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Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2

26.06.2012, 09:38 Uhr | Lesezeit: 7 min
Online-Verkäufe ins Ausland – gilt deutsches Recht? Teil 2

Der europäische Binnenmarkt ist nicht nur für große, sondern auch für kleinere Online-Händler verlockend. Sie müssen nicht aufwendig ein Ladengeschäft im Ausland eröffnen, sondern lediglich ihre Waren an die Kunden dort versenden. Den Webshop dazu haben sie bereits, die teureren Versandkosten können sie den Kunden auferlegen. Der Aufwand scheint somit gering. Allerdings stehen einige rechtliche Hürden im Weg. Die IT-Recht Kanzlei stellt in einer Folge von zwei Artikeln die rechtlichen Rahmenbedingungen des Online-Handels mit dem Ausland vor. Lesen Sie nun den zweiten Teil der Serie.

Während im ersten Teil der Serie vor allem das Lauterkeitsrecht im Fokus stand, beschäftigt sich der zweite Teil nun mit den Fragen des Telemedien- und Vertragsrechts.

C. Telemedienrecht

I. Das Telemediengesetz und seine Richtlinie

In Deutschland gilt für sog. Diensteanbieter das Telemediengesetz (kurz: TMG), das insbesondere auf die EG-Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt  (kurz: sog. „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) zurückgeht. Darin sind einige Pflichten, wie etwa Informationspflichten, sowie Haftungsmodifikationen für Diensteanbieter geregelt.

Nach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zu deren Nutzung vermittelt. Telemedien wiederum sind nach § 1 Absatz 1 TMG alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste i.S.d. Telekommunikationsgesetzes (kurz: TKG), die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk sind.

Mit anderen Worten sind somit grundsätzlich alle Betreiber von Websites und damit auch Online-Händler mit ihren Webshops Anbieter von Telemedien; auf sie findet folglich das TMG Anwendung.

II. Das Herkunftslandprinzip

Nach § 3 Absatz 1 TMG unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien den Anforderungen deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs, insbesondere der Richtlinie ober den elektronischen Geschäftsverkehr, geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.

Hierzu hat der der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil in der Rechtssache C-161/10 vom 25. Oktober 2011 entschieden, dass es der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs [innerhalb der EU] nicht zulässt, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs im Aufnahmemitgliedstaat strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

Demnach gilt, dass für den Bereich der Vorschriften des Telemedienrechts sich der Anbieter nur an diejenigen Gesetze halten muss, die in dem Staat gelten, in dem er seinen Sitz hat.

Beispiel:

Ein Webshop-Betreiber, der in Deutschland niedergelassen ist, und seine Waren nun nicht mehr nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich anbieten will, muss sich dann auch weiterhin nur an die deutschen Vorschriften des Telemedienrechts, also an das TMG, halten. Somit genügt es, wenn sein Webshop die im TMG geregelte Impressumspflicht einhält. Die in Frankreich geltenden Impressumspflichten muss er dagegen nicht beachten.

Die Idee des europäischen Binnenmarktes kann einzelnen Webshop-Betreibern große Erleichterungen bringen. Allerdings handelt es sich lediglich um eine EU-weite und nicht um eine weltweite Regelung, so dass für Nicht-EU-Staaten Anderes gilt. Wer jedoch als in Deutschland niedergelassener Online-Händler seine Waren innerhalb der EU verkauft, ist durch das Herkunftslandprinzip geschützt.

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D. (Kauf-)Vertragsrecht

Vollkommen anders als im Lauterkeitsrecht oder im Telemedienrecht läuft es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Hinblick auf das Vertragsrecht.

I. Das auf den Kaufvertrag anzuwendende Recht

Während es beim Lauterkeits- und beim Telemedienrecht um die Frage geht, welche Vorschriften ein Webshop-Betreiber einhalten muss, geht es bei der Frage nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht darum, welches Recht zwischen den Kaufvertragsparteien gilt.

Hier haben die Vertragsparteien einen großen Spielraum. Denn nach den Grundsätzen der Vertragsautonomie, können Käufer und Verkäufer im Ausgangspunkt selbst bestimmen, welches Recht sie ihrem Vertrag zugrunde legen wollen. Dies bedeutet, dass die Parteien dies frei vereinbaren können. Dies ist EU-weit in der sog. Rom I-Verordnung (Rom I-VO = Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), die in Deutschland den Rang eines Gesetzes hat, geregelt. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Rom I-VO unterliegt ein Vertrag zwischen zwei Parteien dem von den Parteien gewählten Recht.

Möglich ist somit, dass ein Webshop-Betreiber in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die ja Bestandteil des Kaufvertrags mit den Kunden werden, eine entsprechende Rechtswahlklausel aufnimmt. Hier kann der Verkäufer etwa bestimmen, dass auf den Vertrag deutsches (Kauf- bzw. Vertrags-)Recht angewendet werden soll. Dabei spielt es im Übrigen keine Rolle, ob diese Vereinbarung in deutscher oder in einer anderen Sprache getroffen wird.

II. Verbraucherschutz und andere zwingende Vorschriften

1. Verbraucherschutz

Die freie Rechtswahl gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Bei den Vorschriften der EU spielt insbesondere der Verbraucherschutz eine große Rolle. Daher soll nicht etwa durch die Wahl des Rechts eines Staates – z.B. eines Nicht-EU-Staates wie der Schweiz – der EU-weit starke Verbraucherschutz unterlaufen werden können. Aus diesem Grund ordnet Artikel 6 Absatz 2 der Rom I-VO an, dass auch bei Verbraucherverträgen – also Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – zwar grundsätzlich das Prinzip der freien Rechtswahl gilt, allerdings dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften unterlaufen werden dürfen.

Beispiel:

Ein Webshop-Betreiber will den Kaufverträgen, die er mit seinen Kunden schließt, Schweizer Recht zugrunde legen. Das Schweizer Recht – die Schweizer sind bekanntlich nicht Mitglied der EU – kennt keinen so stark ausgeprägten Verbraucherschutz wie das EU-rechtlich geprägte deutsche oder französische Recht. Grundsätzlich kann der Webshop-Betreiber zwar diese Anwendung des Schweizer Rechts mit den Käufern per AGB vereinbaren. Doch muss er damit rechnen, dass er dadurch nicht wirksam etwa französische Verbraucherschutzvorschriften ausschließen kann, wenn ein Kunde aus Frankreich bei ihm etwas bestellt. Dieser Kunde kann sich dann trotzdem auf die ihn schützenden französischen Verbraucherschutznormen berufen.

Tipp:

Bei der Ausgestaltung ihrer AGB sollten Webshop-Betreiber an dieser Stelle besonders vorsichtig sein. AGB, die nicht präzise und korrekt formuliert sind, können unwirksam sein. Es sollte in den AGB daher klar gestellt werden, dass zwingende Verbraucherschutznormen des betroffenen Landes durch die getroffene Rechtswahl nicht ausgeschlossen werden sollen.

2. Kein Ausschluss anderen zwingenden Rechts

Was für zwingende Verbraucherschutznormen im Besonderen gilt, gilt für andere zwingende Vorschriften eines Staates in manchen Fällen bereits im Allgemeinen.

In den Fällen, in denen zwischen den Kaufvertragsparteien das Recht eines Staates gewählt wird, zu dem weder der Verkäufer noch der Käufer oder der Vertragsgegenstand einen Bezug aufweisen, findet das gewählte Recht gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Rom I-VO teilweise keine Anwendung. Dies betrifft vor allem die zwingenden Vorschriften desjenigen Staates, zu dem Verkäufer, Käufer und Kaufgegenstand gemeinsam einen Bezug haben.

Beispiel:

Ein Webshop-Betreiber mit Sitz in Deutschland verkauft Waren aus Deutschland an einen Deutschen, der kein Verbraucher ist. Dem Kaufvertrag wird laut AGB des Verkäufers spanisches Recht zugrunde gelegt. Wird dadurch nun deutsches zwingendes Recht unterlaufen, so gilt die Rechtswahl nicht im Hinblick auf diese zwingenden Vorschriften. Diese gelten somit trotz der anderweitigen Rechtswahl. Im Übrigen richtet sich der Kaufvertrag dann aber dennoch nach dem gewählten Recht.

E. Fazit

Webshop-Betreiber mit Sitz in Deutschland, die ihren Geschäftsbereich ins Ausland erweitern wollen, müssen eine Fülle an Vorschriften beachten. Dabei gibt es keine einfache Antwort auf die Frage, welches Rechte welchen Staates Anwendung findet. Eine allgemeingültige Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich. Vielmehr kommt es darauf an, um welchen Rechtsbereich es geht.

Für das Lauterkeitsrecht gilt das Recht der Staaten, in denen der Verkäufer seine Waren verkauft bzw. auf die der Verkäufer seinen Webshop und/oder seine Werbung ausgerichtet hat. Insbesondere mittels Versandkostenangabe für bestimmte ausländische Staaten oder durch die Einrichtung von sog. Ländershops macht ein Verkäufer deutlich, dass er (nur) in diesen Staaten geschäftlich tätig sein will. Dann findet jedoch das Lauterkeitsrecht dieser Staaten auch Anwendung. Besonders sorgfältig sollten Online-Händler sein, wenn es um solche Dinge wie die jeweils korrekten Preisangaben geht, da diese sofort erkennbar sind.

Für das Telemedienrecht gilt wegen des in § 3 Absatz 1 TMG statuierten Herkunftslandprinzips etwas Anderes. Webshop-Betreiber müssen sich daher hinsichtlich der telemedienrechtlichen Vorgaben nur an die Vorschriften des Staates halten, in dem sie ihren Sitz haben. Das betrifft beispielsweise die Impressumspflicht.

Beim Vertragsrecht, das zwischen den Parteien des Kaufvertrags gelten soll, haben die Parteien den größten Spielraum. Sie können im Grundsatz das Recht, das für ihren Kaufvertrag gelten soll, frei wählen. Dies wird meistens durch die AGB des Verkäufers geschehen. Allerdings muss hier beachtet werden, dass zwingende Verbraucherschutznormen dem Käufer, der Verbraucher ist, nicht genommen werden können. Auch andere zwingende Vorschriften können Käufern in Einzelfällen nicht genommen werden.

Bei Rückfragen und Problemen zu diesem Thema steht Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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