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Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) führt Informationspflichten für Jugendschutzbeauftragten ein

07.10.2016, 10:28 Uhr | Lesezeit: 3 min
Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) führt Informationspflichten für Jugendschutzbeauftragten ein

Seit dem 01.10.2016 ist der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft getreten, hierbei wurden neben einigen begrifflichen Anpassungen auch Novellierungen etabliert, die insbesondere einheitliche Vorgaben für Jugendschutzprogramme und Alterskennungen schaffen sollen. Im E-Commerce müssen geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, zukünftig darauf achten, dass die im Hinblick auf ergänzten § 7 Abs. 1 JMStV geschaffenen Informationspflichten zum Jugendschutzbeauftragen beachtet werden.

Bislang sah der JMStV a.F. lediglich vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Weitergehende Informationspflichten sah die Vorschrift des § 7 Abs. 1 JMStV nicht vor, die vor dem 01.10.2016 geltende Vorschrift lautete lediglich:

"Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen."

Jugendschutzbeauftragter

Durch Artikel 5 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 06.04.2016 (Bay. GVBl. Nr. 4/2016, S. 52 ff.) wurde der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit Wirkung zum 01.10.2016 geändert, die neue Vorschrift des § 7 Abs. 1 JMStV lautet nunmehr wie folgt:

"Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie müssen insbesondere Namen und Daten enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen."

(Hervorhebungen durch den Zitierenden)

Geschäftmäßige Anbieter (hiervon ist insbesondere auch der E-Commerce betroffen) von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, müssen daher darauf achten, dass diese im Zusammenhang mit der Bestellpflicht eines Jugendschutzbeauftragen insbesondere den Namen und die E-Mail-Adresse (bzw. eine sonstige schnelle elektronische Kontaktaufnahmemöglichkeit) verfügbar halten, damit der Jugendschutzbeauftragte im Falle von jugenschutzrechtlichen Fragen der Seitennutzer kontaktiert werden kann.

Exkurs: Benötigen Sie einen Jugendschutzbeauftragen?

Die vorgenannten Informationen zum Jugendschutzbeauftragten sind hierbei auf der Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Die Umsetzung dieser Pflicht sollte im Impressum erfolgen, da für die Impressumsvorgaben der gleiche Maßstab („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) hinsiichtlich der Voröffentlichung gilt. Hinsichtlich der einzelnen vorgenannten Vorgaben zur Veröffentlichung sollte das Nachstehende beachtet werden:

Merkmal Leicht erkennbar: Leicht erkennbar ist eine Pflichtangabe, wenn sie einfach und effektiv optisch wahrnehmbar ist. Eine tatsächliche oder zwingende Kenntnisnahme ist dagegen nicht erforderlich.

Merkmal Unmittelbar erreichbar: Die Pflichtinformation muss unmittelbar erreichbar sein. Darunter wird eine kostenlose Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte verstanden.

Merkmal ständig verfügbar: Die Pflichtinformation muss ständig verfügbar sein, sodass der Nutzer jederzeit auf diese zugreifen kann.

Durch die Gerichte wird noch zu klären sein, ob der Jugendschutzbeauftragte über einen eigens zu bezeichnenden Link (so wie das Impressum) abrufbar gehalten werden muss oder die Veröffentlichung im Rahmen des Impressums ohne weiteren Hinweis ausreicht.

Wenn Sie Fragen zum Jugendschutzrecht haben, können Sie sich gerne an die Anwälte der IT-Recht Kanzlei wenden!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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