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Verstoß gegen die Meinungsfreiheit: LG Nürnberg-Fürth hält die grundlose Sperrung eines Twitter-Accounts für unzulässig

01.08.2019, 17:34 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Sarah Freytag
Verstoß gegen die Meinungsfreiheit: LG Nürnberg-Fürth hält die grundlose Sperrung eines Twitter-Accounts für unzulässig

Stars, Präsidenten, Sportler und Privatpersonen - weltweit mehr als 300 Millionen Menschen nutzen die Plattform Twitter. Der Social-Media-Dienst ist als Medium der Meinungsbildung und des Informationsaustausches nicht mehr wegzudenken. Gerade deshalb geht jedoch von dem Internetriesen auch die latente Gefahr aus, als Sprachrohr für falsche Informationen und Hetze zu dienen. Dem begegnet Twitter - ähnlich wie andere Plattformen - mit der Sperrung oder Löschung von Accounts. Nicht selten muss sich Twitter daraufhin den Vorwurf der Zensur gefallen lassen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 07.06.2019 (Az.: 11 O 3362/19) klargestellt, dass eine grundlose Sperrung eines Twitter-Accounts unzulässig ist.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller veröffentlichte am 05.05.2019 über sein Twitter-Profil folgenden Tweet:

"Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt Stimmzettel unterschreiben. ;-)"

In der Folge wurde er von Twitter darüber informiert, dass sein Twitter-Account aufgrund dieses Tweets gesperrt wurde.

In einer eigens aufgestellten Richtlinie zur Integrität von Wahlen untersagt Twitter die Nutzung ihrer Plattform mit dem Ziel, Wahlen zu manipulieren oder zu beeinträchtigen. Darunter fallen beispielsweise Posts, die sich negativ auf die Wahlbeteiligung auswirken können, oder falsche Angaben zum Termin, Ort oder Ablauf einer Wahl machen. Ein Verstoß könne, laut der Richtlinie, mit der Sperrung des Benutzerkontos sanktioniert werden. Auch in den AGB von Twitter wird auf eine Sperrung als Sanktionsmittel hingewiesen.

Nach Einspruch gegenüber Twitter stellte der besagte Twitter-User einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung seines Accounts rückgängig zu machen. Der Antragssteller macht dabei geltend, dass er seinen Twitter-Account auch für berufliche Zwecke nutze.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Antragssteller Recht und gab Twitter unter Androhung eines Ordnungsgeldes auf, die Sperrung des Twitter-Accounts des Antragsstellers aufgrund des besagten Posts aufzuheben.

Zwischen Nutzern von Twitter und Twitter bestehe ein Vertrag über die Nutzung der Plattform Twitter. Betreiber solcher Plattformen könnten grundsätzlich Verhaltensregeln zur Nutzung der Plattform aufstellen und hätten dabei sogar ein sogenanntes "virtuelles Hausrecht". Dieses könnten sie auch mit Sperrung von Nutzeraccounts durchsetzen.

Interessante Ausführungen zur Ausübung eines virtuellen Hausrechts im Online-Shop mitsamt hilfreichen Musterformulierungen stellt die IT-Recht-Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Plattformbetreiber seine Befugnisse nicht grenzenlos ausüben dürfe. Seine Entscheidungsfreiheit sei insofern durch die mittelbare Drittwirkung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt.

Bei dem streitgegenständlichen Post handele es sich um ein Werturteil und nicht um die Behauptung einer unwahren Tatsache. Der satirische Kern der Aussage komme durch den Zwinker-Smiley am Ende des Tweets klar zum Ausdruck. Als Werturteil sei der Tweet daher von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst und eine Sperrung des Accounts nicht gerechtfertigt.

Fazit

Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des virtuellen Hausrechts sind und bleiben ein politisch und juristisch hoch umstrittenes Thema. Betreiber von Internetportalen stehen hier regelmäßig vor einer unlösbar anmutenden Aufgabe. Gerade große Portale sehen sich gezwungen, mit Algorithmen zu arbeiten, die störende User und Bots identifizieren und dann (oft) ohne weitere Überprüfung die Sperrung des Accounts veranlassen. Der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth stellt hier nur ein weiteres Puzzlestück auf einem generell unübersichtlichen Feld dar.

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