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Stationärer Handel: Verkaufsratgeber

19.10.2015, 13:46 Uhr | Lesezeit: 46 min
Stationärer Handel: Verkaufsratgeber

Der aktuelle Ratgeber zum stationären Handel der IT-Recht Kanzlei befasst sich mit den wesentlichen gesetzlichen Anforderungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es für den ordnungsgemäßen Betrieb von Ladengeschäften zu beachten gilt.

Inhaltsverzeichnis

I. Vorwort zum stationären Handel

Online-Shops, Verkaufsportale und Internet-Dienstleistungsvermittlungen bieten ihren Kunden viele praktische Vorzüge, sorgen für eine schnelle und effektive Geschäftsabwicklung und sind in vielen Bereichen optimal an die modernen Verbraucherbedürfnisse angepasst.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben, im Rahmen eines AGB-Pflegeservices ab sofort professionell gestaltete AGB an - und das schon ab einem Preis von mtl. nur 9,90 €

Aus dem heutigen Alltag sind lokale Geschäftsbetriebe dennoch kaum wegzudenken und erfreuen sich nach wie vor großer Kunden- und Verkaufszahlen. Dem vielfach prophezeiten Szenario einer allmählichen Verdrängung des stationären Handels stehen nämlich entscheidende Faktoren entgegen. Nicht nur suchen Kunden das klassische, von positiven Emotionen beim Stöbern und Bummeln geprägte Einkaufserlebnis im Internet vergeblich. Auch fehlt es online meist an kompetenter Beratungsleistung und dem geschätzten persönlichen Kontakt zum Händler.

Demnach ist es nicht verwunderlich, dass der stationäre Handel in großen Bevölkerungskreisen einen entscheidenden Mehrwert aufweist, der dessen Attraktivität und Anziehungskraft bewahrt.

Gerade die fehlende gleichzeitige Anwesenheit beim Geschäftsabschluss hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, den Unternehmern im Fernabsatz und insbesondere im E-Commerce eine Vielzahl von Rechtspflichten aufzuerlegen, welche der besonderen Schutzbedürftigkeit der kaufenden Verbraucher Rechnung tragen sollen.

Gleichwohl bewegt sich der stationäre Handel demgegenüber freilich nicht auf rechtsfreiem Terrain. Auch in Ladengeschäften haben Unternehmer – wenn auch in abgeschwächter Form – spezifische Informations- und Handlungspflichten zu befolgen und müssen für eine rechtssichere Tätigkeit einige juristische Hürden nehmen. Rechtskonforme AGB, die Einhaltung von Verbraucherschutz- und Lauterkeitsrechtsnormen sowie die Umsetzung von produktspezifischen Kennzeichnungsvorgaben bilden auch im stationären Handel die Grundlage für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb.

Dieser Ratgeber der IT-Recht Kanzlei befasst sich deshalb mit den wesentlichen gesetzlichen Anforderungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen, die es für den ordnungsgemäßen Betrieb von Ladengeschäften zu beachten gilt.

II. AGB im stationären Handel: Bedarf, Inhalt und Einbeziehung

Im Online-Handel seit jeher Usus, wird die Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im stationären Handel nur vereinzelt in Betracht gezogen. Vielfach geht man insofern davon aus, dass der persönliche Kontakt zum Kunden und die damit einhergehenden Auskunfts- und Verhandlungsmöglichkeiten das Bedürfnis entfallen lassen, wesentliche Vertragsinhalte in einem vorformulierten Regelwerk festzuhalten. Auch erschließt sich Betreibern von Ladengeschäften oftmals nicht, was über das konkrete Geschäft hinaus geregelt werden soll und wie die AGB überhaupt wirksam einbezogen werden können.

1.) Erforderlichkeit von AGB im Ladengeschäft

Um den Bedarf von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im stationären Handel zu diskutieren und zu begründen, ist unter dem Stichwort der Erforderlichkeit zwingend zwischen der Pflicht zu und der Zweckmäßigkeit der Verwendung zu unterscheiden.

a) Keine AGB-Pflicht

Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Bereithalten von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ihre Verwendung ist also nicht zwingend. Mithin steht es online wie offline zur Disposition des Unternehmers, ob und in welchem Umfang er bestimmte vorformulierte Inhalte in seinen Vertrag mit einbeziehen will. Wird auf den Gebrauch verzichtet, treten an die Stelle der spezifischen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Grundsätze und Rechtsfolgen des Bürgerlichen Rechts.

b) Zweckmäßigkeit der AGB im Ladengeschäft

Obwohl der Unternehmer im stationären Handel insofern nicht gehalten ist, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs die Geltung von AGB sicherzustellen, kann sich die Verwendung gleich in mehrfacher Hinsicht als sinnvoll erweisen.

aa) Rechtliche Vorteile und Rechtssicherheit

Zum einen nämlich vermögen Allgemeine Geschäftsbedingungen tatsächliche rechtliche Vorteile für den Unternehmer zu begründen, indem sie von der gesetzlich vorgesehenen Rechtslage in zulässiger Weise abweichen und so geschäftsgünstigere Regelungen an die Stelle der eigentlichen zivilrechtlichen Rechtsfolgen treten lassen.

Gleichermaßen die vorvertragliche Festlegung von bestimmten Inhalten und Modalitäten in den AGB auch empfehlenswert, um spezifischen Geschäftskonstellationen und rechtlichen Besonderheiten urschriftliche Lösungen zuzuführen und so späteren rechtlichen Auseinandersetzungen, dem damit einhergehenden Verwaltungs- und Kostenaufwand und sonstigen nachteiligen Folgen vorzubeugen. AGB tragen mithin essentiell zur Rechtssicherheit der Geschäfte sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite bei.

bb) Miteinbezug von gesetzlichen Pflichtinformationen

Vielfach werden die in Verwendung befindlichen Regelwerke, deren sich Unternehmer für die Ausgestaltung ihrer Vertragsverhältnisse bedienen, fälschlicherweise als bloße einseitige Vertragsvorgaben verstanden. Im Online-Handel jedoch werden die eigentlichen Geschäftsbedingungen in den meisten Fällen in geeigneter Weise mit spezifischen Kundeninformationen verbunden, welche bei Verbrauchergeschäften von Seiten des Unternehmers ohnehin bereitzustellen sind. Die Integration der Hinweise in die Geschäftsbedingungen stellt nicht nur deren ungehinderte Wahrnehmbarkeit sicher, sondern vermag auch in inhaltlicher Hinsicht zur Vervollständigung der vertraglichen Grundlagen beizutragen.

Auch im stationären Handel, wo sich im Regelfall Unternehmer und Verbraucher gegenüberstehen, ergeben sich für ersteren nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB grundsätzlich spezifische Hinweispflichten, die sich von denen im E-Commerce zwar durch einen deutlich geminderten Umfang unterscheiden, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus aber dennoch umgesetzt werden müssen.

Ungeachtet der Besonderheiten, auf die unter III. 2.) und 3.). noch näher eingegangen wird, können Allgemeine Geschäftsbedingungen auch im stationären Handel für den Einbezug der erforderlichen Pflichtinformationen verwendet werden und so die Anführung an anderem Ort entbehrlich werden lassen. Dies hätte zudem den positiven Nebeneffekt, dass der durch den Online-Handel möglicherweise an die Verbindung von AGB und Kundeninformationen gewohnte Verbraucher die gesetzlichen Pflichthinweise auch im Ladengeschäft ohne vorheriges Suchen vereinfacht zur Kenntnis nehmen könnte.

2.) Wirksame Einbeziehung der AGB im stationären Handel

Entscheidet sich der Betreiber eines Ladengeschäfts für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so werden diese nur gegenüber seinen Kunden nur dann zum Inhalt des abzuschließenden Vertrags, wenn er sie wirksam in diesen einbezogen hat.

a) Gesetzliche Anforderungen an das Wirksamwerden

Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus stellt der §305 Abs. 2 BGB hierfür insofern strenge Anforderungen auf, um den Verbraucher vor Überrumpelungen und geschäftlichen Entscheidungen zu schützen, die er bei Kenntnis der AGB nicht getroffen hätte.

Ein Wirksamwerden der AGB im jeweiligen Vertragsverhältnis setzt voraus, dass der Unternehmer

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen

b) Aushang oder ausdrücklicher Hinweis im Ladengeschäft?

Grundsätzlich geht aus den Bestimmungen hervor, dass für die Einbeziehung primär ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich ist. Nur im Falle der Unzumutbarkeit darf auf einen Aushang an geeignetem Ort zurückgegriffen werden.

Subsidiär, also zweitrangig, muss der Aushang immer dann sein, wenn der betreffende Vertrag schriftlich zu schließen ist. Hier setzt das Wirksamwerden der AGB insofern regelmäßig voraus, dass innerhalb des Vertragstextes auf diese hingewiesen wird und die jeweiligen Bedingungen in einem separaten Anhang abgedruckt sind.

Als problematischer erweist es sich, wenn das Geschäft mündlich zustande kommt. Ein ausdrücklicher Hinweis würde hier voraussetzen, dass der Unternehmer oder ein von ihm Bevollmächtigter jeden Kunden wörtlich auf die geltenden AGB hinweist.

Dies ist jedoch nicht nur unüblich, sondern kann im Wege eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs regelmäßig auch aus rein tatsächlichen Gründen nicht geleistet werden. Zum einen nämlich ginge damit ein erheblicher zeitlicher Aufwand einher, zum anderen würde selbst ein mündlicher Hinweis nicht das Erfordernis abbedingen, die AGB für den Kunden in geeigneter Weise einsehbar zu machen.

Aus diesem Grunde ist im stationären Handel, wo der Geschäftsabschluss regelmäßig mündlich zustande kommt und eine Selbstbedienung des Kunden gewährleistet wird, nach allgemeiner Ansicht ein ausdrücklicher Hinweis grundsätzlich unzumutbar.

Stationäre Händler verschaffen ihren AGB insofern bereits dadurch Geltung, dass sie diese in abgedruckter Form an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumen, etwa deutlich sichtbar im Verkaufsraum oder aber unmittelbar im Kassenbereich, aushängen.

3.) Inhalt der AGB im stationären Handel

Die von den AGB im stationären Handel umfassten Inhalte unterscheiden sich wesentlich von denen, die im Fernabsatz zum Bestandteil der Verträge gemacht werden oder sogar gemacht werden müssen. Insofern ergeben sich gerade aufgrund des unmittelbaren geschäftlichen Kontakts zwischen Unternehmer und Verbraucher Besonderheiten, die zu berücksichtigen sind.

a) Rechtssichere AGB verwenden!

E-Commerce und stationärer Handel divergieren in vielerlei Hinsicht. Nicht nur besteht für den Verbraucher beim Kauf über Fernkommunikationsmittel im Vergleich zum Ladengeschäft ein gesteigertes Informationsbedürfnis deshalb, weil er wesentliche entscheidungsrelevante Kriterien wie die Qualität, Beschaffenheit und Verwendungseignung der Produkte nicht unmittelbar einsehen und sich von der Person des Unternehmers kein direktes Bild machen kann. Auch kann der Unternehmer anders als auf stationärer Basis seine Leistungspflicht nicht sofort erfüllen, sondern muss sich regelmäßig der Dienstleistung eines Transportunternehmens bedienen. Beides muss in den AGB entsprechend berücksichtigt werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bei Käufen des stationären Handels der Unternehmer sein besonderes Hausrecht ausüben kann und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht besteht.

Auf keinen Fall sollten deshalb für das Online-Geschäft verwendete AGB für den stationären Handel einfach übernommen werden! Im besten Fall entfalten diese in Ladengeschäften schlichtweg keine Wirkung, im schlimmsten Fall aber werden sie rechtswidrig und damit abmahnbar.

Zu empfehlen ist daher, bei der Erstellung und Pflege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im stationären Handel stets einen fachkundigen Rechtsexperten zu konsultieren. Nur so kann die Rechtssicherheit und Vorteilhaftigkeit für den Unternehmer dauerhaft gewährleistet werden

b) besondere regelungsbedürftige Konstellationen im stationären Handel

Über ein vorteilhaftes Abweichen vom gesetzlichen Status Quo in den AGB hinaus sind je nach Art des stationären Geschäftsbetriebs Konstellationen und Besonderheiten denkbar, die von Anfang an einer substituierenden Regelung im BGB entbehren, erst durch die Rechtsprechung gefestigt wurden oder nur durch eine ergänzende Heranziehung von anderen Vorschriften erörtert werden können.

Folgende praxisrelevante Fragen könnten in den AGB des stationären Handels eine sinnvolle vertragliche Regelung erfahren:

  • Wie ist zu verfahren, wenn der Käufer die Ware nicht direkt im Ladengeschäft abholt, sondern sich diese vom Händler an eine bestimmte Lieferadresse liefern lässt? Wer hat das Transportrisiko zu tragen und unter welchen örtlichen und finanziellen Bedingungen wird Speditionsware geliefert?
  • Was gilt für den Fall, dass der Händler auf Wunsch des Kunden eine Ware individuell herstellt oder verarbeitet (z.B. durch Gravur oder Bedruckung). Welche Rechtsfolgen greifen, wenn hierbei Urheberrechte oder Markenrechte Dritter verletzt werden?
  • Welche Verkaufs-, Geltungs- und Einlösebedingungen sind anzuwenden, wenn der Händler neben Waren auch Geschenkgutscheine verkauft?
  • Wie ist ein vom Händler freiwillig gewährtes vertragliches Rückgaberecht ausgestaltet? In welchem zeitlichen und sachlichen Umfang kann dieses in Anspruch genommen werden?

III. Gesetzliche Pflichtinformationen im stationären Handel

Auch wenn das Erfordernis der Umsetzung von gesetzlichen Informationspflichten vor allem aus dem Online-Handel bekannt ist und dort zu spezifischen Hinweisen auf den Produktdetailseiten und in den AGB anhält, sind Unternehmer im stationären Handel grundsätzlich nicht davor gefeit, auch ihrerseits bestimmte geschäfts- und produktbezogene Angaben zu machen.

Unterschiede zum E-Commerce bestehen demgegenüber aber vor allem hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Informationspflichten.

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1.) Pflichtangaben nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB

Immer dann, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, der Unternehmer also gegenüber einem Verbraucher eine entgeltliche Leistung erbringt, ist nach §312a Abs. 2 BGB grundsätzlich dazu verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB zu informieren.

Als Generalklausel ist diese Regelung insbesondere im stationären Handel zu beachten, während für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge Spezialnormen greifen.

Die Informationspflicht des Unternehmers im Ladengeschäft erstreckt sich nach Art. 246 EGBGB mithin auf Angaben zu

  • den wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in einem angemessenen Umfang
  • der Identität des Unternehmers, d. h. vor allem dessen Handelsname, Anschrift bzw. dem Ort der Niederlassung und einer Telefonnummer
  • dem Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben; falls dies nicht möglich ist, muss über die Art der Preisberechnung informiert werden; auch alle Fracht-, Liefer- und Versandkosten müssen deutlich gemacht werden
  • den Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen des Unternehmers, ggf. einschließlich eines Termins, zu dem die Leistung (spätestens) erfolgen wird
  • dem Verfahren bei Beschwerden des Verbrauchers sowie dessen Ablauf
  • den bestehende gesetzliche Mängelhaftung sowie (falls vorhanden) zusätzlichen Kundendienstleistungen und Garantien
  • ggf. der Dauer der Vertragslaufzeit sowie der etwaigen Möglichkeit der Kündigung und die Kündigungsbedingungen
  • ggf. der Funktionsweise von digitalen Inhalten und der möglicherweise damit verbundenen technischen Schutzmaßnahmen
  • ggf. Beschränkungen der Möglichkeit, digitale Inhalte auf bestimmter Hard- oder Software abzurufen, wie z. B. Gerätesperren

2.) Ausnahmen von der Informationspflicht

Die maßgeblichen Pflichthinweise müssen jedoch nicht generell in jedem stationären Handelsbetrieb bereitgestellt werden. Vielmehr wird der Anwendungsbereich der Pflichten durch das Gesetz maßgeblich eingeschränkt und ist für verschiedene Geschäftsarten überhaupt nicht eröffnet.

a) Keine Anwendung auf Geschäfte des täglichen Lebens

So lässt Art. 246 Abs. 2 die Informationspflichten für alle Verträge entfallen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Hier wird von einem deutlich geminderten Schutzbedürfnis des Verbrauchers ausgegangen, weil er seine Gegenleistung sofort erhält und an dieser regelmäßig kein über den bloßen Bedarfskauf hinausgehendes Interesse hat.

Betreiber von Ladengeschäften, die ausschließlich Gegenstände des täglichen Lebens anbieten, sind von der Einhaltung der Pflichten mithin befreit.

Zu den Geschäften des täglichen Lebens zählen unter anderem:

  • Lebensmittel
  • Drogerie- und Kosmetikartikel
  • Bücher, Zeitschriften, DVDs und sonstige Medien
  • Haushaltswaren wie Geschirr, Töpfe, Bettwäsche
  • Einfache Uhren und Schmuck
  • Kleinere Elektrogeräte wie Radios, Toaster etc.
  • Pflanzen
  • Spielwaren
  • Alltagskleidung, Taschen und einfache Accessoires

b) Weitere ausgenommene Bereiche

Weiterhin sieht das Gesetz in §312 Abs.2 BGB vor, dass die Informationspflichten für bestimmte Arten von Verträgen entfallen. Zu diesen zählen unter anderem:

  • notarielle Verträge, bei denen die notarielle Form von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, wie z. B. Grundstückskaufverträge
  • Verträge über Reiseleistungen im Sinne des § 651a BGB
  • Verträge über die Beförderungen von Personen, z. B. Fahrten im ÖPNV
  • Verträge über die Lieferungen von Lebensmitteln, Getränken und sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs wie z. B. Pizza-, Asia- oder Lebensmittel-Lieferdienste
  • Verträge im Zusammenhang mit Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen, beispielsweise Automaten-DVD-Videotheken
  • Kaufverträge über bewegliche Sachen im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens oder sonstiger gerichtlicher Maßnahmen

3.) Umsetzung der Informationspflichten

Während im E-Commerce die Verfügbarmachung von Informationen maßgeblich durch das jeweilig verwendete Medium bestimmt wird und eine Wahrnehmbarkeit durch einen Hinweis an geeigneter Stelle gewährleistet werden kann, stellt sich für den stationären Handel die Frage, wie und in welchem Umfang die Bereitstellung der Pflichthinweise überhaupt möglich werden soll.

a) „Verfügbarmachen“ erforderlich

Art. 246 EGBGB schreibt insofern lediglich vor, dass die erforderlichen Pflichtinformationen dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise „zur Verfügung zu stellen“ sind. Dieser Begriff ist in der Tat vage und wird auch nicht dadurch konkretisiert, dass die den Informationspflichten zugrunde liegende Verbraucherrechterichtlinie in Art. 5 Abs. 1 ein anstelle des Verfügbarmachens ein „Informieren“ vorschreibt.
Ausgeschlossen scheint es zumindest, eine jeweilige mündliche Belehrung zu fordern. Nicht nur lassen sich hier die für die Einbeziehung von AGB angestellten Erwägungen der Unzumutbarkeit parallel heranziehen. Auch in rein tatsächlicher Hinsicht kann nicht gewollt sein, dass – wie es bei einer mündlichen Belehrungspflicht der Fall wäre – der ordnungsgemäße Geschäftsgang durch einen immensen Handlungs- und Zeitaufwand erheblich behindert würde.

Zu erwägen wäre aber, ein „Informieren“ der Verbraucher dadurch sicherzustellen, dass die erforderlichen Kundeninformationen in die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen integriert werden und so im Verkaufsraum oder gegebenenfalls an der Kasse als Aushang für jedermann einsehbar wären. Dies stellte nicht nur die Sichtbarkeit und Deutlichkeit sicher, sondern garantierte zudem die Übersichtlichkeit und würde den Verwaltungsaufwand des Unternehmers senken.

b) Nur soweit nicht aus den Umständen ersichtlich

Zu beachten ist allerdings, dass das Gesetz selbst eine wesentliche Einschränkung des Pflichtumfangs vorsieht. Im stationären Handel müssen die Informationen nämlich nach Art. 246 EGBGB nur insoweit separat bereitgestellt werden, wie sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen selbst ergeben.

Im Ladengeschäft werden insofern bereits durch den Umstand, dass der Verbraucher bestimmte Produkte in den bekannten Verkaufsräumen auswählen und optisch inspizieren kann, viele der grundsätzlich separat zu machenden Pflichtangaben hinfällig.

Eine aktive Informationspflicht des Unternehmers entfällt so regelmäßig für

  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware (diese entnimmt der Verbraucher dem jeweiligen Produkt selbst)
  • die Identität des Unternehmers (in welchem Geschäft sich ein Kunde aufhält, ist ihm in der Regel; die übrigen Kontaktdaten gehen regelmäßig aus dem Kassenbeleg hervor)
  • den Gesamtpreis der Waren (dieser ist nach der Preisangabenverordnung ohnehin stets in Produktnähe auszuweisen)

c) Rechtsicherste Lösung?

Sofern die Informationspflichten nach Art des Geschäftsbetriebs nicht ausgeschlossen sind (s. unter III. 2). ), empfiehlt es sich, eine tabellarische Übersicht aller relevanten Angaben bereit zu halten

Dies gilt, auch wenn anders als in Online-Shops die Feststellung von Verstößen gegen die Informationspflichten im stationären Handel regemäßig schwer feststellbar sein dürften, weil insofern kaum zu überprüfen ist, ob sich die Hinweise nicht im Einzelfall aus den Umständen ergeben oder nach dem Geschäftstyp entbehrlich sind. Denn nur so lässt sich ein etwaiges verbleibendes Abmahnrisiko auf null reduzieren.

Sollten AGB verwendet werden, können die Pflichthinweise in diese integriert und unter dem Titel „AGB und Kundeninformationen“ im Ladengeschäft (an sichtbarer Stelle im Verkaufsraum selbst oder im Kassenbereich) ausgehängt werden.

Anderenfalls sollte ein separater Aushang im Ladengeschäft verwendet werden. Gegebenenfalls können einzelne Hinweise auch auf den Kassenbeleg ausgegliedert werden.

IV. Besondere Verhaltenspflichten bei Verbrauchergeschäften

Neben den besonderen Informationspflichten im stationären Handel gibt das Gesetz bei Verbrauchergeschäften eine Reihe von Verhaltenspflichten und Geschäftsregeln für Unternehmer vor, die auch in Ladengeschäften beachtet werden müssen.

1.) Offenlegung der Identität bei Anrufen

Wenn der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Vertreter den Verbraucher anruft, um mit diesem – entweder über das Telefon oder später im Ladengeschäft – einen Vertrag zu schließen oder Vertragsverhandlungen einzuleiten, so ist der Unternehmer oder dessen Vertreter nach §312a Abs. 1 BGB gleich zu Beginn des Gesprächs verpflichtet, seine Identität offenlegen.

Diese Pflicht kann nicht durch auf Dauer ausgelegte Geschäftskontakte abbedungen werden und gilt etwa auch dann, wenn ein Ladenbesitzer einem langjährigen Stammkunden ein telefonisches Angebot über den Kauf von neuen Produkten macht.

2.) Geltendmachung von Liefer- und Versandkosten nur bei vorigem Hinweis

Ein Unternehmer, der ein stationäres Ladengeschäft betreibt, kann Fracht-, Liefer- und Versandkosten für einen etwaigen Transport der Ware nach einem anderen Ort gemäß §312a Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann von dem Verbraucher verlangen, wenn er diesen über die Kosten und ihre Höhe nach Maßgabe des Art. 246 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB informiert hat.

Unterlässt der Unternehmer eine entsprechende Belehrung, so hat er keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten.

Hinweis: sollte die Art des Ladengeschäfts bzw. die Beschaffenheit der angebotenen Produkte (Größe, Umfang, Gewicht) ein sofortiges Mitnehmen durch den Verbraucher regelmäßig unmöglich machen, so sollte der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich über die zusätzlichen Lieferkosten unterrichten. Nur dann kann er sie nämlich auch geltend machen.

Zwar wird die Unterrichtung grundsätzlich Teil des (mündlichen) Vertragsgesprächs sein und schon aus der Verkehrssitte heraus immer erfolgen, wenn der Verbraucher sich nach den Optionen eines Transports erkundigt. Ein zusätzlicher Hinweis ist den AGB des stationären Händlers ist aber dennoch ratsam, um Zweifelsfälle auszuschließen.

Die Bedingung einer vorigen Information für die Geltendmachung von Versand- oder Lieferkosten greift immer ein, wenn ein entsprechender Service im Ladengeschäft angeboten wird. Dass der Unternehmer aufgrund der Art des Geschäfts (z.B. Bedarf des täglichen Lebens, s. unter III. 2.) ) eigentlich nicht zu derartigen Hinweisen verpflichtet ist, ist unbeachtlich.

3.) Kein Entgelt für Zahlungsmittel ohne zusätzliche kostenlose Zahlmöglichkeit

Der Unternehmer darf auch im Ladengeschäft nach §312a Abs. 4 BGB kein Entgelt dafür verlangen, dass der Verbraucher ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn er

  • dem Verbraucher nicht eine gängige und zumutbare kostenfreie Zahlungsmöglichkeit bietet und
  • das Entgelt höher als diejenigen Kosten ist, die dem Unternehmer durch das Anbieten der Zahlungsmöglichkeit entstehen.

Diese Regelung wird sich auf die tägliche Geschäftspraxis im stationären Handel allerdings kaum auswirken. Dort kann als gängiges Zahlungsmittel nämlich stets Bargeld verwendet werden. Vielmehr entfaltet sie im E-Commerce Relevanz, wo dem Verbraucher nur bargeldlose Zahlungsmethoden zur Verfügung stehen.

4.) Entgeltliche Nebenleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung

Nach §312a Abs. 3 BGB darf der Unternehmer im Ladengeschäft Entgelte für kostenpflichtige Nebenleistungen, die nicht Bestandteil des eigentlichen Vertrages sind (z.B. Wartungen, Reparaturservices, Updates), nur dann verlangen, wenn er das Entgelt mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart hat.

5.) Keine kostenpflichtigen Mehrwertrufnummern für Rückfragen

Für das Bereithalten einer Service-Rufnummer oder Kunden-Hotline, die der Unternehmer für Rückfragen zum Vertrag oder für allgemeine Auskünfte zur Verfügung stellt, dürfen nach 312a Abs. 5 BGB keine Entgelte erhoben werden, die über die normalen Verbindungskosten des jeweiligen Telefonanbieters hinausgehen. Sie müssen mithin zu den allgemeinen Konditionen nutzbar sein und dürfen dem Unternehmer insbesondere nicht dazu dienen, einen zusätzlichen Gewinn zu generieren.

Mithin darf der Unternehmer keine Mehrwertrufnummern für Informationsdienstleistungen nutzen. Vereinbarungen, durch die ein Verbraucher dennoch zur Zahlung eines besonderen Entgeltes für Anrufe beim Unternehmer verpflichtet wird, sind unwirksam.

Achtung: das Verbot gilt nicht für die Ausnahmebereiche des §312 Abs. 2 BGB, also unter anderem nicht für notarielle Verträge, Verträge über Reiseleistungen, solche über Personenbeförderungen etc.

V. Pflichtangaben an der Außenseite des Ladengeschäfts

Anders als im Online-Handel, wo die wesentlichen Informationen zum Geschäftsschluss durch wenige Klicks auf den verschiedenen Shop-Seiten abrufbar sind, kann im stationären Handel ein etwaiges Informationsbedürfnis der Verbraucher erst durch physische Aushänge befriedigt werden.

Weil der Betrieb von Ladengeschäften an bestimmte zeitliche Restriktionen gebunden ist und die äußere Gestaltung der Geschäftsräume vielmals keinen Rückschluss auf die Person des Unternehmers zulässt, hat sich im stationären Handel der Einsatz von Firmenschildern durchgesetzt, die entweder an der Fassade des Geschäfts montiert oder aber per Aufkleber an der Ladentür angebracht werden.

1.) Keine gesetzlichen Hinweispflichten für die Außenseite des Ladengeschäfts

Festzuhalten ist insofern jedoch, dass der Einsatz eines Firmenschildes einer gesetzlichen Normierung entbehrt und auch keine bestimmten Inhalte vorgegeben sind, welche die Außenseite eines Ladengeschäfts aufweisen muss.

Zwar existierte bis zum Jahre 2009 ein §15 der Gewerbeordnung, der die Ausweisung des Geschäftsnamens bzw. der Firma an der Front von offenen Geschäftsstellen verbindlich vorschrieb. Allerdings ist diese Auflage mit der Neufassung des Regelwerkes ersatzlos weggefallen.

Insofern ist der Unternehmer zur Bereitstellung spezifischer Hinweise an der Fassade oder der Tür seines Ladengeschäfts grundsätzlich nicht verpflichtet.

2.) Empfehlenswerte Informationen

Trotz des Fehlens einschlägiger gesetzlicher Vorgaben kann es für den Unternehmer jedoch sinnvoll sein, seine stationären Kunden durch das Anbringen eines Firmenschildes oder eines entsprechenden Türaufdrucks an der Frontseite des Geschäftes über bestimmte Umstände aufzuklären.

a) Geschäftsbezeichnung bzw. Firma

Nicht nur liegt ein Hinweis auf die Identität des Betreibers eines Ladengeschäfts im Interesse der unternehmerischen Transparenz. Vielmehr erleichtert ein Firmenschild oder ein Aufdruck auf der Ladentür, der die Person des Unternehmers ausweist, potentiellen Interessenten das Auffinden des Ladengeschäfts und verhindert gleichzeitig, dass von einem Betreten der Geschäftsräume abgesehen wird, weil nicht ersichtlich wird, ob das angebotene Warensortiment dem jeweiligen Kaufbedarf entspricht.

Zu beachten ist auch, dass ein individuell gestaltetes Aushängeschild geeignet ist, zur Pflege des Geschäftsimages beizutragen und gegebenenfalls den optischen Eindruck, den der stationäre Betrieb bei Passanten hinterlässt, aufzuwerten.

Ebenfalls vermag die Angabe der Firma an der Außenseite des Ladengeschäfts bereits der Informationspflicht über die unternehmerische Identität nach §312a Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 EGBGB (s. unter III. 1.) Rechnung zu tragen.

b) Ladenöffnungszeiten

Ein Hinweis auf die konkreten Geschäftszeiten der Verkaufsstelle ist in den meisten Fällen unabdinglich, um Kunden und Kaufinteressenten die gebotene Orientierung zu bieten und dafür Sorge zu tragen, dass diese ihre Geschäfte innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens tätigen. Gleichzeitig wird – insbesondere bei Abweichungen von den gesetzlichen Fixzeiten des Ladenschlussgesetzes – verhindert, dass Kunden ungeahnt vor verschlossenen Türen stehen und ihren Bedarf gegebenenfalls bei der Konkurrenz decken.

An dieser Stelle sei zudem darauf hingewiesen, dass Ordnungsämter das Fehlen von Angaben über Ladenöffnungszeiten vereinzelt beanstandet haben.

c) Tätigkeitsfeld/Geschäftsschwerpunkt

Sofern nicht bereits aus der Geschäftsbezeichnung ersichtlich, kann ein kurzer Hinweis aus das Tätigkeitsfeld oder das Warenangebot der Verkaufsstelle zu empfehlen sein, um transparent zu machen, welches Sortiment die Kunden nach Betreten der Geschäftsräume erwartet. Dies wird nicht nur als Ausprägung der unternehmerischen Sorgfalt verstanden, sondern steigert zudem die der Verkaufsstelle entgegengebrachte Aufmerksamkeit und verhilft dem Angebot zu mehr Breitenwirkung.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben, im Rahmen eines AGB-Pflegeservices ab sofort professionell gestaltete AGB an - und das schon ab einem Preis von mtl. nur 9,90 €

VI. Werbung mit Flyern und Prospekten

Eine erfolgreiche und lukrative Betätigung im stationären Handel setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer auf sich und sein Angebot aufmerksam macht, um Kunden anzulocken und sich von konkurrierenden Ladengeschäften abzuheben. Nicht nur bei der Eröffnung eines neuen Geschäfts, sondern auch im bereits laufenden Betrieb ist zielgerichtete Werbung für die Absatzförderung unerlässlich und kann im stationären Handel insbesondere in Form von Flyern (Handzetteln) und Prospekten die gewünschte Breitenwirkung entfalten, neue Kundenkreise ansprechen und das Interesse der Verbraucher wecken.

Bei der Gestaltung und dem Einsatz von Flyern und Prospekten gilt es allerdings, bestimmte, vor allem wettbewerbsrechtliche Grundsätze und Gebote zu beachten, die den Unternehmer zu wahrheitsgemäßen Angaben, Transparenz und Rücksichtnahme auf Konkurrenten verpflichten.

1.) Die Gestaltung von Werbematerial

Entscheidet sich ein stationärer Händler zum Druck von Flyern und Angebotsprospekten, so hat er bereits bei deren Gestaltung besondere Maßgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Auch die Preisangabenverordnung (PAngV) ordnet hier spezielle Handlungsschritte an.

a) Transparenz über die unternehmerische Identität

Wirbt der Unternehmer in Flyern und Prospekten mit spezifischen Angeboten, die das jeweilige Produkt eindeutig erkennen lassen und diesem den korrespondierenden Preis zuweisen, unterbreitet er „konkrete Warenangebote“, die die besonderen Transparenzpflichten des §5a Abs. 3 UWG auslösen.

Flyer und Prospekte weisen generell auf meist kurzläufige Preisnachlässe und Aktionen für bestimmte Artikel hin oder dienen dazu, neue Produkte erstmalig zu präsentieren.

Innerhalb des Werbematerials ist der Unternehmer nach §5a Abs. 3 Nr. 2 UWG so grundsätzlich verpflichtet, folgende Kontaktinformationen bereitzustellen:

  • die Identität des Unternehmers, also die vollständige Firma inkl. Rechtsformzusatz
  • die vollständige Anschrift des Unternehmers (meist die Geschäftsadresse). Achtung: bei mehreren Filialen ist die Adresse des Firmensitzes anzugeben.
  • ggf. die Telefonnummer und Mail-Adresse

Die Angaben sollten gut leserlich, angemessen sichtbar und eindeutig formuliert sein. Insbesondere zu kleine Schriftgrößen begründen nicht selten die Gefahr einer Abmahnung. Eine Erkennbarkeit mit normalem Auge muss gewährleistet sein.

Besonderheiten:

  • unzulässig ist die bloße Angabe einer Internetadresse, auf der die Identitätsinformationen abgerufen werden können. Eine Website kann die für den Flyer erforderlichen Kontaktinformationen nicht ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. Online-Händler, die sich zusätzlich im stationären Handel betätigen, müssen in ihren Prospekten oder Flyern die oben genannten Angaben stets vollumfänglich abdrucken.
  • ein stationärer Einzelhändler darf sich in seinen Kontaktinformationen nicht als Geschäftsführer betiteln. Dies impliziert nämlich, dass der Vertragspartner eine juristische Person (Gesellschaft oder Körperschaft) ist und kann den Kunden über dessen Bonität, den Haftungsumfang und die Größe des Unternehmens täuschen.

b) Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung

Nach §5a Abs. 3 Nr. 1 UWG ist der Unternehmer zusätzlich verpflichtet, in seinen Flyern und Prospekten auf die wesentlichen Merkmale der Waren hinzuweisen.

Wann ein Merkmal als wesentlich angesehen wird, ist allerdings nicht eindeutig festgelegt, sondern bestimmt sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls.

Im Rahmen von Produktpräsentationen sollten die Angebote im Flyer zumindest folgende Artikelinformationen beinhalten:

  • genaue Bezeichnung des Produkts
  • Name/Geschäftsbezeichnung des Herstellers
  • kurze Beschreibung des Produkts
  • ggf. das Gewicht
  • ggf. die Stückzahl

Eine umfassende Unterrichtung über alle Eigenschaften der Ware ist demgegenüber nicht erforderlich. Insofern berücksichtigt §5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nämlich die gestalterischen und räumlichen Grenzen des Werbematerials und reduziert den Pflichtenumfang auf ein mit Blick auf das Material angemessenes Maß.

c) Gesamtpreise

Wirbt der Unternehmer in seinen Flyern und Prospekten mit Preisen, so müssen diese stets in Form des Gesamtpreises, d.h. einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, dargestellt werden. Kann der Gesamtpreis im Voraus nicht sinnvoll berechnet werden (etwa bei Mengenware), so ist auf die Art der Preisberechnung zu verweisen (etwa der Preis pro Menge).

d) Achtung: Grundpreise!

Seit jeder ein beliebtes Ziel von Abmahnungen, gehören Grundpreise zu den essentiellen Pflichtangaben im Werbematerial.

Immer dann, wenn Ware nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen angeboten wird, ist nach §2 Abs. 1 PAngV ein Grundpreis in räumlicher Nähe zum Gesamtpreis anzugeben. Der Grundpreis ist stets der Preis pro Mengeneinheit, also pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware und muss alle gesetzlichen Preisbestandteile inkl. der Umsatzsteuer umfassen.

Bei Waren allerdings, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, sollten als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

Die Pflicht zur Grundpreisangabe entfällt nur, wenn Grund- und Gesamtpreis identisch sind, wenn also die Ware ohnehin nur in einer der oben angegebenen Mengeneinheiten abgegeben wird.

Der Grundpreis ist eindeutig erkennbar und deutlich lesbar darzustellen. Der Bezeichnung „Grundpreis“ bedarf es für die Angabe jedoch nicht, Formulierungen wie „100g: X,XX€“ genügen.

Besonderheiten:

  • Grund- und Gesamtpreis dürfen unter keinen Umständen verwechselt werden
  • die Angabe von „Ab-Grundpreisen“ ist generell unzulässig. Grundpreise müssen somit stets eine konkrete Preisangabe ausweisen.
  • Auch folgende Produkte sind grundpreispflichtig:

• Klebeband oder Klebebandrollen
• Abdeckplanen
• Luftpolsterfolie
• Fangnetze und Ladungssicherungsnetze

e) Testergebnisse/Prüfsiegel

Testergebnisse und Prüfsiegel suggerieren eine besondere Warenqualität und wirken sich positiv auf das Image des jeweiligen Produktes aus. Aus diesem Grunde ist es vielmals lukrativ, prämierte Produkte im Werbematerial auch als solche darzustellen.

Zu beachten ist aber, dass der Einsatz von Siegeln und Testergebnissen nicht nur strengen Richtlinien der Vergabestellen, sondern auch besonderen lauterkeitsrechtlichen Grundsätzen unterliegt.

Mit Tests und Siegeln darf nur geworben werden, wenn diese für ein Produkt tatsächlich vergeben wurden. Jede falsche Zuordnung in der Werbung stellt eine abmahnbare Irreführung dar.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass gerade bei Produktrankings, in denen für getestete Produkte bestimmte Bewertungsnoten vergeben werden, ein besonderes Transparenzgebot besteht. So kann es nämlich sein, dass ein als „Gut“ bewertetes Produkt nicht als einziges diese Bewertung erzielt hat. Schneiden sämtliche getestete Produkte einheitlich mit „gut“ ab oder wurden einzelne gar besser bewertet, würde die werbende Hervorhebung dieser Bewertung positive Assoziationen hervorrufen, die das Produkt eigentlich nicht verdient. Bei Aufklärung über die Bewertung der anderen getesteten Produkte, also bei einem Hinweis auf die Gesamtrangfolge, würde nämlich das Ergebnis relativiert.

Insofern besteht bei der Werbung mit Testergebnissen die Pflicht, über die Umstände und Ergebnisse des Warentestest in einem Umfang aufzuklären, der es den Werbeadressaten ermöglicht, die Bewertung des Produktes in eine sachgemäße Relation zu denjenigen der Konkurrenz zu setzen. Gleichzeitig muss sich aus der Werbung ergeben, wann der besagte Test stattgefunden hat, damit die Aktualität der Ergebnisse abgeschätzt werden kann.

Regelmäßig erübrigen sich diese zusätzlichen Angaben jedoch, wenn die vergebenen Testlogos übernommen werden (z.B. das der Stiftung Warentest), weil diese alle erforderlichen Hinweise beinhalten.

Auch beim Einsatz von Prüfsiegeln, die eine qualitative Untersuchung des Produkts auf gewisse Standards hin implizieren, muss die Fundstelle zu den Umständen und dem Ablauf des Testverfahrens angegeben werden

f) weitere allgemeine Grundsätze

Selbstverständlich ist der Unternehmer verpflichtet, in seinen Prospekten und Flyern nur wahrheitsgemäße Aussagen zu treffen. Insbesondere darf er keine irreführenden, also falschen oder zur Täuschung geeigneten Angaben über die Eigenschaften der angebotenen Waren machen, §5 Abs. 1 UWG.

Der Wahrheit müssen vor allem Aussagen über folgende Umstände der Produkte entsprechen:

  • Verfügbarkeit
  • Beschaffenheit
  • Zusammensetzung
  • Qualität
  • Herkunft
  • Menge

g) produktbezogene Hinweispflichten nach EU-Recht

Je nach Art der angebotenen Produkte können sich besondere Informationspflichten für die Werbung ergeben, die aus unionsrechtlichen Rechtsakten erwachsen.

So sind beispielsweise beim stationären Verkauf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln die besonderen Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu beachten, während bei der Werbung für viele energieverbrauchsrelevante Produkte (Haushaltselektrogeräte, Lampen und Leuchten etc.) stets die jeweilige Energieeffizienzklasse und ggf. weitere Informationen aus den Energieetiketten anzuführen sind.

Auch der Verkauf von Kosmetik unterliegt besonderen Regularien.

2.) Die Verbreitung von Werbematerial

Ist das Werbematerial gedruckt, so hat der stationäre Händler ein Interesse daran, dieses möglichst weitläufig zu verbreiten, um eine großflächige Durchdringung der relevanten Kundenkreise sicherzustellen.

Beim Einsatz von Werbematerial ist allerdings zu beachten, dass dieser weder die Kunden belästigen noch andere Unternehmer unbillig beeinträchtigen darf.

a) Postwurfsendungen/Briefkastenwerbung

Besonders werbewirksam erscheint es, die jeweiligen Flyer und Prospekte direkt in die persönliche Sphäre der Kunden gelangen zu lassen und sie mithin durch die Post oder Briefkasteneinwürfe flächendeckend unmittelbar an die Verbraucherhaushalte zuzustellen.

Diese Methode ist allerdings nur unter besonderen Einschränkungen zulässig und immer dann verboten, wenn der jeweilige Verbraucher dem Empfang solcher Werbematerialien ausdrücklich widersprochen hat.

Postwurfsendungen und Briefkastenwerbung erfüllen insofern nämlich den Tatbestand einer unzumutbaren Belästigung nach §7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, wenn eine Zustellung erfolgt, obwohl der Kunde dies erkennbar nicht wünscht. Gleichzeitig ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kunden denkbar, da in rechtswidriger Weise in seine Privatsphäre eingedrungen wird.

Ein erkennbarer entgegenstehender Wille wird vor allem durch Aufkleber am Briefkasten des Verbrauchers geäußert, welche durch Formulierungen wie „Keine Werbung oder kostenlose Anzeigenblätter“ den Einwurf von Werbematerial untersagen. Beauftragt der Unternehmer für die Verbreitung seiner Werbung ein Postunternehmen, so erhält er regelmäßig die Gewähr dafür, dass derartige persönlichkeitsrechtsverletzende Einwürfe unterbleiben. Geschehen sie dennoch, muss sich der Unternehmer das unzulässige Verhalten des beauftragten Unternehmens aber grundsätzlich zurechnen lassen.

Besorgt der Unternehmer die Verbreitung seiner Werbung selbst, so sind Widerspruchstexte an Haustüren und Briefkästen zwingend zu beachten.

b) Scheibenwischerwerbung

Auch beim Anbringen von Werbeflyern unter Scheibenwischern von parkenden PKWs sind unerlaubte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ebenso denkbar wie unzumutbare Belästigungen nach §7 UWG.

Umstritten ist zwar, ob die Scheibenwischerwerbung grundsätzlich einem Wettbewerbsverstoß gleichsteht, weil insofern kaum ein entgegenstehender Wille der Betroffenen erkennbar sein wird und auch ein „hartnäckiges“ Ansprechen nur unter besonderen Umständen anzunehmen sein wird. Teilweise wird jedoch vertreten, dass die Eigentümer von parkenden PKWs den Einsatz von Werbung auf der Windschutzscheibe vernünftigerweise nicht erwarten können und bereits der zweckwidrige Gebrauch fremden Eigentums sowie die bewusste Zweckentfremdung der Scheibenwischer als funktionelle Bestandteile des Wagens die Unzumutbarkeit für den Betroffenen vermuten lassen.

Allemal aber stehen dem unangemeldeten Einsatz von Scheibenwischerwerbung öffentlich-rechtliche Normen entgegen, sodass für eine derartige Verbreitung von Werbematerial zuvor eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Ordnungsamtes einzuholen ist. Wer einen solchen Antrag unterlässt, begeht unabhängig von wettbewerbsrechtlichen Verstößen eine Ordnungswidrigkeit.

Aufgrund der bisher nicht abschließend geklärten Rechtslage und dem latenten Abmahnpotenzial ist zu empfehlen, von Scheibenwischerwerbung gänzlich abzusehen.

c) Verteilen von Flyern/Prospekten außerhalb der Geschäftsräume

Soll das Werbematerial nicht auf dem Postwege zugestellt, sondern direkt an Passanten oder sonstige Interessierte verteilt werden, sind besondere Grundsätze zu beachten, wenn die Verbreitung außerhalb der jeweiligen Geschäftsräume erfolgt.

Grundsätzlich unbedenklich ist das Ansprechen von Vorbeilaufenden unmittelbar außerhalb des Ladengeschäfts, da der in Anspruch genommene Bereich noch der räumlichen Sphäre des Geschäfts zugerechnet wird.

aa) Unsachgemäße Beeinflussung von Verbrauchern

Anders sieht es dahingegen aus, wenn für die Verteilung öffentliche Plätze und Straßen oder sonstige Gegenden gewählt werden, die in keinem direkten Verhältnis zum stationären Betrieb stehen.

Zum einen bedarf hier die Verbreitung von Werbematerial in aller Regel einer vorherigen Genehmigung durch das jeweils zuständige Ordnungsamt.

Zum anderen aber sind auch lauterkeitsrechtliche Vorschriften des UWG zu beachten.

So darf der werbende Unternehmer nach §4 Nr. 1 UWG nämlich keinen unsachgemäßen Einfluss auf Passanten ausüben, die dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden können. Zwar geht das Gesetz inzwischen vom Leitbild eines mündigen, aufgeklärten Verbrauchers aus. Unzulässig ist es jedoch, unter Verschleierung des geschäftlichen Zwecks an Private heranzutreten und so deren Unkenntnis über den Charakter der Handlung für Vorstöße zu nutzen, denen sie sich sodann nicht einfach und unmittelbar entziehen können. Der Tatbestand des unsachgemäßen Einflusses nach §4 Nr. 1 UWG ist insbesondere erfüllt, wenn der Werbende seine Zugehörigkeit zu einem Gewerbe durch seinen Auftritt (z.B. durch entsprechende Kleidung, einen zugehörigen Stand oder ein Namensschild) nicht offenlegt und so Adressaten überrumpelt, die mit derartigen Annäherungen nicht gerechnet haben. Gleichermaßen kann dann auch eine unlautere Verschleierung des Werbecharakters nach §4 Nr. 3 erfüllt sein.

bb) Abfangen von Kunden

Gleichermaßen ist es dem Werbenden untersagt, sich unmittelbar vor Ladengeschäften der Konkurrenz zu positionieren, um Kunden, die eigentlich schon dem Mitbewerber zuzurechnen sind, auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen.

Zwar erschöpft sich die Machtsphäre eines Unternehmers grundsätzlich außerhalb seiner Geschäftsräume. Eine unbillige Behinderung nach §4 Nr. 10 UWG stellt es aber dar, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Konkurrenten und seine Kunden stellt, um letzteren eine Änderung ihres Entschlusses aufzudrängen, das Angebot des Konkurrenten wahrzunehmen.

VII. Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisnachlässen, Rabattaktionen

Insbesondere im Ladengeschäft wird der Unternehmer regelmäßig darauf bedacht sein, seinen Kunden besondere Preisvorteile zu versprechen, um die Kostengünstigkeit seiner Angebote hervorzuheben und einen Vorsprung zur gegebenenfalls teureren Konkurrenz zu gewinnen. Dies kurbelt nicht nur die Umsätze an, sondern vermag auch die Kundenbindung dauerhaft zu verstärken. Die Werbung mit Preisgegenüberstellungen, Preisnachlässen und auch der Einsatz besonderer Vorteilsaktionen sind besonders geeignet, um dem eigenen Geschäft zu mehr Marktdurchdringung zu verhelfen. Allerdings werden gerade an die preisbezogene Werbung besondere Anforderungen gestellt, die im Interesse der Preiswahrheit und Preisklarheit für Transparenz und Lauterkeit sorgen sollen.

1.) Preisgegenüberstellungen und Preisnachlässe

Wird mit Preisgegenüberstellungen oder Preisnachlässen in Flyern und Prospekten geworben, so müssen vor allem die Irreführungsverbote des §5 UWG beachtet werden. Insofern ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes nämlich zu fordern, dass nicht nur über den Bezugspunkt des Nachlasses oder der Gegenüberstellung aufgeklärt wird, sondern dass auch sinnvolle und zuverlässige Vergleichswerte gewählt werden, mittels derer die Vorteilhaftigkeit des Angebots nachvollzogen werden kann.

a) Grundsätze der Preiswerbung

Preisgegenüberstellungen und Preisnachlässe sind zwar grundsätzlich zulässig, müssen allerdings so ausgestaltet sein, dass Irreführungen unterbleiben sich der Unternehmer durch die Wahl von täuschenden Vergleichspreisen keine wettbewerbswidrigen Vorteile verschafft.

Maßgeblich kommt es so stets darauf an, ob für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend ersichtlich ist, worauf sich die Vergleichspreise, auf die Bezug genommen wird, beziehen. Geht insofern aus der Werbung nicht deutlich hervor, von welcher Instanz die als Referenz angegeben höheren Preise tatsächlich verlangt worden sind oder erhoben werden, liegt im Regelfall eine Irreführung über die Preisbemessung nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG vor.

Daneben ist zudem erforderlich, dass die adressierten Abnehmer nicht über das tatsächliche Ausmaß der Sparwirkung getäuscht werden und dass insofern im Rahmen der Gegenüberstellung Preise aufgeführt werden, die tatsächlich verlangt werden oder wurden.

So ist es stets unlauter, Fantasiepreise als Vergleichswerte anzusetzen. Auch soll es irreführend sein, als Bezugspunkt der Gegenüberstellung Preise zu wählen, welche nicht ernsthaft oder nicht über einen ausreichend langen, für eine vergleichende Grundlage dienenden Zeitraum verlangt wurden.

Ebenfalls unlauter ist es, mit Preisen als Vergleichswerte zu werben, deren tatsächliche Geltung so lange zurückliegt, dass eine Bezugnahme keine wahrheitsgemäße Rabattaussage mehr darstellen kann, weil sich die Marktbedingungen zwischenzeitlich stark geändert haben.

Im Folgenden werden die Anforderungen an die gängigsten Formen der Preiswerbung konkretisiert.

b) „Statt“-Preise

Im Regelfall wird der Unternehmer, der seine Preise nach Belieben herauf- und wieder herabsetzen kann, mit Nachlässen auf zuvor geforderte eigene Preise werben.

Die Eigenpreisgegenüberstellung erfolgt regelmäßig durch das Durchstreichen des höheren Preises oder durch indizierende Angaben wie „statt“ oder „bisher“, die den höheren Preis als ursprünglich geforderten erkennen lassen.

Werden Statt-Preise verwendet, streitet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um frühere eigene Preise des Unternehmers handelt. Zwar geht ein Teil der Rechtsprechung von einer mangelnden Eindeutigkeit dann aus, wenn die Preissenkung ausschließlich bei Markenprodukten erfolgt, weil dann auch Rückschlüsse auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers denkbar wären.

Immerhin in Werbeprospekten und Flyern, in denen regelmäßig eine Vielzahl von Marken- und Eigenprodukten kollektive Preissenkungen erfahren, ist jedoch davon auszugehen, dass auf eigene Preise Bezug genommen wird.

Ein aufklärerischer Hinweis –ggf. als Sternchenverweis – dann nicht erforderlich.

Weicht der Werbende aber von diesem Grundsatz ab und will sich stattdessen auf andere als die eigenen Preise beziehen, so hat er dies deutlich zu machen.

Besonderheiten:

  • bei Restpostenverkäufen, sie sich durch dauerhaft gesenkte Preise auszeichnen, geht die Vermutung der eigenen Herkunft des Statt-Preises fehl. Hier wird der Verbraucher nicht davon ausgehen, dass die bereits reduzierten Preise erneut herabgesetzt würden, sondern schließt auf Preise des Einzelhandels. Ein Hinweis auf die Herkunft des Statt-Preises ist erforderlich
  • bei Neueröffnungen werden die Statt-Preise ebenfalls nicht als eigene Preise verstanden, weil die herabgesetzten Preise mit der Eröffnung erstmalig gefordert werden. Für einen zuvor höheren Preis ist insofern in zeitlicher Hinsicht kein Raum. Dies gilt auch bei der Eröffnung einer neuen Filiale, die die Preise von bereits eingerichteten Zweigstellen als Statt-Preise hervorhebt. Ein Hinweis auf die Herkunft des Statt-Preises ist erforderlich.
  • In zeitlicher Hinsicht muss darauf geachtet werden, dass die Vergleichspreise hinreichend aktuell sind. Die tatsächliche Erhebung des Statt-Preises darf nicht so lange zurückliegen, dass der Preis sinnvollerweise keinen Vergleichswert mehr darstellt. Zwar variieren die zeitlichen Grenzen je nach Produktkategorie. Als Richtwert kann aber herangezogen werden, dass die Geltung des „Statt-Preises“ maximal 4 Monate zurückliegen darf.
  • Sonderpreise oder Aktionspreise sind wettbewerbswidrig, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die vermeintlich kurzzeitig reduzierten Preise tatsächlich dauerhaft gleichartig niedrig zu halten.

c) Unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)

Bei Preisgegenüberstellungen mit der unverbindlichen Preisgegenüberstellung des Herstellers ist besonders darauf zu achten, dass die Unverbindlichkeit der Empfehlung deutlich gemacht wird. Bezeichnungen, die von den gängigen Begriffen „UVP“ oder „empfohlener Verkaufspreis“ abweichen, sollten vermieden werden.

Ferner ist essentiell, dass die unverbindliche Herstellerpreisempfehlung eine tatsächlich marktübliche Bezugsgröße darstellt und vom Hersteller in der angegeben Höhe geäußert wird. Sie darf weder erfunden sein noch in der verwendeten Form tatsächlich für ein anderes Produkt als das beworbene gelten.

Für den erforderlichen Aktualitätsbezug muss gewährleistet sein, dass zum Zeitpunkt der Werbung der Richtpreis des Herstellers tatsächlich noch fortgilt und nicht einer neuen, überholenden Empfehlung gewichen ist. Übergangsfristen von einem Monat sind allerdings anerkannt.

2.) Rabattaktionen

Rabattaktionen und Sonderangebote implizieren Preissenkungen für einen gewissen, berechenbaren Zeitraum und müssen für ihre Zulässigkeit bestimmte Transparenz- und Wahrheitsgebote erfüllen.

a) Irreführende Rabattaktionen und zeitliche Grenzen

Zwar ist nicht erforderlich, dass sich die Rabattaktionen nur auf einzelne, konkret bezeichnete Produkte beziehen. Auch eine Preisherabsetzung für das gesamte Sortiment ist grundsätzlich möglich.
Allerdings müssen Rabattaktionen und Sonderangebote stets zeitlich befristet werden. Geschieht dies nicht, liegt regelmäßig eine Irreführung vor, weil der Unternehmer eine besondere Preissenkung indizieren würde, die er tatsächlich aber dauerhaft gelten lassen will.

Auch ist zu beachten, dass mit der Herabsetzung von Preisen im Rahmen einer Rabattaktion nicht geworben werden darf, wenn die höheren Preise zuvor für einen unangemessenen kurzen Zeitraum gefordert wurden. Die Beweislast für die Angemessenheit trägt hier der Unternehmer, §5 Abs. 4 UWG.

Ein Sonderfall der Irreführung liegt vor, wenn die zuvor geforderten Preise unmittelbar vor der Ankündigung einer Rabattaktion (etwa: „20% auf alles“) erneut erhöht werden, ohne dass sie gegenüber Abnehmern jemals real gegolten hätten. Weil Verbraucher in derlei Fällen vernünftigerweise die Preissenkungen an die Preise anknüpfen, die zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich gefordert wurden, werden sie durch die implizite Preiserhöhung irregeführt und zur Annahme eines tatsächlich in erwartetem Umfang nicht bestehenden Sparpotenzials verleitet.

Zusätzlich hat der Unternehmer durch entsprechende Warenvorräte sicherzustellen, dass jeder Interessent die Rabattaktion auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Will er Irreführungen über die Verfügbarkeit ausschließen, so ist der Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ an geeigneter Stelle in der Werbung zu platzieren.

Hat der Unternehmer von vornherein hinreichende Gründe zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein wird, die von der Aktion umfassten Waren in angemessener Menge und im vorgegebenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, so ist er verpflichtet, von der Rabattaktion gänzlich abzusehen.

b) Hinweise auf Geltungsbedingungen

Gleichzeitig ist bei Rabattaktionen gemäß §4 Nr. 4 UWG aufgrund der besonders hohen Lockwirkung eine Aufklärung über alle Modalitäten der Inanspruchnahme erforderlich, damit Verbraucher die Vorteilhaftigkeit der Verkaufsförderungsmaßnahme vernünftig einschätzen können und sich nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung verleiten lassen, die sie bei vollständiger Unterrichtung über die Rabattbedingungen nicht getroffen hätten.

Angegeben werden muss so insbesondere die zeitliche Geltung der Rabattaktion, d.h. es ist ein Start- und ein Endtermin anzuführen.

Der Verweis auf den Starttermin kann im Einzelfall entbehrlich sein, wenn die Verkaufsförderungsmaßnahme vor dem Einsatz der Werbung bereits eingeleitet worden ist.

VIII. Rückgabe- und Umtauschrechte

Oftmals wird der Unternehmer darauf bedacht sein, seinen Kunden durch gewisse Zugeständnisse eine schnelle und unkomplizierte Loslösung vom Vertrag zu ermöglichen und so vertragliche Rückgabe- oder Umtauschrechte einzuräumen. Dies verhilft dem Ladengeschäft nicht nur zu mehr positiver Resonanz, sondern vermag gleichzeitig einen Vorsprung gegenüber Konkurrenten zu begründen, die von derartigen Vereinbarungen absehen. Gleichzeitig relativiert die Gewähr von stationären Rückgabe- und Umtauschrechten einen besonderen Vorteil des E-Commerce, wo Verbrauchern schon von Gesetzeswegen ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, und kann so einem Abwandern der Kundschaft in den Online-Bereich entgegenwirken.

Bei vertraglichen Rückgabe- und Umtauschrechten muss der stationäre Händler allerdings gewisse Besonderheiten beachten.

1.) Begrifflichkeiten

Das Rückgabe- und das Umtauschrecht dürfen keinesfalls als Synonyme verstanden werden, welchen der gleiche inhaltliche Bedeutungsgehalt zukommt. Vielmehr lösen die beiden Möglichkeiten der Vertragsaufhebung unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Bei der Wahl der Begrifflichkeiten muss der Unternehmer also klar differenzieren und sich seinem Geschäftswillen entsprechend festlegen.

Das Rückgaberecht ermöglicht es dem Kunden naturgemäß, die gekaufte Ware binnen einer vom Unternehmer festgelegten Frist in die Geschäftsräume des Unternehmers zurückzubringen (evtl. auch zurückzusenden) und gegen Rückübereignung Erstattung des Kaufpreises zu verlangen.

Hier liegt der wesentliche Unterschied zum Umtauschrecht, das eine Rückzahlung des Kaufpreises gerade nicht vorsieht, sondern es dem Kunden lediglich gewährt, den gekauften Artikel gegen einen anderen aus dem unternehmerischen Sortiment einzutauschen.

2.) Keine gesetzliche Pflicht zu Umtausch und Rücknahme

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist der stationäre Händler – anders als der Online-Händler im Widerrufsfall – nicht verpflichtet, dem Kunden durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung die Rückgabe oder den Umtausch zu ermöglichen. Die Einräumung derartiger Rechte erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis und gewährt dem Kunden gegenüber den gesetzlichen Regeln mithin stets ein „Mehr“ an Gestaltungsrechten. Weil der Unternehmer durch das Zubilligen derartiger Vertragsrechte aber zugunsten des Kunden von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweicht, darf er die Bedingungen und Modalitäten der Inanspruchnahme grundsätzlich frei regeln und nach Belieben restriktiv oder großzügig ausgestalten.

Achtung: Unterschied zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht!

Verwirrungen entstehen immer wieder, weil die vertraglichen Rückgabe- und Umtauschrechte mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten vermengt werden. Die Gewährleistung, auch als Mängelhaftung bezeichnet, bleibt von der freiwilligen Rechtseinräumung aber stets unberührt und verschafft dem Käufer verschiedene Ansprüche immer dann, wenn eine Kaufsache einen Sachmangel aufweist. In derlei Fällen hat der Käufer ungeachtet von einem vertraglichen Entgegenkommen des Unternehmers einen Anspruch auf Umtausch (gesetzlich als Nachlieferung bezeichnet, vgl. §437 Nr.1 i.V.m. §439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder kann sich nach erfolgloser Fristsetzung durch einen Rücktritt vom Vertrag lösen (vgl. §437 Nr. 2 i.V.m. §323 Abs. 1 BGB) .

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte können nicht abbedungen werden!

Tipp: Umfangreiche Informationen zum Gewährleistungsrecht, das auch bzw. gerade im stationären Handel in vollem Umfang Anwendung findet, finden Sie in den detaillierten FAQ der IT-Recht Kanzlei!

3.) Regelung in den AGB zwingend erforderlich!

Will der stationäre Händler seinen Kunden auf freiwilliger Basis Rückgabe- oder Umtauschrechte einräumen, so hat er die Modalitäten der Inanspruchnahme zwingend in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu regeln. Anderenfalls kann er sich auf bestimmte Restriktionen oder Bedingungen nicht berufen und verhindert im Zweifel, dass die freiwillige Rechtseinräumung überhaupt Bestandteil seiner Verträge wird. Im Übrigen kann die Anpreisung von Rückgabe- und Umtauschrechten ohne genaue vertragliche Regelung sogar Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten begründen, §5a Abs.2 UWG.

Weil der Unternehmer die Rückgabe- und Umtauschrechte nach Belieben einschränken und zudem an zeitliche und beweisrechtliche Bedingungen knüpfen kann, sollte die Inanspruchnahme der Vertragsrechte in den AGB zur Vermeidung von Auseinandersetzungen und Rechtsunsicherheiten vollumfänglich und abschließend reguliert werden.

Insbesondere folgende Punkte sollten eine Ausgestaltung erfahren:

  • Bezieht sich das Rückgabe-/Umtauschrecht auf das gesamte Sortiment oder sind einzelne Waren vom Geltungsbereich ausgeschlossen?
  • Welche Fristen gelten für die Inanspruchnahme des Rückgabe-/Umtauschrechts? Welches Ereignis löst den Fristbeginn aus?
  • Ist für die Ausübung der Rechte ein Kaufnachweis des Kunden erforderlich?
  • Hängt die Inanspruchnahme von der Beschaffenheit der Kaufsache, ggf. auch von der Unversehrtheit der Verpackung ab? In welchem Zustand und in welcher Verpackung kann die Ware zurückgegeben oder umgetauscht werden?
  • Kann die Rückgabe/der Umtausch in sämtlichen Filialen erfolgen oder ist sie/er auf die Filiale beschränkt, in der der Kauf getätigt wurde?
  • Wie hat die Rückgabe zu erfolgen? Ist eine Rückgabe auch auf dem Versandweg möglich? Wenn ja, wer trägt die Versandkosten?
  • Erfolgt die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises in Bargeld oder wird ein Warengutschein in Höhe des Kaufpreises gewährt?
  • Erfasst das Umtauschrecht nur mit der Kaufsache identische Produkte, bezieht es sich auf Produkte der gleichen Kategorie oder aber auf das gesamte Sortiment?

IX. Der Verkauf von Gutscheinen

Nicht nur im Online-Handel hat sich der Verkauf von Wertgutscheinen bewährt. Vielmehr stellen solche auch im stationären Handel seit jeher eine sinnvolle Ergänzung des Warensortiments dar und generieren immer dann Umsätze, wenn sich Kunden nicht von vornherein auf den Kauf bestimmter Produkte festlegen wollen oder aber nach Geschenken für bestimmte Anlässe oder Festlichkeiten suchen. Gleichzeitig binden sie die Empfänger an den Geschäftsbetrieb.

Entscheidet sich ein Unternehmer für den Verkauf von Wert- bzw. Geschenkgutscheinen, so muss er nicht nur die gesetzlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme beachten, sondern ist zudem gehalten, gewisse Modalitäten in Hinblick auf die Einlösung in seinen AGB zu regeln.

1.) Gesetzliche Vorgaben: Formelle Anforderungen, Übertragbarkeit, Geltungsdauer

Schuldrechtlich wird ein Wertgutschein regelmäßig als kleines Inhaberpapier im Sinne des §807 BGB qualifiziert und berechtigt den Inhaber, der den Gutschein gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme erlangt hat, gegen Vorlage vom Aussteller die vereinbarte Leistung zu fordern.

Weil es sich beim Gutschein um ein gesetzliches Institut handelt, sind verschiedene gesetzliche Anforderungen zu beachten.

a) Formelle Anforderungen

Gutscheine gelten aufgrund ihrer Einordnung unter den §807 BGB als Schuldurkunden und sind insofern nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgestellt wurden.

Gleichzeitig müssen sie den Aussteller und das Ausstellungsdatum erkennen lassen und den festgelegten Wert ausweisen.

Um vom Kunden in Anspruch genommen zu werden, muss sich der Austeller des Gutscheins entäußern, d.h. dieser muss dem Kunden tatsächlich übergeben werden.

b) Übertragbarkeit von Gutscheinen

Im Regelfall sind Gutscheine als kleine Inhaberpapiere für den Umlauf bestimmt und mithin unbedingt übertragbar, weil es dem Aussteller als Leistungspflichtigem gleichgültig sein wird, welche Person unter Vorlage des Scheins die vereinbarte Leistung einfordert.

Allerdings kann eine Übertragbarkeit unter Umständen ausgeschlossen sein, wenn der Gutschein einen konkreten Gläubiger als Inhaber dergestalt ausweist, dass nur dieser berechtigt sein soll, die Leistung vom Schuldner zu verlangen.

Wann eine derartige Unübertragbarkeit anzunehmen ist, bemisst sich grundsätzlich danach, ob der Aussteller des Gutscheins ein berechtigtes Interesse hat, nur gegenüber einem bestimmten Gläubiger zur Leistung verpflichtet zu sein. Ein derartiges Interesse wird für den Unternehmer im stationären Einzelhandel regelmäßig nicht bestehen, weil dieser im Zweifel nur darauf bedacht sein wird, durch Einlösung des Gutscheins von der begründeten Leistungspflicht frei zu werden. Denkbar sind Einschränkungen der Übertragbarkeit aber immer dann, wenn von der Person des Gutscheingläubigers die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistung essentiell abhängt, z.B. bei Sportveranstaltungen in Hinblick auf personenbedingte Stadionsverbote.

Achtung: die bloße Niederschrift des Namens eines Gutscheinempfängers auf Geschenkgutscheinen führt grundsätzlich nicht dazu, dass dieser als alleiniger Leistungsberechtigter festgelegt wird. Vielmehr tut das Erfassen eines Empfängernamens der Übertragbarkeit des Gutscheins keinen Abbruch, weil Namensnennung nur dazu dient, die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem zu dokumentieren.

c) Geltungsdauer von Gutscheinen

Gutscheine unterliegen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren, §195 BGB. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde und berechtigt den Gläubiger mithin zur Einlösung bis zum 31.12. des dritten Jahres ab Ausstellung, §§ 188,199 BGB.

Wird ein Gutschein so beispielsweise am 06.06.2016 ausgestellt, endet die gesetzliche Frist zur Einlösung am 31.12.2019.

Umstritten und von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen von dieser regelmäßigen Geltungsdauer durch entsprechende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgewichen werden darf. Zwar wird von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Fristverkürzungen ausgegangen; allerdings bemessen sich deren konkreten Anforderungen stets nach den Umständen des Einzelfalls und finden ihre Grenzen in den Missbrauchsverboten der §§307ff. BGB. Unzulässig sind Einschränkungen der Geltungsdauer jedenfalls dann, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Von der Rechtsprechung wurde insofern überwiegend zumindest eine Fristverkürzung auf 1 Jahr oder weniger als unzulässig erachtet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass Voraussetzungen und Grenzen einer unangemessenen Benachteiligung freilich nicht statisch sind, sondern je nach Art des konkreten Warensortiments und den Eigenschaften des Geschäftsbetriebes mitbestimmt werden.

Zu empfehlen ist grundsätzlich, im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Abmahnungen auf Abweichungen von der gesetzlichen 3-jährigen Geltungsdauer zu verzichten. Soll dennoch eine Verkürzung vorgenommen werden, ist in jedem Fall zur vorherigen Inanspruchnahme anwaltlicher Konsultation zu raten.

2.) Regelungen in den AGB erforderlich!

Auch wenn wesentliche Bestandteile des Gutscheingeschäfts bereits durch das Gesetz vorgegeben werden, ist eine Regelung der Vergabe- und Einlösebedingungen in den AGB unabdingbar. Insofern nämlich stehen verschiedene Modalitäten nach wie vor zur Disposition des Händlers und sollten an den Geschäftsbetrieb angepassten Lösungen zugeführt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden und einen eindeutigen vertraglichen Rahmen abzustecken.

Neben etwaigen Einschränkungen der Übertragbarkeit und der Geltungsdauer sollte so insbesondere festgehalten werden, wie mit Gutschein-Restbeträgen zu verfahren ist. Ob der Unternehmer hier eine Barauszahlung vornehmen will oder eine solche ausschließt, steht nämlich grundsätzlich zu seiner Disposition. Ein Anspruch auf die Auszahlung von Restbeträgen hat der Kunde insofern nur, wenn dies in entsprechenden AGB-Bestimmungen ausdrücklich vorgesehen ist.

X. Besondere produktbezogene Handlungspflichten

In Abhängigkeit vom konkret angebotenen Warensortiment können sich für den Betreiber eines eingerichteten Ladengeschäfts besondere Verhaltenspflichten ergeben, die ihre Grundlage in besonderen produktbezogenen Rechtsakten haben so zur Vornahme bestimmter Handlungen anhalten.

1.) Rücknahmepflicht und Hinweise nach dem Batteriegesetz

Stationäre Händler, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte, welchen Batterien beigefügt oder durch Einbau eingefügt sind, sind als „Vertreiber“ gemäß § 9 Abs. 1 BattG verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. § 3 Abs. 4 BattG) .

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Rücknahmepflicht nach §9 Abs. 1 Satz 2 BattG zwar nur auf Altbatterien der Art beschränkt, die der Händler auch als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat. Allerdings spielt es keine Rolle, ob der rückgabewillige Kunde die Batterien auch tatsächlich beim betreffenden Händler erworben hat. Vielmehr trifft die Rücknahmepflicht im Interesse einer umweltschonenden und vollumfänglichen Altbatterieentsorgung unabhängig von konkreten Käufen jeden im Batteriegeschäft tätigen Händler.

Ausnahmen von der Rücknahmepflicht bestehen für:

  • Mengen, derer sich Endnutzer üblicherweise nicht entledigen
  • Produkte mit fest eingebauten Batterien, die nicht entfernt und separat zurückgegeben werden können

Achtung: zurückgenommene Batterien müssen gemäß §9 Abs. 2 BattG dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitgestellt werden.

Auf die Rückgabemöglichkeit haben stationäre Händler, die Batterien oder batterieimplementierte Produkte vertreiben, nach Maßgabe des §18 Abs. 1 BattG durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln hinzuweisen. Die erforderlichen Pflichthinweise müssen darüber informieren,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG)

2.) Kennzeichnungspflichten nach europäischen Energieverbrauchsverordnungen

Ferner können Händler, die in ihren Ladengeschäften elektronische Geräte vertreiben, nach spezifischen europäischen Kennzeichnungsverordnungen gehalten sein, Energieeffizienzetiketten deutlich sichtbar an den in den Verkaufsräumen ausgestellten Produkten zu befestigen. Die betreffenden Energieeffizienzetiketten sind vom Hersteller bereitzustellen und sind in den Verkaufsräumen unter anderem für folgende Geräte verpflichtend:

  • Geschirrspüler (VO Nr. 1059/2010)
  • Kühlgeräte (VO Nr. 1060/2010)
  • Waschmaschinen (VO Nr. 1061/2010)
  • Wäschetrockner (VO Nr. 392/2012)
  • Fernseher (VO Nr.1062/2010)
  • Luftkonditionierer (VO Nr. 626/2011)
  • Leuchten (VO Nr. 874/2012)
  • Staubsauger (VO Nr. 665/2013)

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei bietet Händlern, die über den stationären Handel Waren an Verbraucher oder Unternehmer vertreiben, im Rahmen eines AGB-Pflegeservices ab sofort professionell gestaltete AGB an - und das schon ab einem Preis von mtl. nur 9,90 €

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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