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Textilkennzeichnung: Wer weiß wie es geht kann Abmahnungen vermeiden

31.05.2019, 11:14 Uhr | Lesezeit: 3 min
Textilkennzeichnung: Wer weiß wie es geht kann Abmahnungen vermeiden

Unterlassene und vor allem fehlerhafte Textilkennzeichnung - ein Dauerbrenner bei den Abmahnern. Sei es "Merinowolle", "Acryl" oder "PU-Leder" - um nur ein paar prominente Begrifflichkeiten aufzuführen, an denen sich die Abmahner stören. Was dahinter steckt: Die Textilkennzeichnungsverordnung gibt exakt vor, wie Textilien zu kennzeichnen sind - wer hier abweicht, riskiert eine Abmahnung. Das ist aber vermeidbar....wenn man weiß, wie Textilkennzeichnung richtig geht.

Mit jeder Faser: Die richtige Textilkennzeichnung

Fakt ist: Alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen, sind ordnungsgemäß im Sinne der Verordnung zu kennzeichnen. Und: Laut EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen nur exakt die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden. Ohne Kompromisse. Das führt dazu, dass gerne Begrifflichkeiten abgemahnt werden, die zwar auf den ersten Blick passend sein mögen für die beworbene Textilie, aber im Rechtssinn eben nicht den Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung entsprechen.

Unsere Tipps für die richtige Textilkennzeichnung:

  • Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
  • Die Bezeichnungen nach Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern verwendet werden!
  • Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen (wie z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Durch das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffstoffgehaltsangabe soll verhindert werden, dass Verbraucher unrichtige Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses haben könnten. Zulässig ist es jedoch, wenn Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen den laut der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden, vgl. Artikel 16 Absatz der EU-Textilkennzeichnungsverordnung.
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Abmahnungen vermeiden - durch professionellen "Abmahnradar" der IT-Recht Kanzlei

Abmahnung erhalten wegen fehlender oder falscher Textilkennzeichnung?

Als Mandant der IT-Recht Kanzlei wäre Ihnen das nicht passiert: Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir nicht nur Rechtstexte sowie zahlreiche Leitfäden und Muster - insbesondere zum Thema "Verkauf von Textilien" - an.

Vielmehr informieren wir unsere Mandanten in unseren regelmäßig versendeten Update-Service-Newslettern auch gezielt über aktuelle Abmahnthemen - leicht verständlich formuliert und übersichtlich zusammengefasst.

Wer unsere Newsletter bezogen hat, war also gewarnt und konnte insoweit ein unnötiges Abmahnungsrisiko vermeiden.

Auf dem Radar: Händler müssen wissen, was warum abgemahnt wird. Deshalb ist für uns das Thema Abmahnungen so wichtig: Neben den Abmahninformationen im Newsletter bieten wir noch weiteren Service hierzu an: So finden unsere Mandanten in unserer Blacklist "der häufig abgemahnten Begriffe in der Werbung", welche exklusiv mit weiteren Beiträgen im Mandantenportal unter Abmahnradar zur Verfügung steht, Informationen etwa auch zum Abmahnthema Merinowolle & Co..

Und immer aktuell: Der wöchentliche Abmahnradar beschäftigt sich seit Jahren mit den wichtigsten Abmahnungen der aktuellen Woche - im Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht.

Besser spät als nie: Unsere monatlich kündbaren Schutzpakete bieten wir bereits ab 9,90 EUR netto im Monat an. Mit einem Rechtstexte-Pflegeservice für dauerhafte Rechtssicherheit und unserem Abmahnradar für mehr Sicherheit vor Abmahnungen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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