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OS-Plattform „reloaded“: Nach OLG München muss Hinweis auf die OS-Plattform einen klickbaren Link enthalten

07.12.2016, 16:36 Uhr | Lesezeit: 6 min
OS-Plattform „reloaded“: Nach OLG München muss Hinweis auf die OS-Plattform einen klickbaren Link enthalten

Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Richtige Verlinkung der Online-Streitbeilegungsplattform" veröffentlicht.

Seit dem 09.01.2016 müssen Unternehmer, die mit Verbrauchern entgeltliche Verträge über Waren oder Dienstleistungen schließen, über die sog. „OS-Plattform“ zur Onlinestreitschlichtung informieren. Nach der Ansicht des OLG München ist dabei zwingend ein klickbarer Link, der zur OS-Plattform führt, zu verwenden. Dies schafft insbesondere auf Plattformen eine weitere Abmahngefahr.

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Worum geht es?

Die ODR-Verordnung Nr. 524/2013 sieht bereits seit dem 09.01.2016 vor, dass Online-Händler zwingend im Rahmen Ihrer Internetpräsenzen auf die neue "Online-Schlichtungsplattform" der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden, kurz „OS-Plattform“), zu verlinken haben.

Als Onlinehändler müssen Sie daher unbedingt sicherstellen, dass Sie an leicht zugänglicher Stelle, etwa direkt beim Impressum, den folgenden Hinweis vorhalten:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Das Fehlen dieser Information zur OS-Plattform gehört inzwischen zu den häufigsten Abmahngründen.

Was ist neu?

Wichtig ist, dass es nach Ansicht des OLG München für die Erfüllung der Pflicht nach der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 nicht ausreichend ist, wenn der Verbraucher im Rahmen dieses Hinweises „nur“ über die Internetadresse informiert wird, ihm also nur der bloße URL www.ec.europa.eu/consumers/odr (als nicht anklickbarer Link) genannt wird.

Das OLG München kam in seinem Urteil vom 22.09.2016 zu dem Ergebnis, dass vom Unternehmer zwingend ein anklickbarer Link vorgehalten werden muss, den der Verbraucher nur anzuklicken braucht, um auf die OS-Plattform zu gelangen.

Wie entschied das OLG München?

Auf die Abmahnung des IDO-Verbands hin entschied im April 2016 zunächst das LG Traunstein, dass die (gänzlich) fehlende Information des abgemahnten Händlers über die OS-Plattform keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstelle. Der IDO unterlag damit; sein Verfügungsantrag gegen den Händler wurde zurückgewiesen (LG Traunstein, Urteil vom 20. April 2016, Az: 1 HK O 1019/16).

Achtung: Die Ansicht des LG Traunstein ist ein Ausreißer und entsprach schon vor dem diese Entscheidung nun aufhebenden Urteil des OLG München nicht der Linie in der Rechtsprechung.

Dagegen ging der IDO vor dem OLG München in Berufung. Mit Urteil vom 22.09.2016, Az: 29 U 2498/16 hob das OLG München die Entscheidung des LG Traunstein auf.

Das OLG München ist der Ansicht, dass die ODR-Verordnung Nr. 524/2013, dort Artikel 14, nicht nur eine Information der Verbraucher vorschreibt, sondern die Unternehmer vielmehr auch zur Bereitstellung eines Links auf die OS-Plattform verpflichte und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgehe.

Das OLG München führte hierzu aus:

„Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen.

Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3 a UWG und nicht nur nach § 5 a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-Plattform hinausgeht.

Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3 a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO Nr. 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient. Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. 2. 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO Nr. 524/2013.
(…)

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3 a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 S. 2 VO Nr. 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.“

Weitreichende Folgen

Bereits jetzt ist die gänzlich fehlende Information über die OS-Plattform in den „Top 5“ der Abmahngründe.

Zwar ändert sich mit dem Urteil des OLG München grundsätzlich nichts am Umfang der Informationspflicht, jedoch ändert sich deren Gestalt.

Die Form des Hinweises – nämlich das Vorhalten der Internetadresse der OS-Plattform als anklickbarer Link - schafft jedoch viele Probleme.

Während es im eigenen Onlineshop in aller Regel kein Problem darstellen sollte, den Teil „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ der Information „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbaren Link zu hinterlegen, ist diese Umsetzung auf den meisten Verkaufsplattformen umso problematischer, da dort oftmals technisch keine klickbaren Links hinterlegt werden können bzw. externer Links sogar gegen die „Link-Policy“ des Plattformbetreibers verstoßen und zu Angebotslöschungen etc. führen können.

Wie vorgehen?

Alle Händler sollten nun umgehend prüfen, ob der Teil „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ der Information „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbarer Link ausgestaltet ist und falls nicht, diesen Teil umgehend „anklickbar“ gestalten.

Soweit Sie auch auf Verkaufsplattformen wie etwa Amazon.de oder eBay.de verkaufen, haben Sie oftmals ein technisches Problem, den Link auf die OS-Plattform als anklickbaren Link darzustellen.

Hier wären nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei die Plattformbetreiber gefragt, endlich einfach nutzbare technische Vorgaben zur Erfüllung der Informationspflicht über die OS-Plattform zu schaffen.

Wir haben hier einen umfassenden Leitfaden geschaffen, in welchem auch auf die Möglichkeiten zur Umsetzung bei den Verkaufsplattformen

  • Amazon
  • DaWanda
  • eBay und
  • Etsy

eingegangen wird.

Besondere Gefahr bei bestehenden Unterlassungserklärungen!

Es wird hier künftig nicht nur mit (noch) mehr Abmahnungen zu rechnen sein.

Vielmehr dürften auch Händler, die in Bezug auf die OS-Plattform eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten mit vermehrter Inanspruchnahme auf Zahlung von Vertragsstrafe zu rechnen haben. Auch hier gilt es als unbedingt, umgehend zu kontrollieren, ob ein anklickbarer Link vorhanden ist.

Fazit: Der Link muss klickbar sein!

Alle Händler sollten Ihre Information zur OS-Plattform umgehend kontrollieren und den Link auf die OS-Plattform – sofern noch nicht der Fall – anklickbar gestalten. Ein bloßer textlicher Verweis auf den URL der OS-Plattform reicht nach Ansicht des OLG München nicht aus – ein anklickbarer Link ist Pflicht!

Dies gilt nicht nur für den eigenen Onlineshop, sondern auch für die Angebote auf Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

Natürlich muss der Link nicht nur klickbar, sondern auch korrekt sein, also den Verbraucher tatsächlich auf die OS-Plattform führen.

Umso dringender ist der Handlungsbedarf, wenn Sie bereits eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die Information über die OS-Plattform abgegeben haben.

Wenngleich hier noch nicht von einer gefestigten Linie in der Rechtsprechung die Rede sein kann: Im Wettbewerbsrecht besteht grundsätzlich ein fliegender Gerichtsstand.

Die Entscheidung des OLG München macht daher die Landgerichte im OLG-Bezirk München interessant für Abmahner, die sich auf die fehlende „Anklickbarkeit“ des Links stürzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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