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Leitfaden: Staubsauger richtig im Internet kennzeichnen

13.03.2018, 11:53 Uhr | Lesezeit: 11 min
Leitfaden: Staubsauger richtig im Internet kennzeichnen

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Energiekennzeichnungsverordnung für Staubsauger nun rechtskräftig nichtig: Konsequenzen für die Online-Kennzeichnung im E-Commerce" veröffentlicht.

Die rechtskonforme Kennzeichnung von Staubsaugern im Internet ist anspruchsvoll. Es sind die Vorgaben mehrerer EU-Verordnungen zu berücksichtigen, wobei der Umfang der Kennzeichnungspflichten wiederum davon abhängt, ob Staubsauger konkret angeboten oder bloß beworben werden. Die IT-Recht Kanzlei stellt sich der Herausforderung und veröffentlicht einen aktuellen Leitfaden zur rechtssicheren Kennzeichnung von Staubsaugern im Internet.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Staubsaugern über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Staubsaugern mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Frage: Was ist ein Staubsauger?

Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 665/2013 bezeichnet der Begriff "Staubsauger" ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht.

Frage: Welche Staubsauger unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung?

Gemäß Artikel 1 EU-Verordnung Nr. 665/2013 geht es in dieser Verordnung um Anforderungen an die Kennzeichnung von netzbetriebenen Staubsaugern einschließlich Hybridstaubsaugern.

Seit dem 01.09.2017 unterliegen auch Staubsauger mit Wasserfilter der Energieverbrauchskennzeichnung, vgl. Art. 8 EU-Verordnung Nr. 665/2013. Dabei handelt es sich gemäß Artikel 2 Nr. 14 EU-Verordnung Nr. 665/2013 um einen Trockensauger, in dem als wichtigstes Filtermedium mehr als 0,5 Liter Wasser verwendet wird, wobei die Ansaugluft durch das Wasser, das das aufgenommene trockene Material bindet, geleitet wird.

Frage: Welche Staubsauger unterliegen NICHT der Energieverbrauchskennzeichnung?

Nicht von der EU-Verordnung Nr. 665/2013 umfasst sind gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung:

1. Nasssauger

„Nasssauger“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen Staubsauger, der trockenes und/oder nasses Material (Schmutz) von einer Oberfläche entfernt, wobei ein Reinigungsmittel auf Wasserbasis oder Dampf auf die zu reinigende Oberfläche aufgebracht und anschließend durch einen Luftstrom, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht, wieder entfernt wird, einschließlich Typen, die gemeinhin als Sprühextraktionsgeräte bezeichnet werden;

2. kombinierte Nass- und Trockensauger

„Kombinierter Nass- und Trockensauger“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 4 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen Staubsauger, der dazu ausgelegt ist, in Kombination mit den Funktionen eines Trockensaugers ein flüssiges Volumen von über 2,5 Litern aufzunehmen;

3. akkubetriebene Staubsauger

„Akkubetriebener Staubsauger“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 7 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen Staubsauger, der ausschließlich mit Akkumulatoren betrieben wird.

4. Saugroboter

"Saugroboter“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 8 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen akkubetriebenen Staubsauger, der aus einem beweglichen Teil und einer Dockingstation und/oder weiterem Zubehör zur Unterstützung des Betriebs besteht und in einem bestimmten Umkreis ohne menschliches Eingreifen arbeiten kann.

5. Industriestaubsauger

„Industriestaubsauger” bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 9 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen Staubsauger, der als Teil eines Produktionsprozesses ausgelegt ist, für die Entfernung von Gefahrstoffen oder von starkem Staub in Gebäuden, Gießereien, in der Bergbau- oder Nahrungsmittelindustrie bestimmt ist oder der als Teil einer Industriemaschine oder eines Industriewerkzeugs ausgelegt ist, und/ oder einen Staubsauger für den gewerblichen Gebrauch, dessen Saugdüse mehr als 0,50 m breit ist.

6. Zentralstaubsauger

„Zentralstaubsauger“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 11 EU-Verordnung Nr. 665/2013 einen Staubsauger mit einer ortsfesten (nicht beweglichen) Unterdruckquelle und Schlauchanschlüssen, die sich an festen Stellen im Gebäude befinden.

7. Bohnermaschinen

„Bohnermaschine“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 12 EU-Verordnung Nr. 665/2013 ein elektrisches Gerät, das dazu ausgelegt ist, bestimmte Arten von Böden zu schützen, zu glätten oder zum Glänzen zu bringen, und das gewöhnlich zusammen mit einem Poliermittel verwendet wird, das von dem Gerät auf dem Boden verteilt wird und meist als Zusatzfunktion auch die Staubsaugerfunktion bietet.

8. Staubsauger für den Außenbereich

„Staubsauger für den Außenbereich“ bezeichnet gemäß Artikel 2 Nr. 13 EU-Verordnung Nr. 665/2013 ein Gerät, das für die Nutzung im Außenbereich bestimmt ist und Abfälle wie Grasschnitt und Blätter mit Hilfe eines Luftstroms, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht, in einen Behälter aufnimmt; Staubsauger für den Außenbereich können auch Häcksler- oder Blä­ser-Funktionen umfassen;

Weiter vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 665/2013 sind laut dem Leitfaden der EU-Kommission zur EU-Verordnung Nr. 665/2013:

- (Corded) hand-held vacuum cleaners

There is no definition of hand-held vacuum cleaner in the regulations, because the intention was not to cover them: they are not normally used for cleaning hard-floors or carpets; they are used for cleaning desks, tables, etc. Thus, hand-held vacuum cleaners are out of the scope.

- (Corded) mattress cleaners

These products are also hand-held, but designed especially to clean mattresses. They are not normally used for hard-floors or carpets. Thus, mattress vacuum cleaners are out of the scope.

- Ash cleaners

Ash cleaners are specially designed cleaners with the aim of sucking cold ash from fireplaces. Ash cleaners do not incorporate accessories for carpets or hard-floors. Ash cleaners do not fall within any of the definitions of vacuum cleaner as set out in Article 2 of the Regulations. They do not fall under 'vacuum cleaner' as defined in Article 2(1) because they do not pick up soil; they do not fall under "dry vacuum cleaner", as defined in Art. 2(5) as ash is not among the examples of dry soil that are given in that definition. Thus, ash cleaners are out of the scope.

Frage: Sind gebrauchte Staubsauger kennzeichnungspflichtig?

Dies ist nicht der Fall, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017 / 1369.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Staubsaugern?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Staubsauger an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017 / 1369.

C. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler einen Staubsauger im Internet

  • lediglich bewirbt oder
  • konkret anbietet.

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1. Bloße Werbung = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß einen Staubsauger im Internet, so zeigt sich der Gesetzgeber genügsam:

Es ist in der Werbung lediglich

  • die Energieeffizienzklasse und
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben (s. Art. 6a EU-Verordnung 2017/1369).

Aber Achtung: Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Staubsaugers energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird dagegen ein Staubsauger im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 b) EU-Verordnung 665/2013 in der durch Artikel 8 EU-Verordnung 518/2014 vorgegebenen Fassung).

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung eines Staubsaugers sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für den Staubsauger und/oder
  • der Verkäufer des konkret beworbenen Staubsaugers

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Staubsaugermodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

4. Beispiel für bloße Werbung

1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Staubsauger, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiele für Angebote

Erstes Beispiel:

12

Diese Darstellung eines Staubsaugers (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

3

Dieser Staubsauger wurden (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), der Preis ist es auch. Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • es so gut wie keine Produktinformationen gibt,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkretes Angebot zu behandeln.

II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung

Wie bereits oben besprochen, ist bei der bloßen Bewerbung eines bestimmten Staubsaugermodells im Internet

  • die Energieeffizienzklasse
  • das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen

anzugeben.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewerbung eines bestimmten Staubsaugers energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

Positivbeispiel:

5

Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen Staubsauger, der bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist Diese Werbung enthält richtigerweise Angaben zur Energieeffizienzklasse sowie zum Spektrum (hier "Spektrum A+++ bis D)

III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Staubsauger-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

1. Einbindung des elektronischen Etiketts

Wird das Etikett graphisch direkt in das Angebot eingebunden, so muss es in der Nähe des Preises dargestellt werden.

Da aber die rechtlich vorgegebene Größe des elektronischen Etiketts (mindestens 75 mm breit und 150 mm hoch) viel Platz kostet, ist es in rechtlicher Hinsicht auch ausreichend, das Etikett bloß im Angebot zu verlinken.

Hierbei sind jedoch folgende Regeln einzuhalten:

So muss ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett verwendet werden. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.

Beispiel:

bbb

Praxishinweis:

Beispiel: wird ein Produkt mit der Energieeffizienzklasse „C“ angeboten, muss der Pfeil in dem für diese Klasse vorgesehenen Orange abgebildet werden. Wird der Preis im Angebot in Schriftgröße 28 pt. dargestellt, muss der Pfeil den Buchstaben „C“ in weiß und in Schriftgröße 28 pt. ausweisen. Die Größe des Pfeils ist dabei an die Schriftgröße des Preises so anzupassen, dass die ausgewiesene Effizienzklasse noch innerhalb des Pfeils dargestellt werden kann.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Exkurs: Wie ist die Vorgabe „in der Nähe des Preises“ zu verstehen?

Sowohl bei der Wahl der direkten Einbettung des Etiketts als auch bei der Entscheidung für eine Verlinkung in Form des Pfeils muss eine Darstellung stets in Nähe des Produktpreises erfolgen.

Prinzipiell ist es somit möglich, das direkt eingebundene Etikett oder den Verlinkungspfeil oberhalb oder unterhalb oder rechts oder links vom Angebotspreis anzuführen. Auf jeden Fall aber sollte die Darstellung es zulassen, dass der Verbraucher bei Einsichtnahme des Preises zugleich auf die energierelevanten Informationen zugreifen kann.

Da bei Verzicht auf die Verlinkung das Etikett in Originalgröße dargestellt werden muss, wird der Verbraucher es schon aufgrund seiner Dimension zwangsweise wahrnehmen, sodass das Kriterium der Preisnähe hier großzügiger auszulegen sein wird als bei dem Pfeil als Verlinkungsobjekt.

Unzulässig ist nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei aber für beide Darstellungsoptionen eine Einbindung, die auf der Angebotsseite ein Scrollen nach unten erforderlich macht. Dass der Verbraucher unterhalb aller zentrierten Information weitere energieverbrauchsrelevante Angaben erwarten wird, ist nämlich regelmäßig auszuschließen.

Auch die Sternchenlösung, also das Einfügen eines Sternchens beim Produktpreis als Verweis auf die Darstellung der elektronischen Formate an anderer Stelle (etwa am Ende der Website) ist nicht gestattet. Eine derartige Methode läuft dem Zweck der Verordnung zuwider, den Verbraucher durch die Preisnähe der Informationen unmittelbar in Kenntnis zu setzen. Ein Sternchen wird im Zweifel nicht wahrgenommen oder ist mit einer vorgelagerten Suche nach dem Verweis verbunden.

2. Produktdatenblatt

In der Nähe des Gesamtpreises des Staubsaugers ist das (vom Lieferanten bereitgestellte) Produktdatenblatt darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Eine bloße Verlinkung des Datenblatts ist zulässig. Der Link muss in dem Fall lauten "Produktdatenblatt".

3. Beispiele

Positivbeispiel:

6

Dieses Angebot findet sich aktuell bei otto.de. Die Energieverbrauchskennzeichnung wird hier gut gelöst:

  • Der Pfeil wird in der Nähe des Produktpreises dargestellt.
  • Die Farbe des Pfeils entspricht der Energieeffizienzklasse, nämlich hellgelb.
  • Der Buchstabe entspricht der Energieeffizienzklasse: A
  • Die Größe des Buchstaben entspricht der Schriftgröße des Preises
  • Klickt man auf den Pfeil, so erscheint das Etikett in Originalgröße (von einer entsprechenden Abbildung wird hier abgesehen)
  • Auch das Produktdatenblatt ist als Link ("Produktdatenblatt") im PDF-Format in der Nähe des Preises hinterlegt.

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