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OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

13.07.2013, 19:20 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Bodo Matthias Wedell
OLG Düsseldorf: Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.

1. Der rechtliche Hintergrund - Impressumspflicht

Gemäß den Vorgaben des § 5 Telemediengesetztes (TMG) muss jeder Dienstanbieter, der über eine Website am gewerblichen Geschäftsverkehr teilnimmt, bestimmte Informationen über sein Unternehmen dem Verbraucher zugänglich machen. Dieses geschieht in der Praxis durch die Zurverfügungstellung eines sog. Firmenimpressums, das auf einem Internetauftritt leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Die jeweiligen Pflichtangaben im Impressum hängen von der Art des geschäftsmäßigen Diensteanbieters ab.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Impressums stellt den wettbewerbswidrigen Tatbestand der unlauteren geschäftlichen Handlung iSv § 4 UWG dar.

Welche Angaben ein ordnungsgemäßes Impressum enthalten muss, können Sie über den Impressumsgenerator

Während für den jeweiligen Diensteanbieter diese Pflicht zur Impressumsangabe selbstverständlich ist, bleibt jedoch fraglich, ob auch der Portalanbieter einer besonderen Pflicht unterliegt, die jeweiligen Portalnutzer zur Angabe eines korrekten Impressums anzuhalten bzw. entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit das Impressum auf der jeweiligen Angebotsseite des Portalnutzers eingefügt werden kann.

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2. Was war genau geschehen?

Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf dem sie Unternehmern die Möglichkeit bietet, mit Baumaschinen in gewerblichem Umfang zu handeln. Hierzu konnten die Portalbenutzer in einer Maske eine Produktbeschreibung, sowie Bilder und Händlerangaben einstellen.

Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen Anbieter und einem potentiellem Käufer war nicht vorgesehen. Ein entsprechendes Feld, wo ein Firmenimpressum eingefügt werden konnte, wurde vom Portalbetreiber nicht bereitgestellt.

Dieses Verhalten mahnte ein Baumaschinenhändler im Falle eines Angebotes einer nicht-europäischen Firma ab und reichte sodann eine Klage gegen das Portal „www.b...com“ ein. Damit sollte das Internetportal verpflichtet werden, entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der Impressumspflicht ihrer Nutzer zu treffen.

3. Die rechtliche Einordnung/ Entscheidung des OLG Düsseldorf

a) Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses?

Zunächst hatte das Gericht darüber zu befinden, ob der klagende Baumaschinenhändler und das beklagte Portal überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen, da dies elementare Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Wettbewerbsklage ist. Schließlich „vermittle“ das Portal lediglich gleiche Leistungen wie die Baumaschinenfirma, biete diese aber nicht selbst an. Das Gericht stellte jedoch fest, dass beiden Parteien eine Mitbewerberstellung zukomme, da beide denselben „sachlichen, räumlichen und zeitlich relevanten Markt“, namentlich Baumaschinen, bedienen.

b) Sind Nutzer von gewerbsmäßigen Portalen „Dienstanbieter“ i.S.d. TMG?

Das erstinstanzliche Gericht sah die Nutzer eines solchen Portals nicht als Dienstanbieter im Sinne des TMG an. Folglich seien diese auch nicht verpflichtet, ein Impressum anzugeben. Das erstinstanzliche Gericht begründete seine Ansicht damit, dass diese den eng begrenzten Angebotsrahmen der Portalbetreiber nutzen mussten, in welchem die Nutzer die o.g. Informationen einspeisten. Es fehle an der für eigenständige Dienstanbieter charakteristischen freien Gestaltbarkeit der Angebotsmaske. Insoweit zog das Gericht einen Vergleich zu einem Zeitungsinserat.

Das Berufungsgericht erteilte dieser Ansicht eine Absage und urteilte, dass die Nutzer derartiger Portale „Dienstanbieter“ iSd. §§ 2 und 5 TMG seien. Dienstanbieter ist jeder, der geschäftsmäßig im Rahmen eines Internetportals seine Waren anbietet und über den Inhalt und das Bereitstellen der dort eingespeisten Information bestimmen kann. Dass die Nutzer das Portal nur als eine Möglichkeit des Vertriebes nutzen, befreit sie nicht von einer Impressumspflicht. Eine freie Gestaltbarkeit, wie es die erste Instanz forderte, erachtete das Gericht nicht als notwendig. Ausreichend sei, dass der Verbraucher erkenne, dass es sich beim Betreiber der Plattform und der des Werbenden um verschiedene juristische Personen handele. Der Verbraucher rechne die Angebote nicht dem Portalbetreiber zu. Eine Ungleichbehandlung mit Zeitungsinseraten sei aufgrund der unterschiedlichen Intensität des Angebotes gerechtfertigt, insbesondere der Möglichkeit der zeitlich unmittelbaren Kontaktaufnahme via E-Mail etc.. Somit seien Nutzer von gewerbsmäßig genutzten Portalen Dienstanbieter und somit Impressumspflichtig.

c) Rechtliche Auswirkungen dieser Feststellungen auf Portalbetreiber?

Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat vor allem auch Auswirkungen auf andere Portalbetreiber, jeweils auf die Einhaltung der Impressumspflicht aktiv hinzuwirken. Was im Einzelfall als „erforderlich“ und „zumutbar“ anzusehen ist, um einen wettbewerbswidrigen Zustand abzuwenden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Dabei dürfen den Portalbetreibern keine derart hohen Sicherungsanforderungen auferlegt werden, die eine Ausübung des von der Rechtsordnung gebilligten Geschäftsmodells unverhältnismäßig erschweren oder gar unmöglich machen.

Dieses wäre nach Ansicht des Gerichts dann der Fall, wenn Portalbetreiber verpflichtet werden würden, sämtliche Angebote vor Einstellung auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen hin zu überprüfen. Was allerdings von einem Portalbetreiber, aufgrund des vorliegenden Urteils verlangt werden kann, ist, dass z.B. die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie auch etwaige andere Daten, wie z.B. Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint.

4. Das Fazit

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf wichtige Vorgaben für Portalbetreiber getroffen. Das Gericht erlegt dem Portalbetreiber die Pflicht auf, in den Internetportalen für die Bereitstellung der nötigen technischen Voraussetzungen zu sorgen, damit die jeweiligen Portalnutzer ein ordnungsgemäßes Firmenimpressum veröffentlichen können .Sofern der Portalbetreiber diese Möglichkeit nicht bietet, handelt dieser selbst wettbewerbswidrig und setzt sich der Gefahr aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

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