichnung richtig vor?

Denn: Erfolgt die Textilkennzeichnung nicht oder nicht entsprechend der (umfassenden) gesetzlichen Vorgaben, wird dies seit jeher von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt.

Dabei ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass Verstöße gegen die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung grundsätzlich auch abmahnbare (spürbare) Wettbewerbsverstöße darstellen.

Tipp: Details und Hintergründe zur Vornahme der Textilkennzeichnung lesen Sie gerne hier.

Fehlerquelle Nummer eins: Richtige Bezeichnung der Fasern

Die Textilkennzeichnungsverordnung sieht in ihrem Anhang I ganz genau vor, mit welchen Bezeichnungen die im Textilerzeugnis enthaltenen Fasern zu kennzeichnen sind.

Dort finden sich die allein zulässigen Faserbezeichnungen aufgelistet. An diese Bezeichnungen sollten Händler sich strikt halten, da andernfalls eine Abmahngefahr besteht.

Die meisten Abmahnungen mit Bezug zur Textilkennzeichnung beruhen dabei nach den Erfahrungen der IT-Recht Kanzlei auf der Verwendung falscher bzw. unzulässiger Faserbezeichnungen.

Typische Fehler bestehen z.B. in der Verwendung von Synonymen bzw. Markenbezeichnungen für bestimmte Fasern. So ist etwa für ein elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt die allein zulässige Bezeichnung „Elasthan“.

„Elasthan“ wird von Herstellern dagegen häufig auch mit Markennamen wie „Spandex“ oder „Lycra“ betitelt. Wer dann als Händler für die Materialkennzeichnung einen dieser beiden Begriffe verwendet, sitzt in der Abmahnfalle.

Ebenso häufig Grund zu Beanstandung bieten Erweiterungen oder Abkürzungen der zulässigen Faserbezeichnungen.

Wer sein Baumwollerzeugnis z.B. wie folgt kennzeichnet „Material: 100% Biobaumwolle“, der geht ein Abmahnrisiko ein. Die allein zulässige Bezeichnung für die Baumwollfaser nach Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung lauter „Baumwolle“ und nicht „Biobaumwolle“.

Umgekehrt bieten häufig auch Abkürzung Anlass für Abmahnungen. Nicht selten wird Baumwolle mit „BW“ abgekürzt. Das genügt jedoch keinesfalls der Kennzeichnungspflicht nach der Textilkennzeichnungsverordnung.

Wichtig: Bleiben Sie unbedingt am Wortlaut der Faserbezeichnungen nach Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung „kleben“.

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Acryl statt Polyacryl: Zur kurz gedacht

Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung sieht für die Bezeichnung der Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird den Ausdruck „Polyacryl“ vor.

Seit jeher wird für diese Faser aber häufig die abgekürzte Form „Acryl“ verwendet. Nicht nur, dass „Acryl“ nicht der gesetzlich vorgegebenen Bezeichnung entspricht. Es existiert daneben für die Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird die Bezeichnung „Modacryl“.

Wird nun für die Bezeichnung der Faser vom Händler nur der Ausdruck „Acryl“ verwendet, weiß der Interessent letztlich auch gar nicht, ob nun Polyacryl-Fasern oder Modacryl-Fasern enthalten sind.

Die Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ im Rahmen der Textilkennzeichnung wird daher seit jeher fleißig abgemahnt. Zu Recht?

Nur ein unerheblicher Fehler

Das OLG Frankfurt am Main entschied kürzlich (Urteil vom 14.1.2021 – Az.: 6 U 256/19), dass die Bezeichnung von Textilfasern mit dem Ausdruck „Acryl“ zwar einen klaren Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorgaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung darstellt.

Dieser Verstoß erreiche nach Ansicht der Frankfurter Richter aber nicht die Spürbarkeitsschwelle und sei daher nicht abmahnbar im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main in der Vorinstanz einen Wettbewerbsverstoß hier ganz klar bejahte, kam der Senat am Oberlandesgericht in der Berufung der Beklagten nun zu einem anderen Schluss.

„Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sowie zur Abweisung der Klage.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorgehen der Klägerin nach §  8 Abs. 4 UWG als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, da es dem Verstoß jedenfalls an der nach § 3a UWG notwendigen Geeignetheit fehlt, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Allerdings hat die Beklagte durch das Angebot von Textilien unter der Materialbezeichnung "Acryl" gegen Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO verstoßen.

Aus dem Anhang I Nr. 26 ergibt sich, dass die zu verwendenden Bezeichnungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind. Während z.B. in den Niederlanden die Bezeichnung "Acryl" und in den anderen Mitgliedstaaten ähnliche Begriffe vorgegeben sind, ist der deutsche Begriff mit "Polyacryl" angegeben. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig.

(…)

Der Verstoß gegen die Marktverhaltensregel der TextilKennzVO ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(…)

Der angesprochene Verkehr, zu dem auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, wird keine Veranlassung zu der Annahme haben, es handele sich bei "Acryl" um eine andere Faser als "Polyacryl". Der Verkehr wird vielmehr umgangssprachlich den Begriff "Acryl" als Abkürzung für Polyacryl verwenden. Dies schon deshalb, weil dem Verkehr keine andere Acrylfaser bekannt ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung "Modacryl" aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen könne, ob der Begriff "Acryl" nicht auch für "Modacryl" steht, ist dies nicht geeignet, eine Spürbarkeit zu begründen. Der juristisch nicht gebildete Verkehr wird sich nämlich bei seiner Anschauung nicht an der Anlage zur TextilKennzVO orientieren, sondern am allgemeinen Sprachgebrauch.“

Mit anderen Worten: Das OLG Frankfurt sieht in der Kennzeichnung mit „Acryl“ zwar einen Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung.

Dieser sei aber nicht erheblich genug, um Verbraucher zu einer nicht gewollten Kaufentscheidung zu veranlassen. Deshalb sei dieses Fehlverhalten kein spürbarer Wettbewerbsverstoß und könne nicht abgemahnt werden.

Frankfurt vs. München

Das OLG München ist hier anderer Ansicht.

Bereits im Jahr 2016 entschieden die Richter aus München (Urteil v. 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16), dass die Bezeichnung „Acryl“ gegen die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung verstößt und dieser Verstoß auch geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher hervorzurufen.

Der Senat führte dazu aus:

„Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i. S. v. § 3a UWG hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem von der Antragsgegnerin verwendeten Begriff „Acryl“ verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt wird. Es ist durchaus denkbar, dass er aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung „viel“, „mehr“ oder „verschieden“) davon ausgeht, dass „Acryl“ eine andere Faserart (mit für den Verbraucher im Einzelfall aus seiner Sicht ggf. günstigeren oder auch ungünstigeren Eigenschaften) beschreibt als „Polyacryl“. Zu Recht verweist das Landgericht außerdem auf den Umstand, dass Anhang I in Nr. 29 auch die Faserbezeichnung „Modacryl“ aufführt, so dass für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen kann, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht. Der vorliegende Verstoß ist also geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler, a. a. O., § 3a Rn. 1.103), da er z. B. aufgrund eines bestimmten (fehlerhaften) Verständnisses der Faserbezeichnung „Acryl“ wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften im Vergleich zu „Polyacryl“ eine positive Kaufentscheidung treffen könnte.

c. Dass sich ein Verbraucher über den Begriff „Acryl“ ggf. auch im Wege einer Internetrecherche informieren könnte, ändert nichts an der gerade dargelegten Spürbarkeit des Verstoßes (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2014 - 4 W 19/14, juris-Rn. 14 f. = BeckRS 2015, 02899 Rn. 14 f.): Durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung - häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft - treffen zu können; mit diesem Schutzzweck wäre es aber unvereinbar, den Verbraucher auf (ergänzende oder alternative) Informationseinholung zur Textilfasereigenschaft aus weiteren und im Zweifel nicht unmittelbar verfügbaren sowie möglicherweise unzuverlässigen Quellen zu verweisen.“

Damit sehen zumindest zwei Obergerichte die Thematik gegensätzlich.

Fazit

Die Textilkennzeichnung ist sehr häufig Anlass für Abmahnungen. Dabei ist die Kennzeichnung – hat man die Grundregeln verstanden – recht einfach umgesetzt.

Wichtig ist, dass Anhang I der Verordnung genau vorschreibt, wie die enthaltenen Fasern zu bezeichnen sind. Hüten Sie sich am besten davor, abweichende Bezeichnungen zu verwenden.

Orientieren Sie sich stoisch an den nach Anhang I allein zulässigen Bezeichnungen.

Verwenden Sie auch keine Abkürzungen (z.B. „BW“ für Baumwolle) oder Ergänzungen (z.B. „Biobaumwolle“ für die Bezeichnung der Baumwollfaser).

Händler müssen auch auf dem Schirm haben, dass auch Hersteller bei der physischen Kennzeichnung auf den Etiketten Fehler machen. Will der Händler Abmahnungen vermeiden, muss er diese Fehler bei der Onlinekennzeichnung vermeiden. Die Übernahme der Herstellerangaben kann also zu Problemen führen.

Falsch, aber nicht spürbar? Darauf sollten sich Händler nicht verlassen. Allein die unterschiedliche Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte München und Frankfurt am Main zeigt, welcher juristische Spielraum besteht, der sich auch zum Nachteil des abgemahnten Händlers auswirken kann.

Für Interessierte empfiehlt sich die Lektüre des wohl umfassendsten Onlineratgebers zum Thema Textilkennzeichnung hier.

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2 Kommentare

S
SM 08.03.2024, 00:39 Uhr
Sehe ich wie S.Jokiel
Ich kann ebenfalls keinen Eintrag für Polyacryl mehr in der aktuellsten Fassung der Verordnung finden. Was ist denn nun korrekt anzufenden für ein Polyacryl?
S
S. Jokiel 17.01.2024, 10:36 Uhr
Polyacryl jetzt auch verboten?
Schaue ich aktuell (17.01.2024) in den Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (Seite 12)
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

finde ich nur noch die Bezeichnung Modacryl. Damit kann Polyacryl nicht mehr korrekt gekennzeichnet werden (?).

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