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Modernisierung des Verbraucherschutzrechts: Drohen Händlern nun Bußgelder und individuelle Verbraucherrechtsbehelfe?

23.02.2021, 08:42 Uhr | Lesezeit: 11 min
Modernisierung des Verbraucherschutzrechts: Drohen Händlern nun Bußgelder und individuelle Verbraucherrechtsbehelfe?

Verbraucherschutzrecht ist aus Händlersicht meist eines: Lästig und teuer. Teuer in doppelter Hinsicht, denn wer als Händler die ausufernden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben nicht nachkommt, der handelt zumeist auch wettbewerbswidrig und damit abmahnbar. Soweit nichts Neues. Doch nun kommen auf deutsche Händler in diesem Bereich unangenehme Neuregelungen zu.

Das ist der Hintergrund

Bereits vor gut einem Jahr, am 07.01.2020 traut die europäische Richtlinie 2019/2161 zur Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften in Kraft. Diese sogenannte „Omnibusrichtlinie“ sieht grundlegende Änderungen an wiederum 4 weiteren europäischen Richtlinien vor, die jeweils auch deutliche Auswirkungen im Ecommerce haben werden.

Insbesondere gehen damit auch Änderungen der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken 2005/29/EG (UGP-RL) einher. Diese werden wiederum von den Mitgliedstaaten in nationales (Wettbewerbs)Recht umzusetzen sein. In Deutschland werden sich hierdurch (erneut) umfassende Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben.

Das UWG wurde erst mit Wirkung zum 02.12.2020 umfassend reformiert durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch bekannt als „Anti-Abmahngesetz“.

Um die Änderungen der UGP-RL in nationales Recht umzusetzen, wird das UWG durch den deutschen Gesetzgeber erneut anzupassen sein, und zwar bis spätestens zum 28.11.2021. Die geänderten Vorschriften des erneut angepassten UWG müssen dann bis zum 28.05.2022 in Kraft treten.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Anpassung des UWG in Folge der „Omnibusrichtlinie“ hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz nun veröffentlicht. Den Entwurfe des „Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ finden Sie hier

Was erwartet die Onlinehändler im Mai 2022?

Während der deutsche Gesetzgeber derzeit bestrebt ist, den von Abmahnungen arg geplagten deutschen Onlinehändler (zumindest in der Theorie) vor zweifelhaften Abmahnern zu schützen (siehe „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs"), weht den Händlern von Seiten der EU nun ein deutlich rauerer Wind entgegen.

In Deutschland verhält es sich seit jeher so, dass der Staat die Sanktion von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich nicht selbst verfolgt und sanktioniert. Vielmehr setzt man hierzulande auf eine Selbstregulierung des Marktes durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände. Dieses System funktioniert – fast schon zu – gut und führt zu einer erheblichen Abmahndichte in Deutschland.

Das Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist aber primär nur in Deutschland so verbreitet (wenngleich es Abmahnungen natürlich auch in anderen EU-Ländern gibt).

Dafür gibt es in vielen EU-Ländern aktive Wettbewerbsbehörden, die bei der Sanktion von Wettbewerbsverletzungen nicht zimperlich agieren und hohe Bußgelder gegen Händler verhängen.

Deutsche Händler betrifft das Phänomen der Verhängung von Bußgeldern für Wettbewerbsverstöße derzeit nur dann, wenn sie auch grenzüberschreitend aktiv sind. Künftig sieht das anders aus.

Der deutsche Händler kennt das Thema Schadensersatz in Folge eines Wettbewerbsverstoßes nur auf Wettbewerberebene. Verletzt ein Händler das Wettbewerbsrecht so, dass einem „Kollegen“ ein nachweisbarer Schaden entsteht (z.B. entgangener Gewinn), dann kann der verletzte Mitbewerber vom verletzenden Konkurrenten Schadensersatz nach § 9 UWG verlangen.

Auch im Bereich des Schadensersatzes für (bestimmte) Wettbewerbsverletzungen wird sich die Lage für den deutschen Händler ändern und verschlechtern: Die künftige Einführung individueller Verbraucherrechtsbehelfe macht die Händler dann bei (bestimmten) Wettbewerbsverstößen dann nicht mehr nur gegenüber Mitbewerbern haftbar, sondern auch gegenüber geschädigten Verbrauchern.

1

Künftige Sanktion: Bußgelder bei Wettbewerbsverstößen durch Wettbewerbsbehörden

Mit § 19 UWG-E wird ein neuer, bußgeldbewehrter wettbewerbsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestand in das UWG aufgenommen:

„§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

1. das Bundesamt für Justiz,
2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.“

Zur Ahndung weitverbreiteter Verstöße oder weitverbreiteter Verstöße mit Unions-Dimension können künftig also auch Geldbußen gegen Händler im Rahmen eines Ordungswidrigkeitenverfahrens verhängt werden.

Der Maximalrahmen der Geldbuße beträgt grundsätzlich 50.000 Euro, kann sich jedoch bis auf maximal 4% des Jahresumsatzes bzw. gibt es keine Möglichkeit, diesen zu schätzen, auf den Betrag von 2.000.000 Euro erhöhen.

Onlinehändler werden sich in Bezug auf Wettbewerbsverstöße künftig daher vermehrt mit dem Themenkomplex Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgelder auseinandersetzen müssen.

Künftige Sanktion: Schadensersatzansprüche der Verbraucher bei (bestimmten) Wettbewerbsverstößen

Völliges Neuland für deutsche Onlinehändler wird durch Schaffung eines Individualrechtsbehelfs für Verbraucher betreten.

Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen geschädigt worden sind, erhalten einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz.

Bislang kennt das UWG einen Schadensersatzanspruch ausschließlich für durch Wettbewerbsverletzungen geschädigte Mitbewerber.

Durch die gesetzlichen Neuerungen ergibt sich also eine erhebliche Erweiterung der Anspruchsberechtigten bei Schädigungen durch schuldhaft begangene Wettbewerbsverstöße. Das Interesse an der Verfolgung solcher Verstöße dürfte damit erheblich zunehmen. Unangenehm für Onlinehändler.

Zur Umsetzung der dahingehenden unionsrechtlichen Vorgaben wird nach dem Regierungsentwurf § 9 Abs. 2 S. 1 UWG-E wie folgt gefasst:

㤠9 Schadensersatz

(…)

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§3a, 4 und 6.“

Im Regierungsentwurf heißt es hierzu erläuternd:

„Zusätzlich wird durch den in § 9 Absatz 2 Satz 1 UWG-E neu geschaffenen individuellen Schadensersatzanspruch von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein weiterer ökonomischer Anreiz zur Einhaltung der bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regelungen gesetzt.“

Und:

„Der neue § 9 Absatz 2 UWG-E setzt Artikel3 Nummer 5der Richtlinie (EU) 2019/2161u m. Dieser ergänzt die Richtlinie 2005/29/EG um einen neuen Artikel11a, welcher die Mitglied-staaten der Europäischen Union in Absatz1 Satz1 dazu verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu angemessenen und wirksamen Rechtsbehelfen, einschließlich Ersatz des entstandenen Schadens sowie gegebenenfalls Preisminderung oder Beendigung des Vertrages zu gewährleisten. Damit werden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nun mehr erstmals dazu verpflichtet, bei Verstößen gegen nationale Vorschriften, mit denen die Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden, individuell im Klageweg durchsetzbare Ansprüche und Rechte für Verbraucherinnen und Verbrauchervorzusehen.“

Das UWG schützt auch derzeit schon Verbraucher mittelbar, verschafft diesen aber derzeit keinen Individualanspruch gegen den Wettbewerbsverletzer.

Durch die Neuregelung des UWG wären Verbraucher künftig unmittelbar aktivlegitimiert und können direkt gegen den wettbewerbswidrig handelnden Unternehmer vorgehen. Dies allerdings nicht bei jeder Art von unlauterem Verhalten, sondern primär bei aggressiven geschäftlichen Handlungen und Irreführungstatbeständen, sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen.

Dies bedeutet: Begeht ein Händler nach neuer Rechtslage wenigstens in fahrlässiger Weise eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung, durch die ein Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst wird, der er andernfalls nicht getroffen hätte, steht dem Verbraucher gegen den Händler ein Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens zu.

Geschützt wird hierbei regelmäßig jedoch nur das negative Interesse des Verbrauchers, da sich Inhalt und Umfang des neuen Anspruchs nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB richtet.

Dies bedeutet, dass der Verbraucher vom verletzenden Händler so zu stellen ist, als wäre die unzulässige geschäftliche Handlung nicht erfolgt, der Verbraucher von ihm also nicht zu der (nachteiligen) geschäftlichen Entscheidung veranlasst worden. Geschäftliche Entscheidung ist hierbei im Regelfall die Kaufentscheidung.

Ein Beispiel: Wirbt ein stationärer Händler künftig für ein gar nicht ausreichend verfügbares Produkt mit einem günstigen Preis unter Vortäuschung einer Verfügbarkeit der Ware in seinem Ladengeschäft, um Interessenten „anzulocken“, kommt ein Schadensersatzanspruch des Verbrauchers in Betracht. Dieser geht allerdings nicht soweit, dass der Verbraucher das beworbene Produkt bei einem Dritten zu einem höheren Preis kaufen und die Differenz vom unlauter Werbenden ersetzt verlangen kann.

In Betracht käme aber etwa der Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wie etwa der Fahrtkosten, die für den erfolglosen Besuch des Ladengeschäfts entstanden sind.

Negativbeispiel Schadenersatzanspruch nach der DSGVO

Seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25.05.2018 ist im Bereich des Datenschutzrechts ein solcher individueller Schadensersatzanspruch für durch Datenschutzverstöße „verletzte“ Personen, wie Kunden oder Seitenbesucher normiert worden.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, (…) Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen (…).

Dies führt seitdem in der Praxis zu fragwürdigen Vorgängen. Auffallend sind einzelne Personen, die massenhaft verschiedene Seitenbetreiber und Onlinehändler mit Auskunftsersuchen überziehen.

Gehäuft kommen auch anwaltliche Abmahnungen wegen datenschutzrechtlicher Verstößer etwa im Bereich der IP-Adressen-Weitergabe an Trackingtoolbetreiber, nicht SSL-verschlüsselter Formulare und Webseiten und Weitergabe von Email-Adressen an Versanddienstleister ohne Einwilligung vor.

Zum Teil wird hierbei bereits mit dem Abmahnschreiben ein Schadenersatz für die „verletzten“ Seitenbesucher gefordert, so etwa mehrere tausend Euro für ein nicht SSL-verschlüsseltes Kontaktformular.

Antrieb dürfte hierbei nicht alleine das Interesse am datenschutzkonformen Verhalten, sondern die Aussicht auf Monetarisierung auch geringfügiger Verstöße im Sinne eines Schadensersatzanspruchs sein.

Treiber solcher Maßnahmen bzw. Abmahnungen im Datenschutzrecht sind längst nicht mehr nur verärgerte Mitbewerber oder Abmahnverbände, sondern vermehrt auch Privatpersonen, die einen ihnen angeblich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

Dies steht nach den Für Mai 2022 zu erwartenden Änderungen des UWG dann auch im wettbewerbsrechtlichen Bereich zu befürchten.

Auswirkung auf das Abmahnwesen?

Durch die angedachten neuen Sanktionen ist eher kein Rückgang der nach wie vor weit verbreiteten Abmahnungen auszugehen. Es handelt sich vielmehr künftig um zwei Parallelwelten.
Mitbewerber und Abmahnverbände werden Wettbewerbsverstöße weiterhin auf dem Abmahnungswege ahnden.

Die „neuen“ Berechtigten, Wettbewerbsbehörden und geschädigte Verbraucher werden durch Verhängung von Bußgeldern und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an unlauter handelnde Händler herantreten.

Da hier keine Verdrängung stattfindet ist zudem denkbar, dass ein unlauter agierender Händler für ein und denselben Wettbewerbsverstoß zum einen von einem Mitbewerber abgemahnt und zum anderen von der Behörde auf Zahlung eines Bußgelds in Anspruch genommen wird.

Fazit

Das sind leider keine guten Aussichten für die deutschen Onlinehändler.

Erst vor gut zwei Monaten trat das „Anti-Abmahngesetz“ in Kraft, welches Händlern einen besseren Schutz vor zwielichtigen Abmahnern und im Bereich massenhaft abgemahnter Informationsverpflichten verschaffen sollte.

Ganz abgesehen davon, dass Abmahnungen trotz dieses Gesetzes bis dato weiterhin an der Tagesordnung sind, Umgehungsversuche der einschränkenden Vorgaben bereits zu beobachten sind und das Gesetz handwerklich schlecht gemacht wurde:

Angesichts der nun konkret zu erwartenden zusätzlichen Sanktionsmethoden behördlicherseits durch Bußgelder und ausgehend von Verbrauchern durch Schadensersatzforderungen steht zu befürchten, dass zwei neue Interessengruppen geschaffen werden, die sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auf die Fahnen schreiben werden.

In Bezug auf den neuen Individualanspruch des Verbrauchers könnte es auch zur Schaffung von Massenverfahren kommen. Denn wenn die Verbraucher ggf. nicht motiviert genug sind, dabei selbst aktiv zu werden, könnte dies bei einer Vielzahl gleichgelagerter Verletzungen einen Anreiz für Dienstleister schaffen, hier gesammelt, also in Masse für die Verbraucher vorzugehen und dabei ein Stück vom Kuchen abzubekommen (ähnlich wie bei der Durchsetzung von Fluggastrechten oder Ansprüchen im „Dieselskandal“).

Mit anderen Worten: Selbst wenn sich durch das „Anti-Abmahngesetz“ eine spürbare Entlastung der Onlinehändler in Sachen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen tatsächlich erzielt werden kann (wonach es zumindest derzeit jedoch nicht aussieht), wird diese durch die für 2022 anstehenden Änderungen des UWG wieder konterkariert.

Viele Onlinehändler betrachten sich schon jetzt als Gejagte. Künftig stehen auf Jägerseite aber plötzlich zwei völlig neue Gruppierungen: Wettbewerbsbehörden und Verbraucher.

Dies zeigt einmal mehr, dass die Rechtssicherheit des eigenen Internetauftritts ein nicht zu vernachlässigender Faktor geworden ist, will man sich als Onlinehändler nicht der stetigen Gefahr von Angriffen, sei es derzeit durch Mitbewerber, Abmahnverbände und künftig auch durch Wettbewerbsbehörden und Kunden (Verbraucher) aussetzen.

Durch die Involvierung von Behörden und Verbrauchern als „Aggressoren“ bei der Sanktionierung von Wettbewerbsverstößen dürfte der Verfolgungsdruck in diesem Bereich künftig spürbar ansteigen.

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