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Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab

13.08.2015, 12:02 Uhr | Lesezeit: 5 min
Ein echter Gewinn für Sie: IT-Recht Kanzlei sichert Ihre (Online-) Gewinnspiele mit sicheren Teilnahmebedingungen ab

Gewinnspiele und Preisausschreiben bieten Unternehmern die Gelegenheit, Kunden anzulocken und den Bekanntheitsgrad des eigenen Unternehmens bzw. der eigenen Produkte zu erhöhen. Hierbei erfreuen sich Gewinnspiele im Offline-, wie Online-Bereich sehr großer Beliebtheit! Gewinnspiele werden sehr häufig auf der eigenen Online-Shoppräsenz durchgeführt, zunehmend werden derartige Gewinnspiele auch in sozialen Netzwerken veranstaltet. Veranstalter von Gewinnspielen müssen darauf achten, dass ein solches Gewinnspiel nicht zur Gefahr wird, denn es gilt: Auch bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels müssen die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden! Die Teilnehmer von Gewinnspielen dürfen nicht in die Irre geführt werden, daher sollte der Veranstalter rechtlich sichere Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden. Lesen Sie mehr zum Thema Gewinnspiel und Teilnahmebedingungen in unserem heutigen Beitrag:

I. Grundsätzliches zu Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspielen

Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnspiele sind eine attraktive Möglichkeit für Unternehmer, auf ihr Unternehmen und ihre Produkte aufmerksam zu machen. In aller Regel lohnt sich der „kostenlose Einsatz“ eigener oder fremder Produkte: der Werbewert ist höher als die Kosten, die damit verbunden sind. Es wird allerdings nicht immer rechtskonform mit Gewinnspielen geworben. So entfaltet insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in § 4 Nr. 5 und 6 einen rechtlichen Rahmen, den Unternehmer einhalten müssen, wenn sie von Abmahnungen verschont bleiben wollen.

II. Welche Spielregeln gelten für die Veranstaltung eines Gewinnspiels & Co.?

Bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels, Preisausschreibens oder eine Verlosung sind vor allem die lauterkeitsrechtlichen Voraussetzungen aus §4 Nr. 5 UWG zu beachten, der für Gewinnspiele mit Werbecharakter die klare und eindeutige Angabe der Teilnahmebedingungen vorsieht.Hierbei ist inbesondere darauf zu achten, dass die jeweiligen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig angegeben werden müssen!

Sie benötigen Gewinnspiel-Teilnahmebedigungen?

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Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen zur Verfügung! Sie müssen nur einige Fragen beantworten und erhalten innerhalb kürzester Zeit für Ihr Gewinnspiel passende Teilnahmebedingungen!

Verboten ist nach § 4 Nr. 6 UWG etwa eine Koppelung von Gewinnspiel und Kauf dahingehend, dass der Teilnahmeschein / Coupon nur erhältlich ist, wenn man ein bestimmtes Produkt kauft, weil dieser beispielsweise auf der Produktverpackung aufgedruckt ist und ausgeschnitten und eingeschickt werden muss. Diese Vorschrift ist allerdings mittlerweile durch die Rechtsprechung des BGH entschärft worden, nachdem der EuGH zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuvor befragt worden ist

§ 4 Nr. 6 UWG muss nach Ansicht des EuGH im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend eingeschränkt werden, dass ein Kopplungsverbot von Gewinnspiel und Warenerwerb nur dann vorliegt, wenn sich im Einzelfall eine Unlauterkeit im Sinne der Richtlinie feststellen lässt. Dies bringt zwar eine Lockerung im Vergleich zum vorher geltenden generellen Verbot der Verknüpfung von Teilnahme am Gewinnspiel und Erwerb von Ware, allerdings darf dies nicht als generelle Zulässigkeit solcher Geschäftspraktiken gewertet werden. Es muss jeweils eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Deshalb ist beim Entwerfen solcher Gewinnspiele größte Vorsicht geboten und das Einholen von Rechtsrat empfehlenswert.

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III. Was sollten die Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen regeln?

Bei der Veranstaltung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels ist es notwendig, bei der Durchführung die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen, um nicht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen einzugehen. Die lauterkeitsrechtichen Vorgaben sehen zwingend die klare und eindeutige Angabe von Gewinnspielbedingungen vor!

Teilnahmebedingungen müssen stets spezifische Informationen über den Umfang des Geltungsbereich des jeweiligen Spiels beinhalten und insbesondere folgende Angaben anführen:

  • Bezeichnung/Name des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (falls Einschränkungen einschlägig sind)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • genaue Beschreibung des Gewinns (inkl. etwaiger Zusatzkosten)
  • Datum der Preisauslosung
  • Regeln, nach denen die Gewinner bestimmt werden (Zufall, Jury)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Abholung, Versand, etc.)
  • Datenschutzhinweise

Weitere Informationen zu den zu regelnden Punkten finden Sie in diesem Beitrag!

IV. Müssen bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels auf Facebook Besonderheiten beachtet werden?

Hinsichtlich der Veranstaltung von Gewinnspielen, etc. im sozialen Netzwerk Facebook haben wir einen informativen Beitrag für Sie erstellt. Sie können dort die spezifischen Anforderung für die Veranstaltung eines Gewinnspiels nachlesen.

V. Ist die Koppelung einer Gewinnspielteilnahme mit der Einwilligung in elektronische Werbung zulässig?

Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Koppelungsangebots zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligung in elektronische Werbung ist bisher nicht vollkommen geklärt. Sie können den aktuellen Stand der Rechtsprechung in diesem Beitrag nachlesen.

VI. Achtung: Die Koppelung von Warenerwerb und Gewinnspiel kann bei minderjährigen unzulässig sein!

Das OLG Köln entschied in seinem Urteil vom 21.09.2012, Az: 6 U 53/12, dass eine Verknüpfung von Warenerwerb und Gewinnspielteilnahme in einer Werbung gegenüber Kindern nicht generell unzulässig ist. Unlauterkeit könne aber dann vorliegen, wenn den Minderjährigen eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt wird, die sie zu einem Kauf über Bedarf anregt. Mehr zur Entscheidung des OLG Köln können Sie hier nachlesen.

VII. Nutzen Sie nicht die Spielsucht aus und üben Sie keinen psychologischen Teilnahmezwang aus!

Etwaige Teilnehmer eines Gewinnspiels dürfen nicht aufgrund der Lust am Spiel zum Kauf verleitet werden! Auch ist darauf zu achten, das keine psychologischen Zwänge auf den Teilnehmer ausgeübt werden. Ein Rechtsanwalt achtet bei der Erstellung von Gewinnspielbedingungen darauf, dass keine unlauteren Motivationen hervorgehoben werden.

VIII. Fazit:

Durch die neue Rechtsprechung des BGH hinsichtlich der Lockerungen zum Kopppelungsverbot wurden die Handlungsspielräume für Gewinnspielveranstalter erweitert. Gleichwohl haben Gewinnspielveranstalter selbst einige Spielregeln zu beachten, vor allem sind die Informationen über die dem Gewinnspiel (bzw. Preisausschreiben) zugrunde liegenden Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben. Wenn Sie also ein Gewinnspiel veranstalten möchten, sollten Sie sich vorher rechtlich über die Rahmenbedingungen aufklären lassen und sichere Teilnahmebedingungen verwenden.

Sie möchten professionell erstellte Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen verwenden? Hier entlang!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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