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AG Köln: zum Wertersatz für fünf Testnächte auf Matratze

05.09.2012, 16:22 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Mag. iur Christoph Engel
AG Köln: zum Wertersatz für fünf Testnächte auf Matratze

Immer ein Problem beim Widerruf ist die Frage nach dem Wertersatz infolge der Verschlechterung einer Kaufsache: Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht, es ist – sehr zum Ärger der Händler – von Einzelfall zu Einzelfall zu entscheiden. Aktuell wurde ein solcher, recht kurioser Einzelfall vom Amtsgericht Köln beurteilt: Es ging um die Frage, wie lange auf einer online gekauften Matratze „testgeschlafen“ werden darf (vgl. Amtsgericht Köln, Urt. v. 04.04.2012, Az. 119 C 462/11).

Nach der Rückabwicklung eines Kaufgeschäfts nach Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher steht der Händler regelmäßig vor dem gleichen Problem: Er kann die bereits benutzte Kaufsache oftmals nicht mehr als Neuware verkaufen, kann aber vom Käufer nicht ohne weiteres Wertersatz für die Ingebrauchnahme verlangen. Die entscheidende Frage ist dann: Wurde die Ware infolge berechtigter Ingebrauchnahme zur Prüfung verschlechtert, oder ging die Nutzung durch den Verbraucher schon darüber hinaus? Nur in letzterem Fall kann ein Wertersatz geltend gemacht werden, wobei sich dann das Problem der Höhe dieses Wertersatzes stellt.

Einfach darauf ankommen ließ es wohl ein Händler im folgenden Fall, der vor dem AG Köln verhandelt wurde: Er erhielt nach dem Widerruf eines Verbrauchers eine Matratze zurück, auf der fünf Tage bzw. Nächte lang „probegeschlafen“ wurde. Hierfür machte der Händler einen Wertersatz i.H.v. 30% geltend. Der Kunde zog darauf vor Gericht, da er sich im Recht sah und den Kaufpreis in voller Höhe zurückerstattet wollte.

Der Händler erhielt vom AG Köln teilweise Recht: Das Gericht akzeptierte grundsätzlich den Anspruch auf Wertersatz – bei vollen fünf Nächten liege schließlich keine Prüfung mehr vor (vgl. AG Köln, Urt. v. 04.04.2012, Az. 119 C 462/11; mit weiteren Nachweisen):

„Nach Auffassung der erkennenden Abteilung kann eine fünftägige Nutzung einer Matratze nicht mehr lediglich als Prüfung der Kaufsache angesehen werden. In der Entscheidung des BGH vom 03.11.2010 […] – Wasserbettentscheidung – hatte das Gericht die Frage offen gelassen, ob die dreitägige Nutzung des Wasserbetts noch als Prüfung der Sache […] anzusehen war. Der BGH stellte lediglich darauf ab, dass der Aufbau des Wasserbetts und die Befüllung der Matratze als Prüfung der Sache […] anzusehen war. Unabhängig davon, dass zwischen einem Wasserbett und einer Matratze ein nicht unerheblicher Unterschied besteht, kann eine zumindest fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken nicht mehr als reine Prüfung der Kaufsache angesehen werden. In seiner Entscheidung vom 03.09.2009 hatte auch der EuGH ausgeführt, dass die Verbraucherschutzrichtlinien bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz nicht einer Verpflichtung des Verbrauchers entgegenstehen, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er diese auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbarer Art und Weise benutzt hat. Abzustellen sei hierbei insbesondere auf die Natur der fraglichen Ware und Länge des Zeitraums der Nutzung. Zwar erfasst der Begriff der Prüfung […] auch eine Ingebrauchnahme der Sache, jedenfalls dann, wenn die in Ingebrauchnahme zu Prüfzwecken erforderlich ist. Allerdings wird der Zweck […] darin gesehen, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre […].“

Eine solche Prüfung kann allerdings bei einer Matratze schwerlich fünf Nächte andauern – das Gericht ging bei seiner Entscheidung von einer, maximal zwei Nächten aus. Dementsprechend sprach es dem Händler seinen Wertersatz zu, allerdings nicht für die vollen fünf Tage. Schließlich habe zumindest einen bis zwei Tage lang tatsächlich ein Anspruch des Kunden bestanden, seine Ware zu prüfen. Und so rechnete das Gericht kurzerhand eine neue Quote aus, basierend auf den vom Händler verlangten 30% für fünf Tage, also 6% pro „Testnacht“:

„Die erkennende Abteilung geht wie die Beklagte davon aus, dass eine fünftägige Nutzung einer Matratze zu Schlafzwecken über den Umfang der Prüfung der Kaufsache hinaus geht, eine derartig genutzte Matratze kann von der Beklagten nicht mehr als neuwertig veräußert werden. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache wäre die Benutzung für eine Nacht, allenfalls über zwei Nächte, gewesen.
Da die Beklagte für die Nutzung durch die Klägerin einen Wertersatz von 30 % des Kaufpreises = 98,70 Euro geltend gemacht hat, sieht das Gericht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die zuzubilligende Prüfungszeit der Matratze von 12 % = 39,48 Euro als berechtigt an, in Höhe von 18 % = 59,22 Euro war die Beklagte zur Aufrechnung mit ihrem Wertersatzanspruch berechtigt.“

So einfach kann’s gehen – wie schade, dass dieses Urteil so pauschal kaum auf andere Fälle anzuwenden sein wird. Zumindest für Matratzen ist jedoch einmal ein Satz von 6% pro „unberechtigter“ Nacht judiziert. Ob ein solcher Satz Schule machen kann, bleibt vorerst noch fraglich.

Im Urteil wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Käufer selbst vorbrachte, die Matratze fünf Nächte lang genutzt zu haben. Anderenfalls hätte sich für den Händler zusätzlich noch eine nicht unerhebliche Beweisproblematik ergeben.

Der Fall zeigt jedoch auch, dass es für Händler ganz und gar nicht unmöglich ist, nach dem erklärten Widerruf auch einen Wertersatz zu erlangen. Im Fall der Fälle sollte daher durchaus öfter geprüft werden, ob ein Wertersatz in Frage kommt.

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