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Der Inhalt eines Webdesign-Vertrags

08.09.2016, 08:46 Uhr | Lesezeit: 10 min
Der Inhalt eines Webdesign-Vertrags

Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.

I. Wieso ein Webdesign-Vertrag?

Hinter dem Design und der Technik einer Webpräsenz steckt viel Arbeit. Angefangen von der grundlegendenden Idee für die Gestaltung über die Technik hin zu den Inhalten gilt es eine Menge zu bearbeiten. Hinzu kommt, dass eine Website in der Regel nicht statisch, sondern dynamisch ist, also sich stetig verändern können soll. Wer als Designer und/oder Programmierer die Website eines Unternehmens erstellt, muss somit Vieles beachten, damit das Projekt gelingt.

Welche Leistungen der Kunde wünscht, sollte daher vorab möglichst detailliert besprochen und festgehalten werden. Insbesondere zur Vermeidung von Risiken und Streitigkeiten im Laufe der Projektphase sowie in der Zeit danach empfiehlt sich die Ausarbeitung eines Webdesign-Vertrags, in dem Auftraggeber und Auftragnehmer alle wichtigen Punkte nachlesbar und nachweisbar vereinbaren.

Ein solcher Webdesign-Vertrag ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Je nach der konkreten Ausgestaltung eines Webdesign-Vertrags im Einzelfall geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich im Kern um einen Werkvertrag handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – Az. VII ZR 133/10 Rn. 9).

II. Vertragliche Vereinbarungen von Rechten und Pflichten

Ein Webdesign-Vertrag sollte die vertraglichen Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner möglichst detailliert fixieren. Eine grundlegende Weichenstellung betrifft etwa die Frage, ob der Webdesigner nur das Design entwickeln oder auch die technische Programmierung der Website vornehmen soll. Ebenso muss geklärt werden, ob es nur um die einmalige Erstellung der Website geht oder ob der Auftragnehmer darüber hinaus auch die weitere Pflege der Internetpräsenz für eine gewisse Dauer oder gar auf unbestimmte Zeit (bis zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses) übernehmen soll.

Es empfiehlt sich, sämtliche Leistungsbeschreibungen in ein Pflichtenheft aufzunehmen, das dem Webdesign-Vertrag als Anlage beigefügt wird. Darin sollten die Parteien möglichst konkret und detailliert festhalten, was genau in welcher Form bis zu welchem Zeitpunkt von den Vertragsparteien erledigt werden soll. Im Mittelpunkt stehen die Gestaltung bzw. das Design der Webpräsenz, die dafür zu verwendende Technik sowie die Art und Weise der Dokumentation des Projekts. Meist wird es dabei um Pflichten des Webdesigners gehen; allerdings ist auch denkbar, dass der Auftraggeber dem Webdesigner bestimmte Informationen oder Daten zur Verfügung stellen muss, damit er die Website gestalten kann, oder zu bestimmten Zeitpunkten Entscheidungen treffen muss, etwa welcher Entwurf von mehreren schließlich umgesetzt werden soll. Wichtig ist zudem eine Vereinbarung über die unterstützte Technik: Welche Programmiersprache soll verwendet werden, auf welchen Endgeräten wie PCs, Smartphones, Tablets etc. soll die Website wie aussehen und welche Dateiformate sollen mit dem Content-Management-System (CMS) kompatibel sein, mit dem das Unternehmen später eigene Informationen auf die Website stellen kann?

Für die Planung und zur Vermeidung von Streitigkeiten sollten die einzelnen Projektphasen zudem möglichst präzise umschrieben und auch in zeitlicher Hinsicht abgesteckt werden. Geklärt werden muss unbedingt, wann wie viele Konzepte und Designentwürfe vorgelegt werden sollen und bis wann die Website schließlich fertigzustellen ist.

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III. Vereinbarung der Vergütung

Über Geld sollte gesprochen worden. Zunächst über die Art der Vergütung: Pauschalpreis oder Abrechnung nach Zeitaufwand, wobei der Kunde sicherlich wissen will, mit welchem Zeitaufwand er in etwa rechnen muss.

Für den Webdesigner ist es sinnvoll, sich nicht erst nach Abschluss des Projekts bezahlen zu lassen, sondern eine projektbegleitende Auszahlung der Vergütung in Raten anzustreben, die der Auftraggeber nach Erreichen bestimmter Leistungsziele zahlt. Zum einen muss der Webdesigner in der Zwischenzeit von etwas leben, zum anderen kann er auf diese Weise das Insolvenzrisiko minimieren: Geht dem Auftraggeber im Laufe der Zeit das Geld aus, so steht der Webdesigner am Ende wenigstens nicht mit völlig leeren Händen da. Die einzelnen Leistungsziele, zu denen die Raten zu zahlen sind, sollten möglichst präzise im Webdesign-Vertrag definiert werden.

Schließlich sollten die Parteien bei der Vertragsgestaltung beachten, dass im Laufe des Projekts Änderungen auf den Plan treten können: Sobald der Auftraggeber sieht, wie seine Vorstellungen in Real Life aussehen, wünscht er ggf. Änderungen, die daher entweder bereits in einem gewissen Umfang in den ggf. vereinbarten Pauschalpreis eingerechnet werden sollten oder zu zusätzlichen Nachzahlungen führen sollten – mehr Arbeit, bedeutet mehr Aufwand, der mehr kostet.

IV. Ablauf und Änderungen der Gestaltung der Website

Ein Blick in die Zukunft ist mit Unsicherheiten behaftet. Dennoch lassen sich einige der typischen Ereignisse, die in der Projektphase passieren können, bereits im Vorfeld vertraglich abfedern.

Mit inhaltlichen Änderungen des Auftrags ist grundsätzlich immer zu rechnen, zum einen weil der Auftraggeber es sich einfach anders überlegen kann, zum anderen weil sich die äußerlichen Gegebenheiten verändern können. Zu welchen Zeitpunkten und in welcher Form der Auftraggeber Änderungswünsche formulieren kann, sollte bereits im Webdesign-Vertrag festgehalten werden. So weiß der Auftraggeber, in welchem Rahmen seine Änderungswünsche Berücksichtigung finden können und der Auftragnehmer, zu welchen Zeitpunkten er mit (markanten) Änderungswünschen des Auftraggebers rechnen muss – also umgekehrt, ab wann das Projekt grundsätzlich keine weiteren (markanten) Änderungen mehr erfahren wird.

Die Aufstellung und Einhaltung des Zeitplans ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Webdesigner von großer Bedeutung. So weiß der Kunde, wann er mit der fertigen Website rechnen kann; und der Webdesigner kann seine Ressourcen ebenfalls planen, insbesondere weil er meist mehrere solcher Projekte parallel managen muss. Es empfiehlt sich, möglichst einen exakten Zeitpunkt für die endgültige Fertigstellung der Website in dem Webdesign-Vertrag zu vereinbaren. Zu diesem Zeitpunkt muss der Webdesigner dem Auftraggeber die Webpräsenz in toto übertragen. Im Vertrag sollte auch eine Abnahmepflicht des Auftraggebers bei weitgehender Mängelfreiheit geregelt sein. Zum Schutz des Webdesigners bietet sich zudem eine Abnahmefiktion nach Ablauf einer gewissen Zeit, beispielsweise vier Wochen an, so dass die (letzte Rate der) Vergütung fällig wird, selbst wenn der Auftraggeber nichts von sich hören lässt.

Schließlich sollte der Webdesign-Vertrag beiden Seiten Kündigungsmöglichkeiten einräumen. Die Dinge können sich im Laufe der Zeit verändern, für beide Vertragsparteien kann es Gründe geben, nicht mehr am (bisherigen) Vertrag festzuhalten. Insbesondere der Auftraggeber kann das Interesse an der Webpräsenz verlieren, etwa wenn sich das von ihm geplante Startup nicht so entwickelt, wie geplant. Dann ist es sinnvoll, den Vertrag vorzeitig beenden zu können – freilich nicht völlig folgenlos, sondern unter Austausch der bereits erbrachten Leistungen. So sollte geregelt sein, dass im Falle einer Kündigung der Webdesigner die bereits entwickelten Konzepte und Entwürfe, Designs und sonstigen Elemente an den Auftraggeber herausgibt und der Auftraggeber die vom Webdesigner bereits erbrachten Leistungen zu vergüten hat.

V. Rechtevereinbarungen sind unerlässlich

Eine Website besteht aus dem Design, der dahinter stehenden Technik samt Content-Management-System und den eingestellten Inhalten. Das können Texte, Grafiken, Fotos oder Videos sein. Häufig liefert der Auftraggeber dem Webdesigner Inhalte, die auf dieser platziert werden sollen. Denkbar ist aber auch, dass der Webdesigner von sich aus Grafikelemente und Fotos einbaut. In beiden Fällen sollten die dafür erforderlichen Nutzungsrechte in den Händen der Beteiligten liegen. Dies betrifft die Urheberrechte der Autoren an ihren Texten, der Fotografen an ihren Fotos und der Maler und Zeichner an ihren Bildern, die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen und die Markenrechte dargestellter Marken. Rechtliche Streitigkeiten mit Dritten, die Rechtsverstöße gegen ihre Schutzrechte geltend machen, können nicht nur zu einer erheblichen Belastung der Vertragsbeziehung von Auftraggeber und Webdesigner führen, sondern auch hohe Kosten verursachen, die am Ende einer bezahlen muss. Aus diesem Grund sollte ein Webdesign-Vertrag entsprechende Rechtevereinbarungen enthalten, mit denen sich die beiden Vertragsparteien den Bestand der Nutzungsrechte an den jeweils eingebrachten Inhalten gegenseitig garantieren und einräumen.

Die Gestaltung der Website durch die kreative Zusammenfügung von Design, Technik und Inhalten kann im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießen, so dass der Webdesigner Urheber der fertiggestellten Website im Rechtssinne sein kann. Damit der Auftraggeber die Website später nutzen und eigenständig bearbeiten darf, sollte der Webdesign-Vertrag entsprechende Nutzungs- und Bearbeitungsrechte für den Auftraggeber bzw. dessen Unternehmen vorsehen. Zudem kann der Auftraggeber ein Interesse daran haben, das speziell für die Website entwickelte Design auch offline zu nutzen, etwa für Werbeflyer oder als Briefpapier. Hierüber sollten die Vertragsparteien ebenfalls bereits Regelungen im Webdesign-Vertrag treffen.

VI. Haftung und Gewährleistung

Fehler sind menschlich, Fehler passieren, damit muss man rechnen. Doch wer für welche Pannen die Folgen, auch finanzieller Art, zu tragen hat, sollte unbedingt bereits im Vorfeld geklärt werden.

Am sinnvollsten erscheint eine vertragliche Vereinbarung, dass jede Vertragspartei für die von ihr begangenen Fehler selbst verantwortlich ist. Sollte dann die jeweils andere Vertragsseite von einem Dritten wegen Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Website in Anspruch genommen werden, kann der in Anspruch Genommene aufgrund dieser (gegenseitigen) Freistellungsvereinbarung von dem eigentlich Verantwortlichen die Freistellung von allen rechtlichen wie finanziellen Nachteilen verlangen. Verwendet also beispielsweise der Webdesigner Bilder oder sonstige Inhalte, deren Nutzungsrechte er nicht ordnungsgemäß erworben und an den Auftraggeber weitergereicht hat, so fällt dies zunächst dem Auftraggeber als Betreiber der Website auf die Füße, wenn er vom Rechteinhaber abgemahnt wird. Gibt es jedoch eine wirksame gegenseitige Freistellungsvereinbarung, so muss am Ende der Webdesigner für den daraus entstandenen Schaden bzw. die entsprechenden Kosten aufkommen.

Daneben kann die Erstellung der Website mangelhaft sein, wenn sie nicht den vorab besprochenen und (idealerweise) vertraglich vereinbarten Vorgaben entspricht. Dann stehen dem Auftraggeber zwar bereits die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, etwa auf Nachbesserung, zu. Eine in den Webdesign-Vertrag aufgenommene Regelung schadet jedoch nicht; sie ist nicht überflüssig, denn das Gesetz ist allgemein formuliert und berücksichtigt nicht die Besonderheiten des Webdesign-Vertrags. Zudem können beide Vertragsparteien bis zur Grenze des gesetzlich Erlaubten Haftungsbeschränkungen vorsehen. Stellt eine Vertragsseite der anderen die eigenen AGB, die demnach in den Webdesign-Vertrag Eingang finden sollen, sind darüber hinaus natürlich auch die Besonderheiten und vor allem Grenzen des deutschen AGB-Rechts zu beachten.

VII. Dokumentation von Nebenabreden

Manchmal soll es nur um die Gestaltung und technische Umsetzung einer Webpräsenz gehen, die am Ende gewissermaßen schlüsselfertig an den Auftraggeber zu übergeben ist. Häufig bieten Webdesigner bzw. Programmierer jedoch weitere Dienstleistungen an, etwa die Beschaffung und Verwaltung der Domain und des Hosting, also die Speicherung der Website auf eigenen oder fremden Servern, sowie die Suchmaschinenoptimierung der Website. Zudem bedarf eine Website der stetigen Pflege und Wartung. Hat ein Auftraggeber dafür keine Ressourcen im eigenen Unternehmen, greift er meist gerne auf die Expertise desjenigen zurück, der sich mit der Website und der dahinter stehenden Technik am besten auskennt, insbesondere wenn es einmal akute technische Probleme geben sollte, etwa wenn die Website Ziel eines Angriffs geworden ist oder (zeitweise) vom Netz genommen werden soll. Solche Nebenabreden können ebenfalls bereits im Webdesign-Vertrag geregelt werden.

VIII. Fazit

Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die in einem Webdesign-Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Webdesigner als Auftragnehmer geregelt werden sollten. Umso detaillierter ein solcher Vertrag ist, umso eher verhindert er Streitigkeiten, die zur Verzögerung und Verteuerung der Gestaltung und Entwicklung einer Website führen können.

Vertragliche Abreden zu den wesentlichen Pflichten beider Seiten, zur Höhe und Zahlweise der Vergütung des Webdesigners, zu den (Nutzungs-)Rechten an den eingebrachten Inhalten, zur Haftung bei Fehlern und zu weiteren Nebenabreden, wie der Pflege der Website im laufenden Betrieb, sind essentiell. Wer Reibungspunkte antizipiert, hat häufig schon für alle Vertragsbeteiligten erkennbar demonstriert, wie in einem möglichen Streitfalle zu entscheiden wäre – und wendet Streitigkeiten damit bereits von Anfang an effektiv ab.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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1 Kommentar

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Ally 09.11.2020, 18:56 Uhr
Vertragsstrafe
1. Welche Folgen hat eine Fristüberschreitung durch den Dienstleister? 2. Kann der Auftraggeber bei Fristverzug und unsachgemäßer Leistungserbringung a. die Zahlung verweigern und den Arbeitsstand übernehmen? Auftragnehmer sitzt in der EU.

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