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Frage des Tages: Rechtsfolgen, wenn verschollenes Paket dem Kunden doch noch zugestellt wird?

15.04.2021, 12:17 Uhr | Lesezeit: 5 min
Frage des Tages: Rechtsfolgen, wenn verschollenes Paket dem Kunden doch noch zugestellt wird?

Das (vermeintliche) Abhandenkommen von Sendungen ist der wohl häufigste Grund für Leistungsstörungen im Online-Handel. Ob in den Händen des Transportunternehmens tatsächlich verlustig gegangen oder vom Kunden der Wahrheit zuwider behauptet, sind im Falle einer Nichtzustellung Kaufverträge grundsätzlich rückabzuwickeln. Was aber gilt und welche Ansprüche der Händler hat, wenn die Ware wieder auftaucht und dem Kunden schließlich doch noch zugestellt werden kann, beantworten wir in diesem Beitrag.

I. Rechte und Pflichten des Händlers bei Nichtzustellung von Sendungen

Kommt eine Sendung tatsächlich oder vermeintlich beim Verbraucher nicht an, greifen grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Leistungsstörung nach §§ 326 ff. BGB.

Weil der Händler im Zuge der Aussonderung und Übergabe der Ware an das Transportunternehmen seine Leistungsschuld so hinreichend konkretisiert hat, dass er nur doch die spezifische Sache schuldet, kann er sich bei einem Verlustiggehen auf den Versandweg auf Lieferunmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) berufen.

Rechtsfolge dessen ist, dass die Leistungspflicht des Händlers ebenso erlischt wie die Zahlungspflicht des Verbrauchers, § 326 Abs. 1 BGB.

Beruft sich der Händler wegen des Abhandenkommens der Sendung auf Leistungsunmöglichkeit, muss er die Lieferung zwar nicht nachholen, muss dem Verbraucher aber auch den gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Dadurch gilt der Vertrag als rückabgewickelt.

Den Verlust in Höhe des Wertes der abhanden gekommenen Ware kann der Händler nicht gegenüber dem Verbraucher geltend machen. Er trägt nämlich das Risiko zufälliger Untergänge oder Beschädigungen auf dem Versandweg (§ 475 Abs. 2 BGB i.V.m. § 446 BGB) .

Der Händler muss sich also an das Transportunternehmen halten und auf Basis des Beförderungsvertrages Ersatz für die verlustig gegangene Ware fordern.

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II. Rechtsfolgen bei Wiederauftauchen der verlustig geglaubten Sendung

Wird eine verlustig geglaubte Sendung wiedergefunden und kann dem bestimmungsgemäßen Empfänger doch noch ordnungsgemäß zugestellt werden, ergeben sich in Bezug auf die obigen Grundsätze diverse Rechtsfolgen für den Händler.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen zwei Vertragsverhältnissen, nämlich demjenigen mit dem Verbraucher einerseits und demjenigen mit dem Transportunternehmen andererseits.

1.) Rechtsfolgen im Verhältnis zum Verbraucher

Wird eine verlustig geglaubte Sendung wiedergefunden und dem Verbraucher zugestellt, hat dieser grundsätzlich keine Pflicht, die Sendung anzunehmen.

Immerhin ist aufgrund der zuvor geltend gemachten Leistungsunmöglichkeit der Vertrag rückabgewickelt worden und sind die gegenseitigen Vertragspflichten erloschen.

Der Verbraucher hätte also das Recht, die Annahme der (verspäteten) Sendung zu verweigern. In diesem Fall würde sie an den Händler zurückgeführt und wäre wiederverkäuflich. Im Verhältnis zum Verbraucher als ehemaligem Vertragspartner bestünden keine weiteren Rechte und Pflichten.

Schwieriger wird es, wenn der Verbraucher die wiedergefundene Sendung annimmt, obwohl wegen vorheriger Rückabwicklung ein vertraglicher Anspruch seinerseits auf Übergabe und Übereignung nicht mehr besteht.

Nimmt der Verbraucher die Ware an, obwohl sich der Händler auf Unmöglichkeit berufen und den Kaufpreis erstattet hat, ist er ungerechtfertigt bereichert.

Der Händler kann daher gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB vom Verbraucher die Ware zurückfordern.

Freilich ließe sich hier mit dem Verbraucher auch eine Vereinbarung treffen, nach der die Ware Zug-um-Zug gegen Bezahlung des ursprünglichen Kaufpreises in sein Eigentum übergeht, er sie also behalten darf, wenn er den rückerstatteten Kaufpreis erneut zahlt.

Hinweis:

Beruft sich der Händler trotz einer abhandengekommenen Sendung nicht auf Leistungsunmöglichkeit, sondern sendet dem Verbraucher stattdessen eine neue Sache zu, hat er bei Zustellung des wiederaufgetauchten Pakets ebenfalls einen Anspruch auf Rückgabe der ursprünglichen Sendung aus §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB.

Immerhin hat der Händler durch Neulieferung seine vertragliche Pflicht bereits erfüllt. Der Verbraucher ist in Bezug auf die nun erhaltene ursprüngliche Sendung also ebenfalls ungerechtfertigt bereichert.

2.) Rechtsfolgen im Verhältnis zum Transportunternehmen

Hat sich der Händler zur Schadensregulierung für den Verlust des Paketes an das Transportunternehmen gehalten und hat dieses ordnungsgemäß Ersatz geleistet, so muss der Händler bei Wiederauftauchen des Pakets und Ausführung der geschuldeten Zustellungsleistung den Ersatz zurückzahlen.

Der ihm entstandene Schaden ist nämlich nachträglich entfallen, der Händler ist in Höhe des geleisteten Ersatzes ungerechtfertigt bereichert. Der Rückzahlungsanspruch des Transportunternehmens ergibt sich ebenfalls aus §§ 812 Abs. 1, 818 BGB.

Die Rückzahlungspflicht gilt unabhängig davon, ob der Verbraucher die verlustig geglaubte Ware im Wege der Zustellung annimmt oder die Annahme verweigert.

Möglicherweise hat der Händler bei verspäteter Wiederaufspürung der Sendung aber weiterhin das Recht auf einen Ersatz seines Verzugsschadens. Dies gilt aber nur dann, wenn im Zuge der Beauftragung des Transportunternehmens ein fixer Lieferungstermin vereinbart und vom Händler vertraglich vorausgesetzt wurde.

In diesem Fall hat der Händler trotz Wiederfund des Pakets gemäß §§ 286, 290 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den vom Transportunternehmen für den Verlust gezahlten Ersatzbetrag.

Dieser Anspruch besteht auch bei Wiederauftauchen des Paketes, und zwar für den Zeitraum zwischen vorgesehenem Liefertermin und tatsächlichem Datum des Zustellungsversuchs. Angesetzt werden können Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB.

Ist der Händler zur Rückzahlung des Ersatzes verpflichtet, kann er vom Rückzahlungsbetrag seine Zinsforderung abziehen, schuldet also nur einen reduzierten Betrag.

III. Fazit

Taucht eine verlustig geglaubte Sendung wieder auf und hat der Händler den Kaufvertrag im Angesicht des Abhandenkommens bereits rückabgewickelt, darf der Verbraucher die Ware im Rahmen eines Zustellungsversuchs grundsätzlich nicht behalten. Nimmt er sie an, kann der Händler sie zurückfordern.

Gegenüber dem Transportunternehmen sind etwaig erhaltene Ersatzzahlungen für den Verlust zurückzuzahlen. War ein fixer Liefertermin vereinbart worden und wurde dieser im Zuge des Abhandenkommens überschritten, kann der Händler den rückzuerstattenden Betrag aber in Höhe von Verzugszinsen auf den Ersatzbetrag für den Zeitraum zwischen vereinbarten und tatsächlichem Zustelltermin mindern.

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1 Kommentar

S
Stefan Griese 10.11.2022, 11:46 Uhr
Frage
Hallo,
was ist jedoch, wenn ich als Verbraucher ein Paket auf eigene Kosten aufgegeben haben, dieses verschollen ist, ich als Ersatz Geld von DHl erhalten habe und nun das Paket nach fast 1 Jahr wieder aufgetaucht ist. Muss ich das Paket annehmen?

Das Paket sollte nach China zum Händler zurückgesendet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Griese

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