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Bietest du nur an oder verletzt du schon? BGH zur Verletzung des Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers

18.05.2016, 09:36 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bietest du nur an oder verletzt du schon? BGH zur Verletzung des Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers

Mit Urteil vom 05.11.2015 (Az.: I ZR 88/13) hat der BGH entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werks der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Dabei reicht es allein aus, in eigener Person den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung zu erfüllen; auf ein Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kommt es nicht an. Auch derjenige, der sich Angebote von Drittunternehmen erstellen lässt und ihren Inhalt weder zur Kenntnis nimmt, noch einer Kontrolle unterzieht, ist für diese verantwortlich, solange er sie als eigene Angebote abgibt.

Der zuständige Senat hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Beklagte im Internet einen Bild- und Tonträgerhandel betreibt, deren Bestand von verschiedenen Zuliefern zur Verfügung gestellt wird. Ein Verbund von Zulieferern der Beklagten stellt u.a. die Phononet Gesellschaft für Handelsdienstleistungen mbH dar. Diese stellte Ende November 2011 auf der Internetverkaufsseite der Beklagten die DVD („Al Di Meola – In Tokio (Live)) ein. Die dort befindlichen Bildtonaufnahmen, die auf einen DVD-Rohling gepresst wurden, sind vom aufführenden Künstler hierbei nicht autorisiert worden (sog. Schwarzpressung).

Die Klägerin, eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, mahnte die Beklagte im Auftrag des Künstlers Anfang Dezember 2011 ab. Daraufhin entfernte die Beklagte das Angebot von ihrer Internetseite und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch ohne die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Die Abmahnkosten machte die Klägerin sodann gerichtlich geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Deren Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage schließlich weiter und bekam Recht zugesprochen.

Berechtigte Abmahnung: Anbieten der Aufnahme zum Kauf über die Internetverkaufsplattform der Beklagten verletzt das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers

Das Gericht sah in dem Anbieten der DVD über die Verkaufsplattform der Beklagten eine Verletzung des Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers. Denn das hier in Rede stehende Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, stellt unzweifelhaft eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers dar.

"Die in Rede stehende DVD enthält eine Darbietung des Künstlers. Diesem steht gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG das ausschließliche Recht zu, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten."

In ihrer Entscheidung betonten die Richter, dass das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG) in Einklang mit der EU-Richtlinie (Art. 9 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2006/115/EG) zum Vermiet-und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums auszulegen ist. Insbesondere räumt die Richtlinie dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht ein, die Aufzeichnungen seiner Darbietungen sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (Verbreitungsrecht).

"Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst danach das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben."

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Wer den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt, haftet als Täter auch ohne Verschulden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung

Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte als Täterin einer Urheberrechtsverletzung haftet, ohne dass es hierbei auf ein Verschulden ankommt. Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG genügt grundsätzlich die Verwirklichung des objektiven Tatbestands.

"Anders als der Schadensersatzanspruch ist der Unterlassungsanspruch gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung immer dann gegeben, wenn er den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung in eigener Person erfüllt. Ein Verschulden ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Täterschaft."

Durch das Einstellen der DVD’s auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen hat die Beklagte als Betreiberin der Verkaufsplattform die Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung erfüllt, denn dadurch hat sie dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von ihr im eigenen Namen eingestellten Verkaufsangebote. Die bei Pressevertrieben in der Rechtsprechung teilweise angenommene Einschränkung der täterschaftlichen Haftung lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen.

Wer als bloße unselbständige Hilfsperson tätig wird, haftet nicht als Täter einer Urheberrechtsverletzung

Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit trifft allerdings denjenigen nicht, der als bloße Hilfsperson tätig wird und daher keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Nach Definition des Gerichts handelt es sich um eine unselbständige Hilfsperson, wer aufgrund seiner untergeordneten Stellung keine eigene Entscheidungsbefugnis und keine Herrschaft über die Rechtsverletzung hat. Zu dieser Personengruppe zählen typischerweise Boten, Briefträger, Zusteller, Plakatkleber und Prospektverteiler. In Abgrenzung zu diesen hat die Beklagte im zu entscheidenden Fall als Onlinehändlerin allerdings eigenständig die Entscheidung getroffen, die ihr von Zulieferern genannten Produkte auf ihrer Internetseite zum Kauf anzubieten. Hierbei ist es ihr nicht vorbehalten, jederzeit die Produkte wieder von ihrer Verkaufsplattform zu entfernen oder ihren Zulieferern den Zugang zu ihrer eigenen Internetseite zu verbieten.

Wer eigene Angebote abgibt, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten erstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte selbst keine Kenntnis hinsichtlich der durch Dritte eingestellten Inhalte hatte, denn in Abgrenzung zu Verkaufsplattformen, auf denen Dritte die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote haben und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt, gibt die Beklagte hier eigene Angebote ab. Auch auf die Haftungsprivilegien eines Dienstanbieters nach §§ 8 bis 10 TMG kann sich die Beklagte in diesem Fall nicht berufen, weil es sich bei den Angeboten um eigene Inhalte der Beklagten im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Vorsicht bei Werbung für urheberrechtlich geschützte Werke zu genießen ist. Allein das Einstellen einer DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb des Vervielfältigungsstücks eines Bildtonträgers aufgefordert wird, auf dem die Darbietung des ausübenden Künstlers zu sehen ist, stellt ein das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers verletzendes Angebot an die Öffentlichkeit dar. Konkret gesprochen genügt daher bereits die bloße Werbung für eine Verletzung des Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers.

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Bildquelle:
© Marco2811

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