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OLG Köln: „Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

08.03.2013, 16:17 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Mag.iur. Johannes Well
OLG Köln: „Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Am 30.11.2012 bestätigte das OLG Köln in der Rechtssache Az.: 6 U 114/12, dass kleingedruckte Fußnotentexte, die auf Plakataufstellern in Bodennähe abgedruckt sind, nicht den Vorgaben der PAngV genügen, da sie nicht am Blickfang teilhaben würden.

I. Sachverhalt

Ein Elektronikmarkt hatte vor seinem Ladenlokal auf dem Gehweg eine Plakatwerbung auf einem Aufsteller angebracht. Neben dem eigentlichen Werbetext waren unten auf dem Plakat auch noch Fußnoten abgedruckt. Dieser Fußnotentext war sowohl klein, als auch umfangreich, so dass er nicht einfach zu lesen war. Hiergegen hatte das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die sich der Elektronikmarkt nun in der Berufung wandte.

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II. Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln bestätigte zwar zunächst, dass der Inhalt des umfangreichen Fußnotentextes rechtmäßig war, befand jedoch, dass die Darstellung dieser Informationen hier nicht den Anforderungen der PAngV genügten. Konkret führte es aus:

"Der Raum [...], der die Fußnote enthielt, befand sich [...] wenige Zentimeter über der Bodenfläche. Es erscheint schon zweifelhaft, dass an dieser Stelle Fußnotentexte überhaupt im Sinne der PAngV hinreichend lesbar angebracht werden können. Jedenfalls für den hier in Rede stehenden umfangreichen Text ist das nicht der Fall."

Dies dem OLG Köln zufolge insbesondere deshalb, da der Fußnotentext hier verhältnismäßig klein abgedruckt war, und daher nicht aus der üblichen Position eines Betrachters heraus, also aus dem Stand, lesbar gewesen sei. Ein geneigter Betrachter hätte zum Lesen zwar in die Hocke gehen können, doch sei dies unerheblich, weil:

"ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken muss, nicht im preisangabenrechtlichen Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar ist."

III. Fazit

Vorsicht also beim Aufstellen von Plakatwerbern: die darauf enthaltenen Informationen müssen für einen Betrachter aus dem Stand lesbar sein! Fußnotentexte, die wesentliche Informationen enthalten (was wohl zumeist der Fall ist, da man sie sonst auch weglassen könnte), haben dementsprechend ausreichend groß abgedruckt zu sein. Maßstab dafür darf auch nicht „der Mann mit Lupenbrille“ sein, sondern ein Mensch mit durchschnittlichen Sehfähigkeiten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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