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Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-Recht Kanzlei für das Schutzpaket Jugendschutz

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Rechtsanwälte Keller- Stoltenhoff, Keller - "IT-Recht Kanzlei" (nachfolgend „ITRK“), gelten für alle Verträge, die ein Unternehmer (nachfolgend „Mandant“) mit ITRK über die unter https://www.it-recht-kanzlei.de/ im Rahmen des Schutzpaketes Jugendschutz angebotenen Dienstleistungen (nachfolgend „Schutzpaket Jugendschutz“) abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Mandanten widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

1.2 Mandanten im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsschluss

2.1 Die auf der Website von ITRK dargestellten Dienstleistungen stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Mandanten.

2.2 Der Mandant kann das Angebot über das unter www.it-recht-kanzlei.de betriebene Online-Portal (nachfolgend „Mandantenportal“) vorgehaltene Online- Bestellformular abgeben, nachdem er sich mit seinen vorhandenen Zugangsdaten im Portal angemeldet hat. Dabei gibt der Mandant durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die beschriebenen Dienstleistungen ab. Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung können alle Eingaben laufend über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigiert werden.

2.3 ITRK kann das Angebot des Mandanten durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) oder dadurch annehmen, dass mit der Ausführung der gewünschten Dienstleistung begonnen wird. Das Angebot gilt als abgelehnt, wenn ITRK dem Mandanten binnen vorgenannter Frist weder eine Auftragsbestätigung zukommen lässt, noch mit der Ausführung der gewünschten Dienstleistung beginnt.

2.4 Der Vertragstext wird von ITRK gespeichert, kann vom Mandanten nach Absendung seiner Bestellung aber nicht mehr über die Website von ITRK abgerufen werden.

2.5 Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Mandant hat sicherzustellen, dass die von Ihm bei der Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom ITRK versandten E- Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Mandant bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom ITRK zur Bestellabwicklung versandten E-Mails zugestellt werden können.

3. Leistungen der ITRK

3.1 Die Rechtsanwälte stellen dem Auftraggeber einen externen Jugendschutzbeauftragten im Sinne des § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zur Verfügung. Dieser externe Jugendschutzbeauftragte berät im Verhältnis zum Auftraggeber hinsichtlich der Angebotsplanung und den Nutzungsbedingungen, damit die Vorgaben des Jugendschutzes auf der/ den unter Punkt 1. genannten Online-Präsenz(en) eingehalten werden. Des Weiteren sind die Rechtsanwälte Ansprechpartner für die Nutzer der Online-Präsenz(en) des Auftraggebers im Außenverhältnis in Bezug auf jugendschutzrechtliche Angelegenheiten.
Die Beratung umfasst ausschließlich die Beantwortung von Fragen im Tätigkeitsbereich eines Jugendschutzbeauftragten des Auftraggebers unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel wie Telefax, E-Mail oder Telefon.

3.2 Dem Auftraggeber wird das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht eingeräumt, das nachstehend wiedergegebene Jugendschutzbeauftragter-Logo der Rechtsanwälte auf seiner Online-Präsenz zu führen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vorstehend wiedergegebene Jugendschutz-Logo mit seiner jeweiligen Impressumsseite zu verlinken. Eine weitergehende Nutzung des Jugendschutz-Logos ist nicht gestattet. Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber das Jugendschutz-Logo umgehend zu entfernen.

3.3 Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, in seinem jeweiligen Impressum auf seiner Online-Präsenz einen Hinweis auf die Stellung eines Jugendschutzbeauftragten aufzunehmen. Den jeweils aktuellen Hinweis kann der Auftraggeber von den Rechtsanwälten der ITRK erfragen. Nach Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber diesen Hinweis umgehend zu entfernen.

4. Leistungsänderungen

4.1 ITRK behält sich vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten, es sei denn, dies ist für den Mandanten nicht zumutbar.

4.2 ITRK behält sich darüber hinaus vor, die angebotenen Leistungen zu ändern oder abweichende Leistungen anzubieten,

  • soweit ITRK hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
  • soweit ITRK damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
  • soweit die jeweilige Änderung notwendig ist, um bestehende Sicherheitslücken zu schließen;
  • wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Mandanten ist; oder
  • wenn die Änderung rein technischer oder prozessualer Natur ohne wesentliche Auswirkungen für den Mandanten ist.

4.3 Änderungen mit lediglich unwesentlichem Einfluss auf die Funktionen des Schutzpaketes Jugendschutz stellen keine Leistungsänderungen im Sinne dieser Ziffer dar. Dies gilt insbesondere für Änderungen rein graphischer Art und die bloße Änderung der Anordnung von Funktionen.

5. Mitwirkungspflichten des Mandanten

Wird der Mandant von Dritten wegen angeblicher Rechtswidrigkeit oder rechtlicher Unzulänglichkeit der verwendeten Formulare in Anspruch genommen, wird er ITRK unverzüglich hierüber informieren. Insbesondere hat der Mandant behauptete Rechtsverletzungen nicht ohne Rücksprache mit ITRK anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung mit Dritten insoweit entweder ITRK zu überlassen oder nur im Einverständnis mit diesen zu führen.

6. Einräumung von Nutzungsrechten durch ITRK

6.1 ITRK räumt dem Mandanten ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Dauer des Vertrages über das Schutzpaket Jugendschutz befristetes Recht ein, die im Rahmen des Paketes im Mandantenportal von ITRK verfügbaren Funktionen für unternehmensinterne Zwecke zu nutzen. Der Mandant trägt dafür Sorge, dass er Dritten keine Umgehungsmöglichkeit für den Zugang zum Mandantenportal von ITRK eröffnet.

6.2 ITRK räumt dem Mandanten ferner ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Dauer des Vertrages über das Schutzpaket Jugendschutz
befristetes Recht ein, die zur Verfügung gestellten Formulare mit dazugehörigen rechtlichen Ausführungen zu unternehmensinternen Zwecken zu nutzen.

6.3. Die vorstehenden Rechte werden nur dem Mandanten für das von ihm unter seiner Rechtspersönlichkeit betriebene Unternehmen eingeräumt. Ausdrücklich gestattet wird die Nutzung für weitere Unternehmen des Mandanten, die dieser unter identischer Rechtspersönlichkeit betreibt. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist untersagt.

6.4 Der Mandant ist ohne schriftliche Zustimmung von ITRK nicht befugt, die bereitgestellten Inhalte in einer anderen als in diesen AGB vorgesehenen Form kommerziell zu nutzen.

6.5 Verletzt der Mandant die vereinbarten Nutzungsrechte schwerwiegend, kann ITRK den Vertrag über das Schutzpaket Jugendschutz außerordentlich kündigen und den Zugang zum Schutzpaket im Mandantenportal sperren.

6.6 Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bleiben unberührt.

7. Vergütung

7.1 Der Vertrag über das Schutzpaket Jugendschutz ist kostenpflichtig. Die Höhe der zu zahlenden Vergütung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Website von ITRK.

7.2 Die Vergütung wird dem Mandanten monatlich im Voraus in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung kann per Banküberweisung oder per Bankeinzug (Lastschrift) erfolgen. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.

8. Laufzeit, Kündigung, Treuerabatt

8.1 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird der Vertrag über das Schutzpaket Jugendschutz auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von sechs (6) Monaten geschlossen (Mindestlaufzeit). Während der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden.

8.2 Abweichend von Ziffer 8.1 kann der Mandant den Vertrag über das Schutzpaket Jugendschutz auch auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf (12) Monaten (Mindestlaufzeit) abschließen. Für die Kündigung gelten die in Ziffer 8.1 geregelten Voraussetzungen mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vertrag durch ordentliche Kündigung nicht vor Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten beendet werden kann. In diesem Fall räumt ITRK dem Mandanten auf Antrag einen Treuerabatt in Höhe von zwei Monatsbeträgen ein. Der Treuerabatt kann dem Mandanten nach Wahl von ITRK am Beginn oder am Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit angerechnet werden, indem die ersten bzw. letzten beiden Monate der Mindestlaufzeit von ITRK nicht berechnet werden.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Ein wichtiger Grund ist insbesondere:

  • ein erheblicher Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB, der auch nach Fristsetzung nicht beseitigt oder wiederholt begangen wird und die Fortführung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar macht;
  • der einmalige Verzug mit der Zahlungspflicht um mehr als vier Wochen oder - bei wiederholtem Verzug - der Verzug mit der Zahlungspflicht um mehr als zwei Wochen;
  • die Löschung der Firma des Mandanten im Handelsregister;
  • wenn gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wurde oder Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die andere Partei vorliegen, ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, gegen die andere Partei ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder von der anderen Partei eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben wurde.

8.4 Kündigungen haben in Schriftform oder in Textform (z. B. E-Mail) zu erfolgen. Sofern verfügbar, kann der Mandant die Kündigung auch über eine im Mandantenportal von ITRK bereitgestellte Funktion elektronisch erklären.

8.5 Nach Vertragsbeendigung ist der Mandant nicht mehr zur Nutzung der von ITRK im Rahmen des gekündigten Schutzpaketes bereitgestellten Inhalte, einschließlich der bereitgestellten Formulare berechtigt, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Dementsprechend hat der Mandant die betreffenden Inhalte in seiner Verfügungssphäre nach Vertragsbeendigung unaufgefordert dauerhaft zu entfernen, zu löschen und/oder zu vernichten und ITRK dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ITRK nach Vertragsbeendigung nicht mehr verpflichtet, dem Mandanten die betreffenden Inhalte, einschließlich der bereitgestellten Formulare bereitzustellen.

9. Haftung

Für Schäden, die dem Mandanten aufgrund der von ITRK an diesen im Rahmen des Schutzpaketes Jugendschutz überlassenen Inhalten entstehen, haftet ITRK nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Änderung der AGB

10.1 ITRK behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, es sei denn, dies ist für den Mandanten nicht zumutbar. ITRK wird den Mandanten über Änderungen der AGB rechtzeitig in Textform benachrichtigen. Widerspricht der Mandant der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Mandanten angenommen. ITRK wird den Mandanten in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen. Widerspricht der Mandant den Änderungen innerhalb der vorgenannten Frist, so besteht das Vertragsverhältnis zu den ursprünglichen Bedingungen fort.

10.2 ITRK behält sich darüber hinaus vor, diese AGB zu ändern,
- soweit ITRK hierzu aufgrund einer Änderung der Rechtslage verpflichtet ist;
- soweit ITRK damit einem gegen sich gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt;
- soweit ITRK zusätzliche, gänzlich neue Dienstleistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass bisherige Nutzungsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert;
- wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Mandanten ist; oder
- wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Mandanten.

10.3 Das Kündigungsrecht des Mandanten gemäß Ziffer 8 bleibt hiervon unberührt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2 Handelt der Mandant als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von ITRK. Hat der Mandant seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Geschäftssitz von ITRK ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. ITRK ist in den vorstehenden Fällen jedoch in jedem Fall berechtigt, das Gericht am Sitz des Mandanten anzurufen.

11.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.

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