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LG Hannover sieht keine Pflicht des Händlers über Herstellergarantie zu informieren

14.10.2019, 09:03 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Hannover sieht keine Pflicht des Händlers über Herstellergarantie zu informieren

Aktueller Stand der Rechtsprechung: Besteht eine Pflicht des Händlers über eine Herstellergarantie zu informieren? Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Aktueller Stand der Rechtsprechung: Besteht eine Pflicht des Händlers über eine Herstellergarantie zu informieren?" veröffentlicht.

Abmahnungen wegen fehlender Informationen über eine bestehende Herstellergarantie sind aktuell groß in Mode. Das LG Hannover hat mit einer aktuellen Entscheidung der Rechtsansicht eines bekannten Abmahnverbandes eine Absage erteilt. Entwarnung für den Onlinehandel?

Garantien: Ein sehr abmahnträchtiges Thema!

Seit jeher sorgt die aktive Werbung mit Garantien für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Aber seit einiger Zeit geraten auch Onlinehändler ins Visier der Abmahner, die überhaupt nicht mit einer Garantie für ihre Produkte werben.
Hintergrund ist eine gesetzliche Informationspflicht, dass der Verkäufer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (also im Onlinehandel bereits im Online-Angebot) über bestehende Garantien zu informieren hat.

Zum juristischen Hintergrund berichtete die IT-Recht Kanzlei bereits umfassend hier.

Streit, ob auch Herstellergarantien erfasst sind

Man kann die gesetzliche Informationspflicht mit guten Gründen so verstehen, dass ein Händler auch dann über eine Garantie zu informieren hat, wenn es sich nicht um eine von ihm selbst, sondern vom Hersteller versprochene Garantie handelt (also eine Herstellergarantie und keine Verkäufergarantie vorliegt).

Dies folgt schon aus dem Gesetz, dass vom Wortlaut her schlicht nicht zwischen einer Verkäufer- und einer Herstellergarantie differenziert. Zudem liefe die Informationspflicht andernfalls in der Praxis fast leer, da es sich in der Praxis nahezu immer um eine Garantie des Herstellers handelt, wird eine solche versprochen. Verkäufer selbst räumen über die gesetzliche Mängelhaftung hinaus nur sehr selten noch ein freiwilliges Garantieversprechen ein.

In der Praxis bedeutet die Informationspflicht – will man diese auch in Bezug auf Herstellergarantien sehen – jedoch ein erhebliches Recherche- und Datenpflegeproblem für die Verkäufer, da diese quasi ihr gesamtes Sortiment auf bestehende Herstellergarantien und deren Konditionen hin durchforsten und die Daten dann auf lange Sicht auch aktuell halten müssten.

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Nach LG Hannover besteht keine Informationspflicht bei Herstellergarantie

Mit Urteil vom 23.09.2019, Az.: 18 O 33/19 hat das Landgericht Hannover die Klage eines Abmahnverbandes abgewiesen, mit welcher dieser einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem Warenverkäufer behauptet hatte, der in seinem Angebot nicht über eine für die Ware bestehende Herstellergarantie informiert hatte.

Das Landgericht kann der Informationspflicht nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB dem Sinn und Zweck sowie Wortlaut nach nicht entnehmen, dass der Verkäufer auch über von dritter Seite eingeräumte Garantien zu informieren habe.

Ferner würde die Information über eine bestehende Herstellergarantie dem Verbraucher nach Ansicht der Hannoveraner Richter keinerlei Mehrwert bieten.

Der Abmahnverband scheiterte damit in erster Instanz mit seiner Klage.

Entscheidung des LG Hannover ist wenig überzeugend

So sehr es den Onlinehändlern zu wünschen wäre, dass die Ansicht des LG Hannover Schule macht, so wenig überzeugend ist die Entscheidung in der Sache nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei.

Das Gericht stellt zwar auf recht praxisnahe Argumente ab, doch hat es in der Vergangenheit die Obergerichte oder gar den BGH nur sehr selten interessiert, ob gesetzliche Informationspflichten in der Praxis auch effektiv umsetzbar sind und welchen konkreten Mehrwert diese den Verbrauchern bieten.

Die IT-Recht Kanzlei versteht die sich aus § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB ergebende Informationspflicht (leider) so, dass auch über eine für die zu verkaufende Ware bestehende Herstellergarantie zu informieren ist.

Auch in der Literatur wird diese Auffassung mehrfach vertreten, so etwa Grüneberg in: Palandt, BGB, Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 4, Art. 246 EGBGB Rn. 9; Busch in: BeckOGK EGBGB, 01.12.2015, Art. 246a § 1 Rn. 20, Art. 246 Rn. 33.

Schließlich deckt sich diese Ansicht auch mit den Vorgaben der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), deren Vorgaben die seit dem 13.06.2014 maßgeblich das deutsche Verbraucherrecht und damit auch die Verbraucherinformationspflichten bei Fernabsatzverträgen bestimmen.

Denn in Art. 6 Abs. 1 lit. m der Richtlinie 2011/83/EU (VRRL) heißt es:

„Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

m) gegebenenfalls den Hinweis auf das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien.“

Art. 2 Nr. 14 der VRRL definiert eine „gewerbliche Garantie“ als

"jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind;"

Die VRRL stellt folglich eine Informationspflicht des Händlers über bestehende gewerbliche Garantien auf.

Eine gewerbliche Garantie ist nach der Legaldefinition des Art. 2 Nr. 14 VRRL insbesondere auch die Garantieverpflichtung eines Herstellers, also eine klassische Herstellergarantie.

Die besseren Gründe sprechen nach Auffassung der IT-Recht Kanzle damit für die Annahme einer (abmahnbaren) Informationspflichtverletzung, wird vom Verkäufer nicht über eine bestehende Herstellergarantie informiert.

Ebenso: Landgericht München I

Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits vor Jahren für einen Mandanten wegen fehlender Informationen über eine bestehende Garantie seitens eines Mitbewerbers eine Entscheidung des LG München I (Urteil vom 18.08.2016, Az.: 17 HK O 2390/16) herbeigeführt, mit welcher die Wettbewerbswidrigkeit eines solchen Verhaltens gerichtlich bestätigt worden ist und der Mitbewerber zur Unterlassung verurteilt wurde.

Das LG München I hat dabei auch umfassend die Argumente der Beklagtenseite, warum nicht über eine Herstellergarantie zu informieren sei gewürdigt und im Ergebnis keinen Zweifel daran gelassen, dass auch über eine Garantie seitens des Hersteller zu informieren ist und der Verkäufer eben ggf. Nachforschungen anstellen muss, wie es sich bezüglich der von ihm angebotenen Waren hinsichtlich einer Herstellergarantie verhält.

Fazit

Leider überzeugt das Urteil des LG Hannover nicht. In der Folge leider auch keine Entwarnung für den Onlinehandel in puncto Informationspflicht über eine bestehende Herstellergarantie.

Unserer Kenntnis nach ist das Urteil zudem nicht rechtskräftig. Von daher bleibt abzuwarten, wie sich das OLG Celle in einer wahrscheinlichen Berufungsinstanz positionieren wird.

Das LG München I ist in der Sache genau gegenteiliger Rechtsauffassung.

Abmahner (solange es keine Verbände sind) können zudem auch das LG München I anrufen – wo ein entsprechendes Vorgehen weiterhin Erfolg versprechen dürfte.

Wir bleiben dran für Sie. Sollte zum Thema eine obergerichtliche Entscheidung vorliegen, werden wir Sie informieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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