Pflicht zur Rücknahme von Paletten und sonstigen Transportverpackungen beim Speditionsversand an Verbraucher nach VerpackG
Tagtäglich bringen Online-Händler bei der Abfertigung von Bestellungen eine Fülle von Verpackungen in Umlauf, die als Abfallprodukte erhebliche Umweltbelastungen begründen können. Auch nachdem das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 01.01.2019 die bis dahin gültige Verpackungsverordnung abgelöst hat und Händler nunmehr mit einer umfassenden Pflicht zur Beteiligung an Rücknahmesystemen belegt, verbleiben die meisten Verpackungen doch beim Verbraucher und werden von diesem einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung zugeführt. Wie verhält es sich aber, wenn der Verbraucher sperriges oder umfangreiches Verpackungsmaterial wie Paletten und Kartonnagen, die beispielsweise bei schweren Frachten im Rahmen des Speditionsversandes anfallen, nicht selbstständig entsorgen will? Muss der Händler hier die Verpackungen zurücknehmen, gegebenenfalls sogar entgeltfrei? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Inhaltsverzeichnis
I. Grundlegendes zum Verpackungsgesetz (VerpackG)
Zum 01.01.2019 löste das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisher geltende Verpackungsverordnung ab, welche im Jahre 1998 in Kraft getreten war und die zielvorgebende europäische Richtlinie 94/62/EG umsetzte.
Mit dem neuen Gesetz wurde das Ziel verfolgt, Umweltlasten, die im Zusammenhang mit der unsachgemäßen Entsorgung von Verpackungsabfällen entstehen können, noch effizienter zu bekämpfen, zu deren Vermeidung beizutragen und Vertreiber noch stärker dazu anzuhalten, ökologisch vorteilhafte und recyclingfähige Verpackungen zu verwenden.
Als Reaktion auf deutlich veränderte Recyclingquoten und neue technische Möglichkeiten soll das VerpackG die Verpackungsverordnung weiterentwickeln, wobei aber in wesentlichen Bereichen, so beispielsweise im Bereich der Rücknahmepflichten, an die früheren Verordnungsbestimmungen angeknüpft wird.
Mit dem Verpackungsgesetz ändert sich vor allem, dass künftig Umverpackungen systembeteiligungspflichtig und klarstellend auch Versandverpackungen (also der Online-Handel) einbezogen sind, dass die Recyclingquoten deutlich erhöht werden, dass erstmals eine „Zentrale Stelle“ geschaffen wird, bei der eine Registrierung und eine einheitliche und damit nachprüfbare Datenerfassung erfolgen muss (zur Vermeidung der Unterlizensierung) und dass die Entgelte für die Beteiligung an den dualen Systemen stärker an ökologischen Kriterien ausgerichtet werden sollen.
Um eine möglichst lückenlose und effiziente Abfallwirtschaft mit einer hohen Wiederaufbereitungs- und Recyclingrate von Verpackungsmaterialen zu gewährleisten, nehmen die verschiedenen Gesetzesbestimmungen nicht nur die Verpackungshersteller in die Pflicht, sondern erlegen auch bloßen Händlern für Verpackungen umfangreiche Kontroll- und Verwertungsmaßnahmen auf. Diese gelten nämlich nach § 3 Abs. 14 VerpackG ebenfalls als Hersteller für diejenigen Verpackungen, die sie erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen, also erstmals an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben (§ 3 Abs. 9 VerpackG).
Art und Umfang dieser Aufgaben hängen maßgeblich von der konkreten Verpackungsart ab, hinsichtlich derer das Gesetz zwischen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen und Transportverpackungen unterscheidet. Je nach Klassifikation der Verpackung müssen Hersteller und ggf. Händler ihre Verpflichtungen insofern durch die Umsetzung verschiedener Voraussetzungen erfüllen. Welche Art der Verpackung vorliegt, bemisst sich nicht nur anhand der korrespondierenden Zweckbestimmungen, sondern vor allem auch danach, ob der jeweilige Empfänger regelmäßig privater Endverbraucher oder aber Unternehmer ist.
Während für Transportverpackungen nach dem VerpackG grundsätzlich eine Rücknahmepflicht besteht, können die Verantwortlichen die Beseitigung und Verwertung von Verkaufs- und Umverpackungen, die regelmäßig bei Endverbrauchern anfallen, grundsätzlich durch die Beteiligung am neuartigen zentralen Entsorgungssystem sicherstellen.
Auf Basis dieser Überlegung soll im Folgenden erörtert werden, ob sperrige und/oder umfangreiche Verpackungen, insbesondere Paletten und großflächige Kartonnagen, auf Wunsch des privaten Endverbrauchers vom eigentlich pflichtigen Händler zur Sicherstellung einer angemessenen Entsorgung zurückgenommen werden müssen.
Einen umfangreichen Leitfaden zum neuen VerpackG hält die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
II. Rücknahmepflichten bei Speditionslieferungen an Verbraucher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG
Bestellen Verbraucher sperrige oder schwere Ware, die aufgrund ihres Gewichts oder ihrer Dimensionen nicht für den normalen Paketversand geeignet sind, müssen sie regelmäßig auf die Zustellung per Speditionslieferung zurückgreifen. Um in Anlehnung an die Art der Transportgüter eine sichere und schadensfreie Versendung zu garantieren, fallen hierbei meist besonders massige und flächengroße Verpackungsmaterialen an, deren eigenständige Beseitigung dem Verbraucher im Zweifel nicht nur einen erheblichen zeitlichen, sondern auch einen nicht zu missachtenden finanziellen Aufwand bereiten kann. Ihm wird insofern oftmals daran gelegen sein, den Händler zur Rücknahme zu anzuhalten.
Ob eine solche Rücknahme aufgrund des VerpackG auch geschuldet ist, hängt maßgeblich von der Qualifikation der verwendeten Versandmaterialien ab.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG sind Vertreiber – zu denen ausdrücklich auch Online-Händler zählen können– von Transportverpackungen grundsätzlich verpflichtet, diese unentgeltlich nach Gebrauch zurückzunehmen. Dies fußt darauf, dass Transportverpackungen der Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG nicht unterfallen. Systembeteiligungspflichtig sind nur Verkaufs- und Umverpackungen.
In der Tat wollte der Gesetzgeber mit der Normierung der Transportverpackungen vor allem solche Arten erfassen, die die Transportgüter schützen und vor Schäden bewahren, also insbesondere Paletten, Kartonnagen und Großverpackungen.
Hierzu bestimmt die Legaldefinition nach § 3 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 VerpackG, dass Transportverpackungen all solche Verpackungen sind, die den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
Nach Einschätzung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die für die Einordnung verschiedenster Verpackungsmaterialien für unterschiedliche Waren in die nach VerpackG normierten Verpackungskategorien Verwaltungsvorschriften erlassen hat, handelt es sich bei Einwegpaletten, großflächigen Kartonnagen und sonstigem speditionsspezifischen Verpackungsmaterial grundsätzlich um Transportverpackungen.
Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese bei Speditionslieferungen im Einzelfall an den privaten Endverbraucher weitergegeben werden. Für die Einordnung als Transportverpackung ist nämlich nur eine typisierende Betrachtungsweise anzusetzen, welche die objektive Mehrzahl der Fälle und gerade nicht spezifische Einzelkonstellationen in Bezug nimmt.
Paletten, Großverpackungen und sonstiges Speditionsverpackungsmaterial werden regelmäßig nur für den Warenaustausch zwischen verschiedenen Handelsstufen eingesetzt und typischerweise gerade nicht an private Endverbraucher weitergegeben.
Passiert dies in dennoch, wird die Transportverpackungseigenschaft nicht etwa aufgehoben und die Speditionsverpackung wegen des Anfallens beim Endverbraucher hin zu eine Verkaufsverpackung umqualifiziert. Vielmehr bleibt es beim Status der Transportverpackung mit der Konsequenz, dass Paletten, Großverpackungen und sonstiges Speditionsverpackungsmaterial vom Händler gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG zurückgenommen werden müssen.
Dies korrespondiert andererseits aber damit, dass derartiges Verpackungsmaterial nicht gemäß § 9 VerpackG registriert und sodann ebenfalls nicht nach § 7 Abs. 1 VerpackG bei einem dualen System lizenziert werden müssen.
Für Letzteverteiber, also die letzten Glieder einer Lieferkette und mithin auch für Händler im B2C-Geschäft, gilt die Rücknahmeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 VerpackG zwar nur, sofern Transportverpackungen von Waren betroffen sind, die der Letztvertreiber auch in seinem Sortiment führt. Sofern Händler aber Sortimentsbestände als Speditionsware zusammen mit Paletten ausliefern, können sie sich auf diese Ausnahme nicht berufen.
Möglich ist es allerdings, mit dem verpackungsrechtlichen Hersteller der Verpackungen (Paletten) eine Rücknahmevereinbarung dahingehend zu treffen, dass der Hersteller die Pflicht des Vertreibers für den letzteren erfüllt.
III. Fazit
Verbraucher, die im Internet Speditionswaren bestellen und sodann mit der gleichzeitigen Lieferung von sperrigem oder umfangreichen Verpackungsmaterial konfrontiert werden, haben gegenüber den versendenden Händlern einen Anspruch auf Rücknahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerpackG. Dies fußt darauf, dass speditionsspezifische Verpackungen grundsätzlich als Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu qualifizieren sind, weil sie typischerweise nicht an private Endverbraucher weitergegeben werden. Dass im Einzelfall eine Weitergabe doch erfolgt, ändert nichts am verpackungsrechtlichen Status, der durch eine abstrakt-generelle Betrachtung bestimmt wird.
Mit der generellen Rücknahmepflicht des Handels in Bezug auf Speditionsverpackungsmaterial korrespondiert allerdings die Befreiung von der Verpflichtung, diese gegenüber der ZSVR zu registrieren und sodann bei einem dualen System zu lizenzieren. Transportverpackungen unterfallen der Systembeteiligungspflicht nämlich nicht.
Bei weiteren Fragen zum VerpackG, dessen Auswirkungen auf den Online-Handel oder zu allgemeinen Pflichten im Versandgeschäft steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gern persönlich zur Verfügung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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22 Kommentare
Unter den Deckmantel der Wiederverwertbarkeit werden Kartonagen, "spezielle" Tüten (angeblich zu 96 % aus Papier) in den "Hausmüll" (Papiertonne) verklappt. Hier sollte das VerpackG ansetzen und die Rücknahme der "Boxen" inkl. Inhalt beim Hersteller einfordern. Das ist "moderne" Entsorgung zu Lasten den Bürgers analog der 70-iger Jahre wo jeder Dreck in die Flüsse gekippt wurde. Mal ein Ansatz an den Gesetzgeber, unsere Kinder werden es uns danken.
"Gewisse Produkte werden mit einer Einwegpalette für einen einmaligen Transport vom Hersteller zum Verbraucher geliefert. Die Einwegpalette ist Bestandteil der Sendung und muss zusammen mit dem Karton und sonstigem Verpackungsmaterial vom Empfänger auf eigene Kosten entsorgt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Speditionen nehmen nur Mehrwegpaletten zurück." Ist das zulässig? Kann man sich so einfach seiner Verantwortung entziehen?
bei mir geht es um Verpackung (Pappe, Plastik, Europaletten etc.) die meine Spedition bei Verpacken am Ursprungsort (Ausland) verwandt hat.
Jetzt sagt die Spedition, dass die Firma, die die Ware vom Hafen zu unserem Zuhause in Deutschland bringt, die o.g. Verpackungen nicht wieder mitnimmt.
Ist sie dazu nicht verpflichtet (nach VerpackG o.ä.) ?
Danke für kurze zielführende Antwort.
VG
Böttcher
Der Verkäufer hat mir mit der Versandbenachrichtigung mitgeteilt, die Palette auf der die Ware geliefert wird für eine eventuelle Rücksendung aufzubewahren. Für mich eine nachvollziehbare Sache. Meine Frage ist nun, gilt das auch für Umverpackung der Ware, da ich diese gern bei Anlieferung kontrollieren möchte und ist der Verkäufer im Falle einer ausbleibenden Rücksendung verpflichtet die Palette zurück zu nehmen ohne das mir daraus weitere Kosten entstehen?
Der Speditionsfahrer weigerte sich die Palette gleich wieder mitzunehmen, dann doch eher alles zurück. Auf Nachfrage bei dem Online Händler bekam ich zur Antwort, wenn die Palette zurück soll, dann nur mit Stuhl. Also ist am Ende der Verbraucher der "Dumme", da wie in meinem Fall der Stuhl ja benötigt wird und was bleibt mir übrig, Klagen? haha Und genau das wissen die Online Händler und verärgern die Kunden.