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LG Berlin zur DSGVO: Anschrift ohne Namen ist kein personenbezogenes Datum

02.06.2022, 11:42 Uhr | Lesezeit: 3 min
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von Axel Stoltenhoff
LG Berlin zur DSGVO: Anschrift ohne Namen ist kein personenbezogenes Datum

Der Begriff der personenbezogenen Daten ist das entscheidende Kriterium zur Anwendung der DSGVO und meint alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dass ein hinreichender Personenbezug nicht vorliegt und der Anwendungsbereich der DSGVO mithin nicht eröffnet ist, entschied jüngst das LG Berlin in Anbetracht der Eingabe einer bloßen Wohnadresse ohne Namensbezug bei „Google Maps“.
Lesen Sie mehr zum Urteil.

I. Der Sachverhalt

Die Klägerin führte beim AG Pankow/Weißensee ein Verfahren gegen ihren Mann, in dem sie Trennungs- und Kindesunterhalt geltend machte.

Zur Bemessung der unterhaltsrelevanten Wohnfläche der Klägerin „googelte“ die zuständige Richterin am AG im Laufe des Verfahrens deren genaue Adresse, indem sie die Adressdaten der Klägerin bei „Google Maps“ eingab.

In einem Beschluss des Amtsgerichts vom 26. 9. 2018 heißt es:

…. Bei einer in „Google Maps“ ersichtlichen Grundfläche des Doppelhauses von über 150 qm (dürfte) die Immobilie der Beteiligten mindestens eine Wohnfläche von 100 qm haben….

Die Klägerin hatte zuvor in eine entsprechende Recherche bei „Google Maps“ nicht eingewilligt.

Die Klägerin ging nun gegen das Amtsgericht Berlin vor dem LG Berlin wegen einer vermeintlichen Datenschutzverletzung vor, aufgrund derer sie sich schadensersatzberechtigt sah. Sie forderte einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000€ zzgl. Zinsen und rechtfertigte die Höhe unter Berufung auf die „massive Rechtsverletzung“.

Sie war der Ansicht, die verschiedenen Ansichtsfunktionen bei „Google Maps“ setzten stets eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland (USA) voraus. Bei ihrer Wohnadresse handele es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO. Die Beklagte habe auch keine Erlaubnis für ihre Dateneingabe gehabt, da die Recherche nicht erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie meinte, die Richterin habe keine personenbezogenen Daten abgefragt, weil Lage und Größe des recherchierten Hauses der Klägerin kein personenbezogenes Datum im Sinne der DSGVO darstellten.
Das einzige personenbezogene Datum, bei der Recherche an Google übermittelt wurde, sei die richtereigene IP-Adresse gewesen.

Ferner sei die Nutzung von Google-Geodaten in allen Gerichtsbarkeiten in Deutschland gängig und durch Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c) und e) DSGVO gerechtfertigt.

Schließlich sei die Entstehung eines Schadens bei der Klägerin nicht erkennbar, weil diesbezüglich ein schlüssiger Sachvortrag fehle.

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II. Die Entscheidung

Mit Urteil vom 27.01.2022 (Az.: 26 O 177/21) wies das LG Berlin die Klage als unbegründet ab.

Der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu, weil es bereits an einem maßgeblichen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht fehle.

So habe die Beklagte weder personenbezogene Daten entgegen Art. 5 DSGVO nicht rechtmäßig verarbeitet, noch liege eine unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Drittland gemäß Art. 44 DSGVO vor.

Vielmehr mangele es bei der Eingabe bloßer Adressdaten ohne konkreten Personenbezug bereits am Vorliegen eins personenbezogenen Datums im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, das allein den Anwendungsbereich der DSGVO eröffnen könne:

In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der DSGVO der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten ist,….“.

III. Fazit

Die bloße Eingabe eine Anschrift innerhalb der Suchfunktion des Online-Kartendienstes „Google Maps“ stellt keine Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen dar, die unter dieser Anschrift wohnhaft sind. Dasselbe gilt für die Eingabe von Anschriften in Suchmaschinen.

Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind (nur) solche, anhand derer sich konkrete Personen zumindest mittelbar identifizieren lassen.

Ein solcher Identitätszusammenhang fehlt bei bloßen Anschriftsdaten aber, wenn diese nicht mit Namensangaben kombiniert werden.

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