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Rechtsschutz gegen Negativbewertungen bei eBay

17.06.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
Rechtsschutz gegen Negativbewertungen bei eBay

Wer bei eBay dauerhaft erfolgreich handeln will, sollte sich vor negativen Bewertungen durch andere eBay-Nutzer hüten. Schließlich dient das von eBay eingeführte Bewertungssystem dazu, potentiellen Käufern einen Eindruck von der Zuverlässigkeit des jeweiligen Händlers und der von diesem angebotenen Produktqualität zu vermitteln.

So ist es auch kein Wunder, dass sich derartige Bewertungen unmittelbar auf den Umsatz eines Händlers auswirken können. Die Bedeutung des Bewertungssystems für die Nutzer wurde auch von eBay nicht verkannt und findet deshalb sowohl in § 6 der eBay-AGB als auch in den eBay-Grundsätzen Erwähnung. Auch für die Nutzer von eBay stellt das Mittel einer negativen Bewertung ein scharfes Schwert dar, welches der eine oder andere gerne mal einsetzt, um einem unliebsamen Vertragspartner eins auszuwischen. Ist eine negative Bewertung erst einmal abgegeben, so wird diese durch eBay grundsätzlich nicht mehr entfernt oder verändert. Eine Ausnahme macht eBay nur in solchen Fällen, in denen die negative Bewertung missbräuchlich eingesetzt wurde, etwa wenn der Bewertungskommentar vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinn beleidigende Bemerkungen beinhaltet. Ansonsten wird eine negative Bewertung nur dann entfernt, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung finden oder wenn eine vollstreckbare richterliche Entscheidung dies vorsieht.

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Welche Ansprüche bestehen bei einer ungerechtfertigten Negativbewertung?

Beruht die negative Bewertung auf einer Schmähkritik oder auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, so kann der hierdurch beeinträchtigte Vertragspartner wegen Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1004 BGB analog die Zustimmung des Bewertenden zur Rücknahme der innerhalb der Bewertung veröffentlichten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung verlangen. So sahen es beispielsweise das OLG Oldenburg (OLG Oldenburg, 03.04.2006 – 13 U 71/05) und das AG Koblenz (AG Koblenz, 21.06.2006 – 151 C 624/06) in zwei jüngeren Entscheidungen zu diesem Thema.

Das OLG Oldenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von der dortigen Beklagten abgegebene negative Bewertung „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer” die dortige Klägerin in ihren Rechten beeinträchtigt. Hintergrund des Streits war eine Meinungsverschiedenheit der beiden Parteien über von der Käuferin geltend gemachte Gewährleistungsrechte, die von der Verkäuferin bestritten wurden.

Das Gericht bejahte eine entsprechende Rechtsverletzung mit dem Hinweis, die Erklärung „nimmt die Ware nicht ab”, werde auch von einem juristischen Laien, jedenfalls, wenn sie im Zusammenhang als negative Beurteilung abgegeben wird, so verstanden, dass die Klägerin sich nicht vertragstreu verhalten hat. Sobald jedoch ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Lieferung erfolgt, erscheine die Behauptung der Nichtabnahme in einem anderen Licht. Dann sei offen, ob nicht vielleicht die Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert hat. Ein vertragsuntreues Verhalten der Klägerin ergebe sich daraus nicht zwingend. Selbst wenn man daher die Erklärung an sich als wahr, allerdings unvollständig ansieht, so sei das Verschweigen des Hintergrunds für die „Nichtabnahme” wesentlich und gebe der gesamten Erklärung ein anderes Gewicht. Bei einem Hinweis über Streitigkeiten hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware, bliebe offen, ob die Klägerin letztlich nicht nur die ihr zustehenden Rechte wahrgenommen hat, während bei einem Weglassen dieses Hinweises von einem vertragsuntreuen Verhalten der Klägerin ausgegangen werde.

Im vom AG Koblenz zu entscheidenden Fall ging es um die von dem dortigen Beklagten abgegebene negative Bewertung ”Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!!”. Hintergrund dieses Streits war eine Meinungsverschiedenheit der Parteien über die Verpflichtung des Käufers, neben dem vereinbarten Kaufpreis auch noch die Versandkosten für die erworbene Ware zu tragen. Der Käufer wollte die Ware direkt beim Verkäufer abholen und weigerte sich daher, die Versandkosten zu zahlen. Den Kaufpreis, der hier weit unter den Versandkosten lag, hatte der Käufer aber bereits überwiesen. Das Gericht führte hier aus, dass der vorgenannte Bewertungskommentar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers verletze und auch dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer bei Teilnahme an Auktionen im Auktionshaus eBay, weil der vorgenannte Bewertungskommentar einerseits in der Formulierung ”Vorsicht Spaßbieter” eine verbale Beleidigung und Verunglimpfung des Klägers enthalte, zum anderen in der Formulierung ”Bietet erst und zahlt dann nicht” eine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte.

Fazit

Die oben genannten Gerichte haben entschieden: Niemand muss sich negative Bewertungen bei eBay gefallen lassen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Gegen eine negative Bewertung bei eBay ist nichts einzuwenden, wenn die Bewertung den Tatsachen entspricht. Das Bewertungssystem bei eBay sollte jedoch nicht dazu missbraucht werden, private Rachefeldzüge gegen unliebsame Vertragspartner zu führen. Dies kann – wie in den oben dargestellten Fällen – zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen für den Verletzer führen.

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