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Auf dem Abmahnradar: Keine Garantiewerbung / Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung / Bussgeldbescheid: Verstoß gegen ElektroG / Privat oder gewerblich? / keine WRB / OS-Link / Bilderklau

15.03.2019, 12:30 Uhr | Lesezeit: 9 min
Auf dem Abmahnradar:  Keine Garantiewerbung / Mehrwertsteuer bei Differenzbesteuerung / Bussgeldbescheid: Verstoß gegen ElektroG / Privat oder gewerblich? / keine WRB / OS-Link / Bilderklau

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Diese Woche stand im Zeichen der Garantiewerbung: Ein nicht ganz unbekannter "Abmahnverein" hatte eine weitere Variante der Garantiewerbung mehrfach abgemahnt: Und zwar das Fehlen von Informationen bei bestehender Herstellergarantie - ohne dass der Händler dabei überhaupt mit einer Garantie wirbt. Das hat für ziemlichen Wirbel gesorgt. Zudem wurde uns diesmal ein Bussgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Elektrogesetz vorgelegt - die seltene aber nicht weniger nervige Schwester der Abmahnung auf Behördenseite - mit einem saftigen Bussgeld. Nebenbei ging es auch mal wieder um die Unterscheidung von privatem und gewerblichem Handeln und die damit einhergehenden Wettbewerbsverstöße wegen fehlendem Impressum oder fehlender Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung etc.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe.

IDO: Keine Garantiewerbung / technische Schritte

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - diesmal ging es um:

Keine Garantiewerbung: In letzter Zeit sicherlich DAS Top-Thema: Diesmal ging es um folgende Variante: Abgemahnt wurde wegen fehlender Informationen über eine für die Ware bestehende Herstellergarantie und deren Bedingungen. Es werden also allemöglichen Händler abgemahnt, die Waren anbieten, ohne bereits online über eine bestehende Herstellergarantie und deren Bedingungen zu informieren. Diese Abmahnungen gab es zwar schon mal - in der Masse ist das aber neu. Und ist das rechtens? Ja, Onlinehändler sind gesetzlich verpflichtet, Verbraucher über das Bestehen und die Bedingungen von Herstellergarantien zu informieren, und zwar bereits vor der Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher (im Onlinehandel also bereits im Rahmen der Onlinedarstellung der Produkte).

Achtung: Das Argument, als Verkäufer nichts von einer bestehenden Herstellergarantie gewusst zu haben, ist juristisch unerheblich. Händler müssten sich vor einem Anbieten des jeweiligen Produkts informieren, ob eine solche Herstellergarantie besteht und wie deren Bedingungen aussehen.

Tipp: Umfangreiche rechtliche Informationen zum Thema finden Sie in diesem Beitrag.

Exkurs: Die GARANTIE-Falle

Wer unseren Radar aufmerksam verfolgt, der wird gemerkt haben, dass die Abmahnungen rund um das Thema Garantie ein Dauerbrenner sind - darum gehts dann meistens:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie: Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ (dazu reicht schon die Erwähnung des Wortes „Garantie“) wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Dies wurde diese Woche etwa von der Plogoo UG abgemahnt.

Einschränkung der Garantie: Auch die Einschränkung einer Garantie ist mit Vorsicht zu genießen - siehe hier.

Weitere Fallstricke in diesem Zusammenhang:

Fallstrick 1: Übernahme von Werbetexten der Hersteller bzw. Lieferanten
Fallstrick 2: Beschreibung des Lieferumfangs
Fallstrick 3: Auf Produktbildern erkennbare Garantiewerbung
Fallstrick 4: Exotische Garantieformen wie etwa Geld-zurück-Garantie
Fallstrick 5: Bei der Bereinigung auch auf Bilder / Banner achten
Fallstrick 6: eBays Katalogdaten/ Artikelmerkmale
Fallstrick 7: Sonderfall Amazon – keine Kontrolle über Inhalte der Artikelbeschreibung

Einen ausführlichen Beitrag zu den Fallstricken im Zusammenhang mit der Garantiewerbung finden Sie hier.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

technische Schritte: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten - dargestellt als Teil der AGB. Vorliegend ging es dem Abmahner um die Informationen der einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen - in diesem Zusammenhang fassen wir mal die nachfolgenden Punkte auf, die hier nicht fehlen sollten in den AGB:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten alle abgemahnten Punkte in Sachen Rechtstexte vermieden werden können, auch und gerade in Bezug auf die Anforderungen der einzelnen Plattformen. Denn unsere Texte sind auf die jeweiligen konkreten Anforderungen zugeschnitten. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch. Wer eine komplette Überprüfung seiner Angebote wünscht, bekommt im unlimited-Paket der Kanzlei einen Rund-um-Schutz, der weit über die Pflege der Texte hinausgeht.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Bussgeldbescheid: Verstoß gegen das Verkehrs- und Angebotsverbot nach dem ElektroG

Wer: Umwelt Bundesamt

Wieviel: Geldbuße: 1.500 EUR

Wir dazu: Diesmal keine Abmahnung, sondern ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen die Registrierungspflicht des ElektroG. Darum gings: Angeschrieben wurde ein Händler, der Elektrogeräte ohne korrekte Registrierung angeboten hat. Was gerne auch Gegenstand von Abmahnungen sein kann, kann auch als Ordnungswidrigkeit zum Problem werden.

Wer als Händler neue Elektro-/ Elektronikgeräte anbietet bzw. vertreibt, die von einem nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, handelt ordnungswidrig und begeht einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, da solche Geräte einem Verkehrsverbot unterliegen, also insbesondere nicht verkauft werden dürfen.

Tipp: Eine Übersicht zu den jüngeren Entwicklungen im Bereich ElektroG finden Sie hier.

Mehrwertsteuerangaben bei Differenzbesteuerung

Wer: Handy Deutschland GmbH

Wieviel: 958,19 EUR

Wir dazu: Mal wieder was neues: Abgemahnt wurde der fehlende Hinweis auf die Mehrwertsteuerangaben bei einem differenzbesteuertem ebay-Artikel .Bei der Differenzbesteuerung hat bei der Preisangabe der Hinweis "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." nach der Rechtsprechung des LG Hamburg zu erfolgen - hierzu liegt uns auch ein ganz aktuelles Urteil vor. Es droht allerdings dann bei dieser Angabe ein Irreführungspotential gegenüber gewerblichen Käufern, da diese angesichts der Angabe "inkl. MwSt." der fehlerhafte Vorstellung erliegen könnten, dass der genannte Preis die volle gesetzliche Umsatzsteuer enthält.

Hieraus ist im Ergebnis zweierlei zu folgern:

  • Die Angabe "inkl. MwSt." bzw. "inkl. USt." haben Differenzbesteuerte beim Preis anzugeben;
  • Differenzbesteuerte müssen transparent auf die Differenzbesteuerung hinweisen, sowie darauf, dass keine Ausweisung der Umsatzsteuer auf der Rechnung erfolgt.

Tipp: Aktivieren Sie bei allen Artikeln bei der Angabe des Preises die von eBay vorgegebene Option „inkl. MwSt.“. Hierzu ist es zwingend notwendig, dass Sie im Angebotsformular als Mehrwertsteuersatz „0“ eintragen (Hinweis: Wenn Sie das Feld leer lassen, wird später im Angebot der Hinweis „inkl. MwSt.“ nicht angezeigt).

Weitere umfangreiche Infos zum Thema insbesondere zu dem klarstellenden Hinweis erhalten Sie hier.

Privat statt gewerblich: Kein Impressum / keine WRB / keine Umsatzsteuerangaben / keine DSE etc.

Wer: Daniel Heiduck

Wieviel: 1.358,86 EUR

Wir dazu: Eine klassische Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt. Natürlich fehlt dem Privatverkäufer das Impressum, die Widerrufsbelehrung und der Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie AGB ohnehin, der Link zur Streitschlichtungsplattform und und und - weil er es als Privatverkäufer alles nicht braucht. Problem nur, wenn es sich vom Tätigkeitsumfang tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Aber wann wird aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.

Keine Widerrufsbelehrung

Wer: Lothar Fürst

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Hier ging es um das fehlen der Widerrufsbelehrung auf eBay- Egal ob Plattform oder eigener Onlineshop: Für gewerbliche Händler gehört das Vorhalten einer Widerrufsbelehrung natürlich zur absoluten Pflicht. Es ist schon auffällig, dass die Widerrufsbelehrung, die eigentlich zum Standard eines jeden gewerblichen Händler im B2C Bereich gehören sollte, immer noch so oft zu Problemen führt - das ist fast schon fahrlässig.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und gerne abgemahnt wird:

  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung
  • In das Muster-Widerrufsformular gehört keine Telefonnummer
  • Bei eBay: Widersprüchliche Angaben zu Widerrufsfrist

Nicht klickbarer OS-Link

Wer: Plogoo UG

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für die neue DIY-Plattform Dohero findet sich das ganze hier.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Patrick Jander

Wieviel: 1.113,44 EUR (Anwaltskosten und Schadensersatz)

Wir dazu: Hier wurde wegen der angeblich unberechtigten Nutzung von geschütztem Bildmaterial abgemahnt. Und wegen der fehlenden Urhebernennung: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes, stellt auch dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau. Und hier alle wichtigen Infos in Sachen Bilddatenbanken.

Hinweis der Woche: Onlineverkauf alterbeschränkter Ware

Hier wollen wir gerne immer über ein bestimmtes Thema berichten - unser Ansatz: Informieren BEVOR es zu Abmahnungen kommt. Diesmal soll es um den Onlineverkauf altersbeschränkter Ware gehen:

Ein Thema, das auch immer wieder abgemahnt wird - anders als beim Verkauf jugendgefährdender Medien und beim Tabakverkauf nimmt das Jugendschutzgesetz den Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken nicht explizit in die Pflicht. Bislang war daher umstritten, ob im Online-Handel mit Alkoholika jugendschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen sind. Jüngst hat sich das LG Bochum als wohl erstes Gericht hierfür ausgesprochen und ist damit der bis dato zugrunde gelegten Rechtsprechung des LG Koblenz aus dem Jahr 2007 entgegengetreten.

Lesen Sie bitte zu dieser Problemstellung dringend diesen ausführlichen FAQ-Beitrag

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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