IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Neue Spielzeugkennzeichnung in Kraft: Müssen nun alle Spielzeuge neu gekennzeichnet werden?

20.07.2011, 08:05 Uhr | Lesezeit: 2 min
Neue Spielzeugkennzeichnung in Kraft: Müssen nun alle Spielzeuge neu gekennzeichnet werden?

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Spielzeug" veröffentlicht.

Nein, dies ist gerade nicht der Fall! Gemäß § 23 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) , die heute in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung nicht für Spielzeug, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde.

Dasselbe regelt übrigens auch die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, vgl. Art. 53 Absatz I.

Ein Spielzeug ist als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt wird. Anders formuliert:

"Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a.

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.

(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)

In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:

  • wenn ein Hersteller aus einem Drittland ein Produkt seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überläßt, den er damit beauftragt hat, dafür zu sorgen, daß das Produkt die Richtlinie erfüllt;
  • wenn ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung) ;
  • wenn das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
  • wenn das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
  • wenn das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
  • wenn sich das Produkt im Lager des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird, sofern die anwendbaren Richtlinien keine anderslautenden Bestimmungen enthalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mark penny - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Neue Abmahnungen wegen fehlender Spielzeugkennzeichnung im Internet
(24.05.2023, 11:30 Uhr)
Neue Abmahnungen wegen fehlender Spielzeugkennzeichnung im Internet
Kein Spiel: Der IDO mahnt aktuell fehlende Spielzeugwarnhinweise ab
(27.07.2021, 15:40 Uhr)
Kein Spiel: Der IDO mahnt aktuell fehlende Spielzeugwarnhinweise ab
Spielzeugwarnhinweise: Wie Sie Spielzeug rechtssicher online verkaufen
(22.07.2021, 14:10 Uhr)
Spielzeugwarnhinweise: Wie Sie Spielzeug rechtssicher online verkaufen
LG Düsseldorf: Verkauf von Sammlerstück als Spielzeug ist irreführend
(30.06.2020, 11:57 Uhr)
LG Düsseldorf: Verkauf von Sammlerstück als Spielzeug ist irreführend
Den Warnhinweisen beim Verkauf von Spielzeug ist das Wort "Achtung" zwingend voranzustellen
(13.12.2018, 12:13 Uhr)
Den Warnhinweisen beim Verkauf von Spielzeug ist das Wort "Achtung" zwingend voranzustellen
Vorsicht beim Verkauf von Sammlerartikeln – Deklaration als Spielzeug nicht zulässig
(13.11.2018, 11:48 Uhr)
Vorsicht beim Verkauf von Sammlerartikeln – Deklaration als Spielzeug nicht zulässig
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei