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BGH zum Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Software: Anspruch auf Quellcode-Herausgabe, auch wenn nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde

02.05.2013, 20:30 Uhr | Lesezeit: 5 min
BGH zum Nachweis einer Urheberrechtsverletzung bei Software: Anspruch auf Quellcode-Herausgabe, auch wenn nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde

Wird vermutet, dass der Konkurrent den Quellcode kopiert hat und die Software nun unter dem eigenen Label im Objektcode vertreibt, muss der Rechtsinhaber in der Regel an den Quellcode des Konkurrenten gelangen, um den Rechtsverstoß nachzuweisen. Hier kann er sich eines gesetzlichen Besichtigungsanspruches bedienen und Herausgabe des Quellcodes an einen Sachverständigen verlangen...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20.09.2012 (Az. I ZR 90/09) klargestellt, dass es bei der Geltendmachung dieses Anspruches nicht erforderlich ist, dass das gesamte Computerprogramm übernommen wurde:

"Einem Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes eines Computerprogramms nach § 809 BGB zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung steht nicht entgegen, dass unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten und es deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass gerade die übernommenen Komponenten nicht auf einem individuellen Programmierschaffen desjenigen beruhen, von dem der Kläger seine Ansprüche ableitet."

1. Sachverhalt

Die Klägerin hatte behauptet, in der von den Beklagten vertriebenen Software seien schutzfähige Teile von Software enthalten, deren Rechtsinhaberin sie sei.

Es war unstreitig, dass die Klägerin nicht Rechtsinhaberin bezüglich der gesamten von den Beklagten vertriebenen Software war. Die Klägerin vermutete jedoch, dass Teile ihrer Software von der Beklagten genutzt wurden. Sie machte zum Zwecke des Nachweises einer Urheberrechtsverletzung den Besichtigungsanspruch geltend und verlangte Herausgabe des Quellcodes der von den Beklagten vertriebenen Software an einen Sachverständigen.

Erstinstanzlich war ein Teilurteil zugunsten der Klägerin ergangen. Das Berufungsgericht war jedoch der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass und in welchem Umfang ihr Computerprogramm nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1, 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfung überhaupt Urheberrechtsschutz genieße.

Hinweis: Ein Besichtigungsanspruch ist nicht gegeben, wenn eine Verletzung von Urhe-berrechten ausgeschlossen werden kann.

Das Berufungsgericht war der Auffassung, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ob und in welchem Umfang ihr Urheberrechte an ihrer Software zustünden. Dementsprechend hatte das Gericht den Besichtigungsanspruch verneint.

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2. Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass für den Besichtigungsanspruch das Bestehen eines Anspruchs in Ansehung der Sache nicht Voraussetzung ist.

Vielmehr genüge es, dass sich der Anspruchsteller erst Gewissheit über das Bestehen eines solchen Anspruchs verschaffen will. Andererseits genüge eine nur entfernte Möglichkeit einer Rechtsverletzung ebenfalls nicht. Vielmehr müsse bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen. Insbesondere müssten die nicht von der Besichtigung betroffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besichtigung durchgesetzt werden soll, bereits geklärt sein. Ist etwa noch offen, ob der Kläger überhaupt über ein ausschließliches Nutzungsrecht an der fraglichen Software verfügt, könne der Beklagte (noch) nicht zur Vorlage des Quellcodes verurteilt werden.

Bezogen auf den zu entscheidenden Fall, hielt der BGH die Anforderungen des Berufungsgerichtes an die Darlegungslast der Klägerin in diesem Zusammenhang für überzogen.

Der BGH stellte klar:

a) Das in Rede stehende Computerprogramm genieße insgesamt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Schöpfung der an seiner Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz. Entgegenstehende Feststellungen habe das Berufungsgericht nicht getroffen.

Das Gesetz setze für die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms nämlich keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe voraus, sondern stelle in erster Linie darauf ab, dass es sich um eine individuelle geistige Schöpfung des Programmierers handelt. Bei komplexen Computerprogrammen spreche eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. Es sei in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nicht unter Urheberrechtsschutz falle. Daran fehle es aber im Streitfall. Die Klägerin jedenfalls war ihrer Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Die Umstände des zu entscheidenden Falles rechtfertigten bereits die Vermutung, dass die Software insgesamt gemäß § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt sei. Dem seien die Beklagten nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelte grundsätzlich nichts Abweichendes, wenn - wie im Streitfall - auf der einen Seite das Computerprogramm des Berechtigten aus mehreren Komponenten besteht, die nicht von dem oder den angeblichen Programmierern stammen, und auf der anderen Seite nicht das gesamte Computerprogramm, sondern lediglich einzelne Komponenten übernommen wurden.

Der Umstand, dass im Streitfall unstreitig nicht das gesamte Computerprogramm übernommen wurde, sondern lediglich einzelne Komponenten, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Zwar sei es denkbar, dass die übernommenen Komponenten nicht oder nicht zugunsten der Klägerin urheberrechtlichen Schutz genießen und eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung deshalb abzulehnen wäre. Diese Möglichkeit reiche aber nicht aus, um einen Besichtigungsanspruch zu verneinen. Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber gewollte Schutz eines Computerprogramms insgesamt unzumutbar erschwert.

Im Streitfall, der dadurch gekennzeichnet sei, dass für das als urheberrechtsverletzend beanstandete Programm unstreitig Komponenten des Klageprogramms übernommen worden sind, könne die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung, wie sie für den Besichtigungsanspruch erforderlich ist, nicht verneint werden.

Die von der Klägerin begehrte Besichtigung des Quellcodes durch einen Sachverständigen solle gerade dazu dienen, eventuelle Übereinstimmungen in Programmteilen zu ermitteln. Ist dies geschehen, mögen die Beklagten darlegen, dass die übernommenen Programmteile nicht auf ein individuelles Programmierschaffen desjenigen zurückgehen, von dem die Klägerin ihre Rechte herleitet, so der BGH.

3. Fazit

Wird eine Urheberrechtsverletzung bei Software vermutet, gelingt der Nachweis in der Regel nur durch Abgleich des Quellcodes der Software. Im Rahmen der Darlegungslast bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe des Quellcodes an einen Sachverständigen zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung ist es nicht erforderlich, dass das gesamte Computerprogramm übernommen wurde. Es genügt die Übernahme lediglich einzelner Komponenten. An die Darlegungslast der Klagepartei dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, denn der Urheberrechtsschutz liefe ansonsten leer.

Wenn allerdings von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die übernommenen Komponenten urheberrechtlichen Schutz genießen, wird die Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs keinen Erfolg haben.

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