IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Werbung mit Versandrabatten: Bei Mehrfachbestellungen

14.10.2008, 18:39 Uhr | Lesezeit: 2 min
Werbung mit Versandrabatten: Bei Mehrfachbestellungen

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden beim Kauf mehrerer Artikel einen Versandrabatt an. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung im Einzelfall werden dem Kunden dabei im Rahmen einer Sammelbestellung in der Regel niedrigere Versandkosten berechnet, als bei einer Einzelbestellung der jeweiligen Artikel.

Wie bei jeder Werbung mit Rabatten sind auch bei der Werbung mit Versandrabatten bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. So muss das Angebot eines Preisnachlasses von vornherein klar und als solches erkennbar sein. Außerdem müssen die Bedingungen seiner Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unmissverständlich angegeben sein. Der Werbende muss daher insbesondere über die Höhe des Preisnachlasses, über die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich bezieht, über den Zeitraum der Gewährung und über den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, so rechtzeitig informieren, dass der angesprochene Verbraucher entscheiden kann, ob er das Angebot wahrnehmen möchte oder nicht.

Bezogen auf einen vom Händler gewährten Versandrabatt bedeutet dies, dass dem Käufer genau mitgeteilt werden muss, auf welche Waren sich der Versandrabatt bezieht, innerhalb welchen Zeitraums der Käufer Artikel „ansammeln“ kann, damit ihm diese in einer Warensendung zugeschickt werden und in welcher Höhe die Versandkosten reduziert werden. Außerdem sollte zusätzlich klargestellt werden, dass der Kunde sich bei Inanspruchnahme des Versandrabatts vorab beim Verkäufer melden muss, um diesen darüber in Kenntnis zu setzen, dass wohl noch weitere Artikel erworben werden und der Verkäufer daher noch mit dem Versand des ersten bestellten Artikels zuwarten soll. Denn ohne dieses Wissen würde der Händler die Ware evtl. bereits am ersten Tag versenden, so dass danach bestellte Artikel nicht mehr in derselben Warensendung untergebracht werden könnten.

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihren Update-Servicemandanten einen Mustertext zur Verfügung, der die rechtssichere Einräumung eines Versandrabattes bei Mehrfachbestellungen ermöglicht.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Kurt Michel / PIXELIO

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
(13.05.2022, 07:43 Uhr)
OLG Köln: Zur Irreführung bei befristeter Cookie-gesteuerter Rabattwerbung
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
(29.04.2022, 15:41 Uhr)
OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Rabatt bei Wiederholung in kurzen Abständen wettbewerbswidrig
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
(09.09.2021, 12:17 Uhr)
LG Frankfurt a. M.: Irreführende Rabattwerbung, wenn beworbener Höchstrabatt nur bei äußerst wenigen Artikeln gewährt wird
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
(09.02.2021, 10:24 Uhr)
FAQ: Satte Rabatte – Wie werbe ich richtig mit Preisnachlässen?
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
(04.02.2021, 11:21 Uhr)
Voraussetzungen für die rechtssichere Werbung mit Mengenrabatten im Online-Shop + Formulierungshilfen für Mandanten
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
(17.05.2019, 14:09 Uhr)
LG Arnsberg: Vorenthalten über die vom Preisnachlass ausgeschlossenen Waren stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei