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Umsetzungstermine der Kennzeichnungspflichten aus der VO 518/2014

13.09.2014, 17:31 Uhr | Lesezeit: 2 min
Umsetzungstermine der Kennzeichnungspflichten aus der VO 518/2014

Nach dem Regelungsinhalt der VO (EU) 518/2014 werden Lieferanten von bestimmten energieverbrauchskennzeichnungspflichtigen Produkten zukünftig gehalten sein, den Händlern elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter bereitzustellen. Diese müssen sodann von Online-Händlern im Rahmen ihrer Angebote nach klaren Vorgaben zwingend angeführt werden.

In zwei separaten Beiträgen (für Lieferanten einerseits und für Händler andererseits) informierte die IT-Recht-Kanzlei bereits über die neuen Pflichten und deren Umsetzungsmöglichkeiten.

Allerdings ändert die EU-Verordnung Nr. 518/2014 nur bereits bestehende gerätespezifische Kennzeichnungsverordnungen ab und ergänzt diese um weitere Regelungen, sodass der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Pflichten für bestimmte Produktkategorien Besonderheiten aufweist.
Im Folgenden werden die konkreten Umsetzungstermine der Verordnung nun differenzierend dargestellt.

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Grundsätzlicher Termin: 01.01.2015

Für die meisten Gerätekategorien im Regelungsbereich der Verordnung greifen die Pflichten sowohl auf der Lieferanten- als auch auf der Händlerseite nur für neue oder aktualisierte Produkte, die mit einer neuen Modellkennung ab dem 01.01.2015 in Verkehr gebracht werden.

Das Datum ist einschlägig für

• Haushaltsgeschirrspülmodelle
• Haushaltskühlgerätemodelle
• Haushaltswaschmaschinenmodelle
• Fernsehgeräte
• Luftkonditioniermodelle
• Haushaltswäschetrocknermodelle
• Lampen und Leuchten (nur elektronisches Etikett, kein Datenblatt!)
• Staubsaugermodelle

Abweichendes

Für 2 Sparten jedoch gelten andere Umsetzungszeitpunkte, welche sich an den Übergangsfristen der jeweiligen Kennzeichnungsverordnung orientieren.

1.) Raum- und Kombiheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen (nach EU-Verordnung Nr. 811/2013)

Hier sind die elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter für Modelle, die ab dem 26.09.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, bereitzustellen und zu verwenden (für Raum- und Kombiheizgräte sowie für Verbundanlagen sowohl elektronisches Etikett als auch elektronisches Datenblatt, für Temperaturregler und Solareinrichtungen nur elektronisches Datenblatt).

Achtung: Ein abgeändertes Etikett für Raum- und Kombiheizgeräte, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt und ebenfalls in der Kennzeichnungsverordnung vorgesehen ist, muss in elektronischer Form nicht vor dem 26.09.2019 zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.

2.) Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (nach EU-Verordnung 812/2013)

Die elektronischen Etiketten und Produktdatenblätter sind für Modelle, die ab dem 26.05.2015 in Verkehr gebracht oder in Betrieb gesetzt werden, bereitzustellen und zu verwenden (Für Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen sowohl elektronisches Etikett als auch elektronisches Datenblatt, für Solareinrichtungen nur elektronisches Datenblatt)

Achtung: Ein abgeändertes Etikett für Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, welches die bisherigen im Wege der Harmonisierung ersetzt und ebenfalls in der Kennzeichnungsverordnung vorgesehen ist, muss in elektronischer Form nicht vor dem 26.09.2017 zur Verfügung gestellt oder verwendet werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Albachiaraa - Fotolia.com

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