IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Preisangabenverordnung: In welchen Fällen und auf welche Art ist im Fernabsatz zur Umsatzsteuer zu informieren?

27.01.2015, 20:18 Uhr | Lesezeit: 7 min
Preisangabenverordnung: In welchen Fällen und auf welche Art ist im Fernabsatz zur Umsatzsteuer zu informieren?

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie und in welchen Fällen im Fernabsatz zur Umsatzsteuer zu informieren ist. Viele Fragen stellen sich in dem Zusammenhang: Auf welche Art und Weise hat der Umsatzsteuer-Hinweis zu erfolgen? Was gilt etwa bloßer Werbung und ist der Hinweis "inkl. Mwst." tatsächlich auch in Katalogen zwingend erforderlich? Lesen Sie hierzu die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Muss im Fernabsatz zwingend zur Umsatzsteuer informieren werden?

Hierzu findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV folgende Regel:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1. dass die für Waren (...) geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

(...)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV ist demnach beim Verkauf von Waren gegenüber Letztverbrauchern via Fernabsatz (soweit der elektronische Geschäftsverkehr betroffen ist, s.u.) ausdrücklich dahingehend zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Dies kann etwa durch den Hinweis "inkl. MwSt." (oder natürlich auch "inkl. USt.") rechtssicher umgesetzt werden.

Beispiel:

b1

Hinweis "inkl. Mwst." bei Kleinunternehmern nicht erforderlich

Kleinunternehmer i.S.v. § 19 UStG sind laut OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13) nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Erforderlich ist in dem Fall jedoch ein deutlicher Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft. Dies kann etwa direkt beim Preis mit dem Hinweis "MwSt. wird nicht ausgewiesen (Kleinunternehmer, § 19 UStG)" umgesetzt werden oder mittels Sternchen, welches dann auf derselben Internetseite wie folgt erklärt wird: "Die angegebenen Preise sind Gesamtpreise. Aufgrund unseres Kleinunternehmerstatus gemäß § 19 UstG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen."

Informationspflicht gilt auch bei bloßer Werbung

Achtung: Die Pflicht zur Information, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt auch bei bloßer Werbung mit Preisen, da § 1 Abs. 2 PAngV am Maßstab des Art. 5 II der RL 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr auszulegen ist (BGH GRUR 2008, 532).

In Art. 5 II der RL heißt es:

Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, dass, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.

Daher: Werden im Internet Waren beworben und dabei Preise angezeigt, so bedarf es zwingend des Hinweises, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten ("inkl. MwSt.").

Typische Werbeformen im Internet:

  • Affiliate Marketing
  • elektronische Banner
  • Keyword Advertising
  • Preisvergleichsportale (wie etwa "Google Shopping" oder "www.billiger.de")
Banner Unlimited Paket

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV nur eingeschränkt im Fernabsatz anwendbar

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV kann seit dem 12. Juni 2013 nicht mehr für den Fernabsatz im Allgemeinen, sondern nur noch für den elektronischen Geschäftsverkehr Geltung beanspruchen.

Damit gilt: Zwar sind im nicht-elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Letztverbrauchern auch weiterhin ausschließlich Gesamtpreise anzugeben, § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Nicht erforderlich ist dagegen der Hinweis, dass die geforderten Gesamtpreise bereits die Umsatzsteuer enthalten.

In Katalogen kann der Hinweis, dass die angegebenen Preise bereits die Umsatzsteuer enthalten, in der Regel komplett entfallen.

Frage: Was gilt bei bloßer Werbung im Internet?

Werden im Internet Waren beworben und dabei Preise angezeigt, so bedarf es zwingend des Hinweises, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. die obigen Ausführungen zum Thema).

Frage: Was gilt für Kataloge?

In Katalogen kann der Hinweis, dass die angegebenen Preise bereits die Umsatzsteuer enthalten, in der Regel komplett entfallen (vgl. die obigen Ausführungen zum Thema).

Frage: Auf welche Art und Weise hat der Umsatzsteuer-Hinweis zu erfolgen?

Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV muss der Hinweis zu der im Preis enthaltenen Umsatzsteuer

  • dem Angebot oder der Werbung (mit Preisen) eindeutig zugeordnet werden können. Das Erfordernis der eindeutigen Zuordnung soll sicherstellen, dass der Letztverbraucher nicht im Ungewissen darüber bleibt, dass sich die geforderten Preise inklusive der Umsatzsteuer verstehen. Ein unmittelbar räumlicher Bezug wird allerdings gerade nicht gefordert (BGH GRUR 2008, 84). Daher kann die Zuordnung beispielsweise auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Angebot oder der Werbung gewahrt bleibt und der Hinweis gut lesbar und vollständig ist (vgl. BGH GRUR 1999, 264, OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2014, Az. 1-4 U 69/12).
  • leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Eine Preisangabe ist dann deutlich lesbar, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - I ZR 30/12 ).

Frage: Möglichkeiten des Hinweises zur Umsatzsteuer bei einem Online-Shop?

1. Hinweis zur Umsatzsteuer nicht immer erforderlich

Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04) kann auf den Hinweis zur Umsatzsteuer dann komplett verzichtet werden, wenn es um Internetseiten (etwa die Startseite oder Produktübersichtsseite eines Online-Shops) geht, von denen aus es technisch nicht möglich ist, Waren sirekt in den virtuellen Warenkorb zu legen.

Bedingung hierfür ist, dass der Hinweis auf die Umsatzsteuer in dem Fall auf der nachgeordneten Seite (etwa der Produktdetailseite, auf die wiederum ein eindeutiger Link verweist) „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ platziert wird.

Beispiel: Von der Möglichkeit hat etwa otto.de bei bestimmten Angebotsdarstellungen Gebrauch gemacht:

b2

Hier muss die nachgeordnete Seite zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs durch den Verbraucher aufgerufen werden. Dort wird dann deutlich auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen.

Achtung: Gerade nicht ausreichend wäre es, auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer erst dann hinzuweisen, wenn der Verbraucher den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb schon eingeleitet hat.

Beispiel einer Werbung, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 PAngV verstößt:

b3

Der Hinweis auf die Umsatzsteuer muss für den Verbraucher bereits vor (!) Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb leicht erkennbar sein. Das ist hier gerade nicht der Fall, da der Hinweis zur Umsatzsteuer komplett fehlt.

2. Zwei Möglichkeiten der rechtssicheren Darstellung des Umsatzsteuer-Hinweises

§ 1 Abs. 6 PAngV setzt voraus, dass die Angabe zur Umsatzsteuer eindeutig den geforderten Preisen zugeordnet werden kann. Dies lässt sich auf unterschiedliche Weise gewährleisten. So kann der Hinweis zur Umsatzsteuer

  • direkt beim Gesamtpreis dargestellt sein oder
  • durch einen Sternchenhinweis erfolgen.

Im Einzelnen:

Umsatzsteuer-Hinweises direkt beim Gesamtpreis

Der Hinweis, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält, kann direkt beim Gesamtpreis dargestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser Hinweis ausgeschrieben (z.B. „einschließlich Mehrwertsteuer”) oder in einer verständlichen Art und Weise abgekürzt wird – wie eben „inkl. Mwst.”. Von Bedeutung ist vielmehr, dass sich besagter Hinweis nicht von den übrigen Preisangaben abhebt und neben dem Preis eher klein, aber doch noch allgemein lesbar gehalten wird.

Beispiel:

b1

Sternchenhinweis zur Umsatzsteuer

Der Hinweis zur Umsatzsteuer muss nicht zwingend direkt in unmittelbar-räumlicher Nähe zum geforderten Preis stehen. Ausreichend ist auch ein klarer sowie unmissverständlicher Sternchenhinweis, der dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden kann sowie gut lesbar und vollständig ist (vgl. BGH GRUR 1999, 264, OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2014, Az. 1-4 U 69/12).

Der Sternchenhinweis (der auf den Fußnotentext verweist) muss am Blickfang teilhaben. Dazu genügt es, wenn das Zeichen * in derselben Art und Schriftgröße dargestellt ist wie der angegebene Gesamtpreis (BGH GRUR 2010, 744.) Dagegen muss der Text, auf dem mit dem Sternchen verwiesen wird, nicht am Blickfang teilhaben (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012, Az. 6 U 238/11). Er muss jedoch leicht auffindbar und gut leserlich dargestellt sein (auf der gleichen Seite wie der zugehörige Gesamtpreis).

Wie folgt könnte der Sternchenhinweis beispielsweise lauten:

"inkl. MwSt., zzgl. Versand"

oder

"Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten."

Frage: Muss die konkrete Höhe der Umsatzsteuer ausgewiesen werden?

Nicht erforderlich ist, dass der konkrete Umsatzsteuersatz ausgeschrieben wird.

Beispiel: "inkl. 19 % MwSt.".

Auch überflüssig wäre es etwa darauf hinzuweisen, dass es um die "gesetzliche" MwSt. geht.

Beispiel: "inkl. gesetzl. MwSt".

Frage: Darf gegenüber Letztverbrauchern mit Nettopreisen geworben werden?

Nein, da der Verbraucher in die Lage versetzt werden muss, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).

Aus dem Grund wäre etwa auch bei der Aufgliederung von Preisen die Gesamtpreise hervorzuheben, § 1 Abs. 6 S. 3 PAngV.

Frage: Muss bei Werbung mit UVP die MwSt. bezogen auf die UVP ausgewiesen werden?

Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Gesamtpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Herstellerpreis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu Eigen.

Frage: Ist der Hinweis "inkl. MwSt" eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urteil vom 5.7.1990 – I ZR 271/88).

Aus dem Grund sollte der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer nicht auf eine Weise gestaltet werden, dass sie sich im Vergleich zu den übrigen Preisangaben hervorhebt. Vielmehr ist der Hinweis im Verhältnis zum Preis eher klein, jedoch auch wiederum nicht zu klein zu halten (vgl. BGH, GRUR 1991, 323).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.04.2024, 16:40 Uhr)
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
(12.03.2024, 07:36 Uhr)
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
(23.02.2024, 15:43 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
(21.02.2024, 07:54 Uhr)
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
(06.02.2024, 17:33 Uhr)
LG Hannover: Mindermengenzuschlag in Gesamtpreis einzuberechnen
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
(13.11.2023, 12:33 Uhr)
Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei