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Au Backe! Kein Schadensersatz bei kaputtem Zahn dank Kirschkern in Kirschtörtchen

06.04.2011, 09:18 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Fabian Karg
Au Backe! Kein Schadensersatz bei kaputtem Zahn dank Kirschkern in Kirschtörtchen

Einen durchaus amüsanten Fall – zumindest für den unbeteiligten Beobachter – hat der BGH entschieden: Der Kunde einer Bäckerei hatte einen sogenannten „Kirschtaler“ gegessen, dabei auf einen eingebackenen Kirschkern gebissen und sich dabei einen Teil eines Eckzahnes abgebrochen.

Der Kläger wollte deshalb von der Bäckerei die Kosten des Zahnarztes (die er zum Teil selbst tragen musste) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des BGH vom 17.03.2009, Az. VI ZR 176/08)

Der BGH verneinte sämtliche Ansprüche des Klägers, da der „Kirschtaler“ trotz des eingebackenen Kirschkerns keinen Produktfehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufgewiesen habe.

Ein Fehler liegt nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG dann vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Was dabei zu fordern ist, richtet sich nach den Erwartungen des angesprochenen Personenkreises; bei Endverbrauchern sind erhöhte Sicherheitsanforderungen zu stellen.

Zum konkreten Fall führt der BGH aus:

„Bei einem Gebäckstück, das unter der Bezeichnung "Kirschtaler" angeboten wird, geht der Verbraucher davon aus, dass es unter Verwendung von Kirschen hergestellt wird. Der Verbraucher weiß auch, dass die Kirsche eine Steinfrucht ist und dass ihr Fruchtfleisch mithin einen Stein (Kirschkern) enthält. Seine Sicherheitserwartung kann deshalb berechtigterweise nicht ohne weiteres darauf gerichtet sein, dass das Gebäckstück "Kirschtaler" zwar Kirschen, aber keinerlei Kirschkerne enthält.“

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Konsequenzen für den Hersteller

Bricht der Zahn des Konsumenten durch einen Kirschkern in einem Kirschtörtchen haftet der Hersteller also nicht. Etwas anderes hätte dann gegolten, wenn sich der Kunde durch einen anderen Gegenstand verletzt hätte, mit dem er nicht rechnen konnte und musste; beispielsweise ein bei der Produktion versehentlich eingebackenes Metallteil.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung

Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

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1 Kommentar

M
Manuel Bichler 26.09.2020, 18:46 Uhr
Herr
Guten Tag,




glauben Sie, es wäre das gleiche Urteil zu erwarten, wenn sich der scharfe, abgebrochene Splitter eines Kerns in dem Gebäck befunden hätte? Das wäre ja zumindest etwas weniger erwartbar von Seiten des Verbrauchers.
Besten Dank

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