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Verstoß gegen DSGVO: Abmahnbar!?

27.09.2018, 16:50 Uhr | Lesezeit: 3 min
Verstoß gegen DSGVO: Abmahnbar!?

Lange haben sich die Gelehrten darüber gestritten, ob bei Verstößen gegen die DSGVO Abmahnungen ein adäquates Mittel sind – nun hat sich ein Gericht (LG Würzburg, Beschluss vom 13.09.2018; Az.: 11 O 1741/18) hervorgetan und urteilt, dass auch ein DSGVO-Verstoß abmahnbar ist. Ob sich diese Meinung durchsetzt bleibt abzuwarten….

Verstoß DSGVO = Wettbewerbsverstoß?

Um was gings hier? Abgemahnt wurde ein Seitenbetreiber, der ein recht übersichtliche Datenschutzerklärung verwendeten, die nicht den Ansprüchen der DSGVO entsprach: So fehlten die Angaben zum datenverantwortlichen, sowie zur Erhebung und Speicherung von Personen bezogenen Daten. Und va. die Belehrung über die Betroffenenrechte, wie das Widerspruchsrecht und etwa das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde. Daraufhin wurde vom Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Zu Recht wie die Richter des LG Würzburg befanden:

In der kurzen Begründung der einstweiligen Verfügung bezieht sich das LG Würzburg auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12) und des OLG Köln (Az. 6 U 121/15). Nach Meinung der Richter sind Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße gemäß § 3a UWG einzuordnen und sind abmahnbar. Weiteres hierzu lässt der Beschluß vermissen.

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Was so brisant an dieser Entscheidung ist?

Über die Frage, ob ein Verstoß gegen die DSGVO überhaupt abmahnbar ist, haben sich in der Theorie die Experten gestritten – wir hatten in diesem Beitrag in Zusammenhang mit dem Aufkommen der ersten DSGVO-Abmahnungen darüber berichtet: Hier noch mal die 2 vertretenen Meinungen in Kurzfassung:

Pro: Die eine Seite behauptet, dass auch bereits Verstöße unter Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (etwa Fehlen einer Datenschutzerklärung) abmahnbar waren und nichts dagegen spricht, dass dies auch in DSGVO–Zeiten gelten muss.

Contra: Die andere Seite argumentiert, dass die DSGVO abschließende Regelungen (hier Art. 80) zum Thema Sanktionen bereit hält und keinen weiteren Raum für wettbewerbsrechtlich abmahnbare Verstöße lässt.

Dieser Theorienstreit hat nun erstmal ein Ende gefunden, da sich das erste Gericht aus der Deckung gewagt hat. Aber: Zum einen ist das Gericht hier bewusst oder unbewusst gar nicht auf die Frage eingegangen, ob sich seit Geltung der DSGVO Verstöße gegen den Datenschutz abmahnbar sind. Eine tragfähige Begründung für Folgefälle fehlt daher. Zum anderen handelt es sich lediglich um einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren - eine dezidierte Auseinandersetzung mit der Materie hat also nicht stattgefunden.

Und jetzt?

Schau mehr mal: Es bleibt letztlich spannend – zwar hat nun die Fraktion, die Verstöße gegen die DSGVO als abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß einschätzt, mit der Entscheidung einen Trumpf in der Hand, auf den sich Abmahner beziehen können und werden. Wer sich auskennt weiß aber, dass die Meinung des LG Würzburg, zumal im einstweiligen Verfügungsverfahren, wo alles nur kursorisch geprüft wird, nicht das Ende der Fahnenstange sein wird. Es werden sich mit der Zeit sicherlich weitere Gerichte hervortun und sich mit dieser interessanten und kontroversen Rechtslage ausführlich beschäftigen. Wir bleiben dran.

Tipp: So oder so – eine rechtskonforme Datenschutzerklärung vermeidet in jedem Fall eine Abmahnung – wer also jetzt immer noch kein angepasste Datenschutzerklärung hat, sollte schnellstens nachrüsten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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