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Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

02.12.2014, 17:25 Uhr | Lesezeit: 4 min
Bereitstellung von Pflichtinformationen für Lebensmittel im Fernabsatz seit dem 13.12.2014 zwingend

Zum 13.12.2014 trat die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die für Hersteller und Händler von Lebensmitteln umfassende Informationspflichten festlegt und neben der physischen Kennzeichnung auf Produktverpackungen auch die Bereitstellung von spezifischen Hinweisen im Fernabsatz vorsieht.

Während erstere für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Restbestände ausgesetzt werden darf, ist den Obliegenheiten im Fernabsatz jedoch ungeachtet des jeweiligen Marktbereitstellungstermins seit dem 13.12.2014 nachzukommen.

1.) Grundlegendes zur Lebensmittelkennzeichnung

Die LMIV sieht aus Gründen eines hohen Verbraucherschutzniveaus eine einheitliche und vollumfängliche Kennzeichnung von Lebensmitteln durch Informationen vor, welche mit Blick auf gesundheitliche, wirtschaftliche, umweltbezogene und moralische Erwägungen für eine vollinformierte Kaufentscheidung benötigt werden.

Neben allgemeinverpflichtenden Informationen über die Zusammensetzung, die Herkunft, die Nährwertauflistung, die Mindesthaltbarkeit und etwaige Allergene nach Art. 9 Abs. 1 sind zudem stoffbezogene Hinweise nach Art. 10 i.V.m. Anhang III immer dann anzuführen, wenn ein Lebensmittel eine oder mehrere der dort aufgelisteten Komponenten beinhaltet.

Grundsätzlich hat die (physische) Kennzeichnung stets auf der Produktverpackung direkt oder mittels eines ebendort angebrachten Etiketts zu erfolgen (Art. 12 Abs. 1). Sie muss an einer geeigneten Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden (Art. 13 Abs. 1) und müssen jeglichen Irreführungspotenzials entbehren (Art. 7).

Detailreiche FAQ zu den Bestimmungen der LMIV und den sich daraus ergebenden Pflichten LMIV finden sich hier.

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2.) Verantwortlichkeiten

Grundsätzlich ist nach Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Hersteller, also derjenige Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Bereitstellung und die Richtigkeit der Informationen verantwortlich.

In einer Vertriebskette stellt er zudem sicher, dass abnehmende Unternehmer die Kennzeichnungsvorschriften einhalten.

Die Verantwortlichkeit des Herstellers endet allerdings dort, wo ein anderer Lebensmittelunternehmer, meist ein Händler, die Informationen selbstständig abändert. In derartigen Fällen muss sich der die Änderung Vornehmende die Modifizierung und auch deren etwaig mangelnde Rechtskonformität zurechnen lassen. (Art. 8 Abs. 4 a.E.)

Zum „Begriff des Lebensmittelunternehmers siehe diesen Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

Auch ist für die Bereitstellungen von Hinweisen im Fernabsatz derjenige Händler, der die Informationen für Verbraucher in das verwendete Kommunikationsmittel integriert, selbst verantwortlich. Die Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Angaben wird ihm ebenso direkt zugerechnet wie ein etwaiges Irreführungspotenzial, das sich aus der Nichtumsetzung darstellerischer Vorgaben (gut sichtbar, deutlich lesbar etc., Art. 13 Abs. 1) ergibt.

3.) Kennzeichnung im Fernabsatz

Wird ein vorverpacktes Lebensmittel (Regelfall!) per Fernabsatz vertrieben, greift der Regelungsbereich von Art. 14.

Dieser sieht vor, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss stets alle nach Art. 9 und 10 einschlägigen Informationen (außer das Mindesthaltbarkeitsdatum) verfügbar gemacht werden und auf dem jeweiligen Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts bereitgehalten werden müssen.

Für Online-Handel mit Lebensmitteln gilt also fortan, dass spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht (etwa durch Hinzufügen des Produkts zum Warenkorb), alle lebensmittelspezifischen Hinweise anzuführen sind.

Alternativ kann allerdings auf ein geeignetes Mittel (etwa eine externe Übersichtsseite, deren Inhalte aus Platzgründen nicht übernommen werden können) zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufvertrags deutlich angeführt wird. Werden die Pflichtinformationen auf einer anderen Seite bereitgestellt, ist also ein deutlich bezeichneter, gut sichtbarer Link in die Artikelseite zu integrieren.

4.) Keine Übergangsfristen für Fernabsatzpflichten

Zwar ist nach Art. 54 Abs. 1 die verordnungsgemäße Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, , solange entbehrlich, bis die Bestände aufgebraucht sind.

Diese Übergangsvorschrift bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Kennzeichnung bzw. Etikettierung der Lebensmittelverpackungen und nicht auf weitergehende Pflichtinformationen, welche die Verordnung für Kommunikationsmittel im Fernabsatz vorschreibt.

Die Hinweispflichten gelten dort unmittelbar ab dem 13.12.2014 und orientieren sich für ihre Verbindlichkeit gerade nicht an dem Marktbereitstellungs- oder Kennzeichnungstermin des vertriebenen Produktes. Mithin sind auch für „alte“ Lebensmittel, deren Verpackung möglicherweise einer verordnungskonformen Kennzeichnung entbehrt, bereits ab dem 13.12. alle in Art. 9 und 10 vorgesehenen Hinweise im Fernabsatz anzuführen.

Grund hierfür ist (so der Gesetzgeber), dass die Umgestaltung von Artikelbeschreibungen einen wesentlich geringeren Aufwand darstellt als die physische Nachetikettierung der Produkte.

Achtung: Die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 lit. l ist auch im Fernabsatz erst ab dem 13.12.2016 zwingend, Art. 55

5.) Fazit und Ausblick

Ab dem 13.12.2014 müssen sämtliche Lebensmittel nach den spezifischen Anforderungen der LMIV mit zwingenden Pflichthinweisen versehen werden, die einer informierten Kaufentscheidung der Verbraucher dienen sollen.

Während eine Weitervermarktung derartiger Produkte, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände auch ohne Einhaltung der verordnungsspezifischen Kennzeichnungsvorgaben zulässig ist, sind im Fernabsatz zum 13.12.2014 alle vorgesehenen Pflichtinformationen unabhängig vom Marktbereitstellungsdatum des Lebensmittels vor Abschluss des Kaufvertrags bereitzustellen.

Fernabsatzhändler sollten – sofern noch nicht erfolgt – schnell damit beginnen, ihre Kommunikationsmittel dahingehend umzustellen, dass die erforderlichen Informationen dem Verbraucher zum einschlägigen Geltungsdatum der LMIV zur Verfügung stehen.

Für Online-Händler bedeutet dies, ihre Shops sowie sämtliche Präsenzen auf externen Verkaufsplattformen hin zu einer Anführung der Pflichtinformationen auf den Artikelseiten zu optimieren oder dort alternativ Links anzugeben, die eine Einsichtnahme auf einer weiterführenden Seite ermöglichen.

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1 Kommentar

S
Stadler 15.02.2022, 12:05 Uhr
Dipl. Ing. (FH)
Spannend ist der Online-Verkauf von losem Obst und Gemüse, da im Voraus keine präzise Gewichtsangabe gemacht werden kann. Genau das machen aber einige und geben dabei einen Endpreis an, der nie stimmen kann, da das konkrete Gewicht erst bei Kommission des losen Gutes erhoben wird.

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