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FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika

28.11.2023, 11:40 Uhr | Lesezeit: 20 min
FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika

Das Jugendschutzgesetz nimmt den Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken nicht explizit in die Pflicht. Längere Zeit war umstritten, ob im Online-Handel mit Alkoholika überhaupt jugendschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen sind. Im Jahr 2019 hat sich das LG Bochum als wohl erstes Gericht hierfür ausgesprochen und ist damit der bis dato zugrunde gelegten Rechtsprechung des LG Koblenz aus dem Jahr 2007 entgegengetreten. Wie Online-Händler beim Verkauf von Alkohol nun verfahren und welche jugendschutzrechtlichen Maßnahmen beim Versand und gegebenenfalls auch im Shop umgesetzt werden sollten, klären wir in unseren aktuellen FAQ.

Inhaltsverzeichnis

A. Die gesetzliche Grundlage: § 9 JuSchG

I. Was verbietet § 9 JuSchG?

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist es verboten, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

abzugeben oder ihnen den Verzehr zu gestatten.

Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendschutzes sind zusammengefasst alle Minderjährigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eindeutig nicht vom Verbot erfasst ist (anders als in § 10 Abs. 3 JuSchG für Tabakwaren bzw. in § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG für Bildträger ab 18) das Anbieten von Alkohol.

II. Was meint „Abgabe“ im Sinne des § 9 Abs. 1 JuschG?

Die Abgabe meint die physische Übergabe, also die tatsächliche Aushändigung der Ware. Die Bestellung als Grundlage für den Vertragsschluss wird von der Abgabe gerade nicht erfasst.

III. Wird der Online-Handel von diesem Abgabeverbot erfasst?

Diese Frage ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt und seit jeher umstritten.

Ausgangslage für die Diskussion ist, dass § 9 Abs. 1 JuSchG – anders als § 10 Abs. 3 JuSchG für Tabak und § 15 JuschG für jugendgefährdende Trägermedien – den Versand- und damit auch den Online-Handel nicht ausdrücklich erwähnt und daher Raum für die Auslegung bietet.

Zusammengefasst stehen sich zwei Lager gegenüber:

  • Die einen sehen den Versandhandel mangels ausdrücklicher Erwähnung und in Anlehnung an den systematischen Vergleich zu anderen Bestimmungen des JuSchG nicht vom Verbot erfasst.
  • Die anderen stufen unter Bezugnahme auf den elementaren und überragenden Schutzzweck des § 9 JuSchG, die geordnete persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen durch den Konsum von der den Kontakt mit Alkoholika zu bewahren, den Online-Handel als Unterfall der „Öffentlichkeit“ ein.

Als erstes bekanntes Gericht hatte sich das LG Koblenz mit Beschluss vom 13.08.2007 (Az. 4 HK O 120/07) dem ersten Lager angeschlossen und vertreten, die „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 9 JuSchG erfasse den Versandhandel nicht. Dies ergebe sich aus dem systematischen Vergleich zu anderen Gesetzesbestimmungen, welche diesen ausdrücklich erwähnen. Raum für eine analoge Anwendung unter Miteinbeziehung des Versandhandels bestehe ebenfalls nicht, weil es wegen der tatbestandlichen Erstreckung auf den Versandhandel etwa in § 15 JuSchG bereits an einer für die Analogie erforderlichen „planwidrigen Regelungslücke“ fehle.

Diese Entscheidung veranlasste daraufhin nicht nur das Bundesfamilienministerium, sondern auch die obersten Landesjustizbehörden zu Stellungnahmen, nach denen ein Ausklammern des Versandhandels aus den Abgabeverboten des § 9 JuSchG mit dem Gesetzeszweck schlicht unvereinbar sei und nach denen der Versandhandel zur Prävention von alkoholkonsumbedingten Gefahren für Kinder und Jugendliche unbedingt dem Regime der Vorschrift unterworfen werden müsse.

Mit Urteil vom 23.01.2019 (Az.: I-13 O 1/19) hat sich dieser zweiten Auffassung als erstes (der IT-Recht Kanzlei bekanntes) Gericht nunmehr das LG Bochum angeschlossen. Nach Ansicht des Gerichts erstreckten sich die Abgabebeschränkungen des § 9 JuSchG auf den Online-Handel, weil dieser wegen der universellen Zugriffsmöglichkeit auf das Internet nur eine besondere Ausprägung der „Öffentlichkeit“ sei.

Höchstrichterliche Entscheidungen zur Einordnung des Online-Handels innerhalb des Tatbestands des § 9 Abs. 1 JuSchG sind nach bisherigem Kenntnisstand noch nicht ergangen.

IV. Welcher Rechtsauffassung ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei zu folgen?

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei sprechen die besseren Argumente dafür, den Online-Handel dem Abgabeverbot von Alkohol an Kinder und Jugendliche zu unterwerfen. So lässt sich der Jugendschutz universell wirksam durchsetzen.

Die eindeutigen Verbote der physischen Abgabe in Gast- und Verkaufsstätten könnten anderenfalls stets durch Online-Bestellungen unterlaufen werden und würden in unserer zunehmend digitalisierten Gesellschaft einen Großteil ihrer Wirksamkeit einbüßen.

Ziel des Jugendschutzes muss es daher sein, die Abgabe von jugendgefährdender Ware an Minderjährige insgesamt und vollständig zu unterbinden und gerade nicht nach unterschiedlichen Bezugsquellen zu differenzieren.

Dass der Versandhandel in § 9 JuSchG keine explizite Erwähnung fand, kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber diesen als unstreitige Ausprägung der „sonstigen Öffentlichkeit“ einstufte und deswegen auf eine gesonderte Nennung verzichtete.

Jedenfalls im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ist zu empfehlen, im Online-Handel mit Alkoholika die altersspezifischen Abgabeverbote zu beachten.

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V. Sind die Vorgaben des JuSchG beim Alkoholverkauf ins Ausland (EU und nicht EU) zu beachten?

Nein. Das Jugendschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz und in seinem Geltungsbereich räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Kontrolliert werden muss insofern nur, dass eine Abgabe von Alkohol an nicht altersberechtigte Minderjährige in Deutschland unterbleibt.

Maßgeblich ist die Inlandseigenschaft der Adresse, nicht die Nationalität des Empfängers. Auch der Versand an Nichtdeutsche im Inland unterfällt dem JuSchG.

Soll Alkohol dahingegen in ein anderes europäisches Land versendet werden, greift § 9 JuSchG nicht ein, selbst wenn der Empfänger deutscher Nationalität ist.

Zu beachten mag aber sein, dass in den Zielländern eigene Jugendschutzgesetze gelten.

VI. Sind die Vorgaben des JuSchG auch im B2B-Versand zu beachten?

Grundsätzlich ja. Dies fußt zum einen darauf, dass auch Minderjährige mit entsprechender Genehmigung des gesetzlichen Vertreters und des Familiengerichts (§ 112 BGB) ein Gewerbe ausüben können, ohne dabei Ihren Status als Jugendschutzsubjekt zu verlieren, und zum anderen darauf, dass auch bei B2B-Bestellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass an der Lieferanschrift unberechtigte sonstige Minderjährige angetroffen werden können, an welche die Abgabe potenziell erfolgen könnte.

VII. Besteht eine Online-Hinweispflicht, dass Alkoholika erst bei Erreichen des jeweiligen Mindestalters in Empfang genommen werden dürfen?

Nein. Die Abgabeverbote des § 9 JuSchG gelten von Gesetzes wegen allgemeinverbindlich und müssen von Online-Händlern in ihren Produktangeboten nicht in Form eines Hinweises zusammengefasst werden. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass es dem allgemeinen Kenntnisstand entspricht, dass für den Konsum und die Entgegennahme von Alkoholika die maßgeblichen Altersgrenzen von 18 bzw. 16 Jahren gelten.

Eine freiwillige Kennzeichnung der maßgeblichen Altersgrenze im Online-Shop ist aber möglich.

B. Die Umsetzung des Abgabeverbots im Online-Handel mittels Altersverifikationsmaßnahmen

I. Wie lassen sich die Abgabeverbote für Alkoholika im Online-Handel grundsätzlich umsetzen?

Weil anders als bei der Abgabe unter Anwesenden die altersbedingte Erwerbsberechtigung von jungen Menschen nicht durch die schlichte Überprüfung eines mitgeführten Ausweisdokuments nachvollzogen werden kann, sind im Online-Handel sogenannte „Altersverifikationssysteme“ einzurichten, die in einer Vielzahl von Ausprägungen existieren.

Unterschieden werden grundsätzlich Systeme der Zugangs- und der Abgabekontrolle, deren paralleles Dasein auf der Besonderheit des Online-Handels fußt, dass die Bestellung und die Lieferung von Waren als physische Übergabe zeitlich und räumlich versetzt erfolgen.

So werden einerseits Vorkehrungen angeboten, die bereits die Möglichkeit einer Online-Bestellung von Alkoholika von einer erfolgreichen (technischen) Altersprüfung abhängig machen. Andererseits existieren Kontrollmechanismen auf der Versandstufe, die eine tatsächliche Abgabe an Minderjährige unterbinden sollen.

II. Sind die Altersverifikationsmaßnahmen bei jedem Besteller vorzuschalten?

Ja. Notwendig für die Umsetzung des § 9 JuSchG im Online-Handel ist, dass die Altersprüfung universell bei jedem potenziellen Käufer erfolgt bzw. erfolgen muss, weil anders als beim stationären Handel die Notwendigkeit eines Altersnachweises nicht fallabhängig vom sichtprüfungsbedingten Verdacht der Minderjährigkeit abhängig gemacht werden kann.

Mangels persönlichen Kontakts mit dem potenziellen Vertragspartner besteht im Online-Handel so stets die Möglichkeit, falsche Angaben über das Alter zu machen oder einen Volljährigen mit der Bestellung an eine Versandadresse eines Minderjährigen zu beauftragen, ohne dass der jeweilige Händler das tatsächliche Alter oder die Bestelleridentität ohne weitere Vorkehrungen überprüfen könnte.

III. Muss eine hinreichende Altersverifikation bei jedem Online-Kauf erneut erfolgen?

Spätestens auf der Versandebene ja. Es muss in jedem Einzelfall, also bei jedem Kauf, sichergestellt werden, dass eine Abgabe an nichtberechtigte Minderjährige auf dem Versandweg unterbleibt.

IV. Muss bereits der Zugang zum Online-Alkoholangebot von einer erfolgreichen Altersprüfung abhängig gemacht werden?

Nein. Der reine Zugang zu Online-Angeboten von Alkohol unterfällt dem Jugendschutzgesetz nicht, weil von der Wahrnehmung solcher Angebote keine jugendgefährdenden Wirkungen ausgehen können.

Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn bereits die optische Konfrontation mit jugendschutzrelevantem Material zu Entwicklungsbeeinträchtigungen führt, wie dies beispielsweise bei graphischen Gewalt- oder Sexualdarstellungen der Fall sein kann. Für die graphische Abbildung und die textliche Beschreibung von Alkoholika im Internet sind derartige Beeinträchtigung aber nicht zu erwarten.

V. Auf welcher Stufe (Bestellung oder Versand) muss die Altersverifikation immer erfolgen?

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG gilt es sicherzustellen, die „Abgabe“ von Alkoholika an nicht berechtigte Altersgruppen zu unterbinden. Die Abgabe meint hier die physische Übergabe im Sinne einer Aushändigung der Getränke an die jugendschutzbedürftigen Gruppen.

Dies hat zur Folge, dass eine Altersverifikation zwingend auf der Versandstufe erforderlich wird und dass hier verhindert werden muss, dass ein unberechtigter Minderjähriger die Alkoholbestellung tatsächlich in Empfang nimmt.

Eine Vorgabe, bereits den rechtlichen Erwerb, also die Online-Bestellung, von einem Altersnachweis abhängig zu machen, enthält das Jugendschutzgesetz nicht.

Hinreichende Altersverifikationen auf der Bestellebene können für Online-Händler aber den Vorteil begründen, dass die Wirksamkeit der Kaufverträge nicht in Frage gestellt werden kann. Nach §§ 107, 108 BGB sind Kaufverträge, die ein Minderjähriger ohne die Genehmigung des Sorgeberechtigten schließt, nämlich zunächst schwebend und bei endgültiger Nichtvorlage der Genehmigung unumkehrbar unwirksam. Der nicht genehmigte Vertragsschluss mit Minderjährigen hätte die Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 BGB zur Folge und zwänge beide Parteien zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen.

Nach derzeitiger Rechtsauffassung besteht – zumindest jugendschutzrechtlich – ein Erfordernis zur Altersverifikation bereits auf der Bestellebene nicht. Möchten Online-Händler ein solches zur Absicherung dennoch einrichten, darf es zur Altersverifikation auf der Versandstufe nur ergänzend hinzutreten.

VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung?

Nein! Keinesfalls kann die Altersverifikation bei der Bestellung diejenige im Rahmen des Versandes ersetzen, weil dann die von § 9 Abs. 1 JuSchG erfasste „Abgabe“ gerade nicht kontrolliert werden könnte. Gemäß eines Urteils des OLG München vom 29.07.2004 (Aktenzeichen 29 U 2745/04) steht in diesem Fall zu befürchten, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen.

VII. Welche Online-Altersverifikationssysteme gelten als zuverlässig?

Sofern Online-Händler auch das Zustandekommen von Alkoholbestellungen im Shop von einer Altersverifikation abhängig machen wollen, können sie hierbei auf ein üppiges Angebot von Systemen zurückgreifen. Problematisch ist aber, dass nicht jedes als solches bezeichnete System auch den jugendschutzrechtlichen Anforderungen gerecht wird.

Erforderlich ist hierfür nämlich stets, dass anhand konkreter nachprüfbarer Sicherheitsmerkmale individuell und personenbezogen nachgewiesen werden kann, dass das jeweilige Subjekt die maßgebliche Altersgrenze überschreitet.

Die für Jugendschutzsachen im Internet als Aufsichtsstelle behördlich zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat von Ihr für hinreichend befundene Altersverifikationssysteme im Online-Shop in einer Positivliste zusammengefasst.

Diese kann unter diesem Link eingesehen werden.

Zu beachten ist, dass das Vorschalten einer Altersverifikation auf der Bestellebene allein nicht ausreicht. Maßgeblich kontrolliert werden muss die Abgabe, also die tatsächliche Übergabe, sodass auf der Versandebene zwingend ebenfalls ein Verifikationssystem umzusetzen ist.

VIII. Ist ein vorgeschaltetes Kontrollfeld zur Bestätigung der Volljährigkeit eine hinreichende Maßnahme?

Nein, sofern das maßgebliche Kontrollfeld ohne weite technische Prüfung des Alters anklickbar ist. Vor allem von US-amerikanischen Seiten bekannte Schaltflächen, über die per Klick die Volljährigkeit für einen Seitenzugriff bestätigt werden muss, reichen in Deutschland nicht aus.

Grund hierfür ist, dass diese Schaltflächen von jedermann bestätigt werden können und damit gerade nicht sicherzustellen vermögen, dass sich im Zweifel nicht ein Minderjähriger unter dem Deckmantel der Volljährigkeit Zugriff zur Seite verschafft.

Darüber hinaus dienen derartige Kontrollfelder regelmäßig nur der Zugangskontrolle zu einem Online-Angebot. Eine solche ist für den Alkoholikaverkauf im Internet aber nicht notwendig.

IX. Ist die Erfassung und Auswertung von Ausweisdaten oder Ausweiskopien zur Alterskontrolle des Bestellers ausreichend?

Nein.

Für die Einforderungen von Ausweiskopien gilt dies, weil diese ein inhärentes Fälschungsrisiko bergen, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Besteller durch eine Manipulation der Ausweisdaten seine altersbedingte Legitimation nur vortäuscht.

Für die Einholung von Ausweisdaten gilt dies, weil eine identitätsbezogene Altersprüfung, die gerade auf die Volljährigkeit des konkreten Vertragspartners abstellt, nicht gewährleistet werden kann. Insofern bleibt stets die Eingabe von Daten einer Drittperson zur Umgehung der Beschränkung möglich.

X. Wäre die Erhebung und Auswertung von Ausweisdaten oder Kopien datenschutzkonform?

Grundsätzlich ja, auch wenn dies jugendschutzrechtlich als Altersverifikationsmaßnahme nicht ausreichen kann (s. Vorfrage).

Datenschutzrechtlich könnte sich der Händler zwar nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO berufen, der Datenverarbeitungen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung rechtfertigt. Insofern wird mit der Abfrage von Ausweisdaten oder -kopien dem jugendschutzrechtlichen Abgabeverbot gerade nicht hinreichend Rechnung getragen und es stellt mithin auch keine zulängliche Altersverifikationsmaßnahme dar, die aus einer Rechtspflicht heraus entstünde.

Allerdings wäre die Erhebung und Auswertung von Ausweisdaten oder -kopien durch berechtigte Interessen des Händlers an der Feststellung des Alters des Vertragspartners bei jugendschutzrelevanter Ware gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt. Die strengen Maßstäbe des Jugendschutzrechtes an die Eignung dieser Maßnahme sind auf die datenschutzrechtliche Rechtfertigung nicht zu übertragen.

C. Altersverifikationsmaßnahmen auf der maßgeblichen Versandstufe

I. Was haben Online-Händler beim Verkauf von Alkoholika sicherzustellen?

Nach derzeitigem Stand ist die von § 9 JuSchG vorgegebene Alterskontrolle maßgeblich auf der Ebene des Versandes sicherzustellen, da (nur) dieser die gesetzlich regulierte „Abgabe“ beinhaltet.

Eine hinreichende Altersverifikation auf dieser Stufe setzt voraus, dass unter allen denkbaren Umständen ausgeschlossen wird, dass ein nicht berechtigter Minderjähriger den bestellten Alkohol tatsächlich in Empfang nehmen kann.

Es muss daher gewährleistet werden, dass der bestimmungsgemäße Lieferungsadressat die maßgebliche Altersgrenze überschritten hat, dass keine andere Person als der bestimmungsgemäße Lieferadressat (etwa Nachbarn, Familienangehörige) die Bestellung in Empfang nehmen darf und dass der Entgegennehmende tatsächlich auch der Lieferadressat ist (Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung).

Eine hinreichende Abgabekontrolle auf dem Versandweg wird daher nur zuverlässig erreicht, wenn die nachfolgenden beiden Voraussetzungen kumulativ eingehalten werden:

  • nur der ausgewiesene Lieferadressat darf Bestellung in Empfang nehmen
  • der Entgegennehmende ist der ausgewiesene Lieferadressat
  • der Lieferadressat hat das erforderliche Mindestalter

Wichtig: eine jugendschutzkonforme Zustellung muss demnach zwangsweise ausschließen, dass ein Bevollmächtigter des ausgewiesenen Empfängers das Paket in Empfang nehmen kann! Es darf nur an den ausgewiesenen Empfänger und nur dann zugestellt werden, wenn dieser das erforderliche Mindestalter erreicht hat!

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen wird deutlich, warum eine technische Alterskontrolle nur bei der Bestellung allein nicht ausreichen kann. Mit dieser mag zwar sicher nachgewiesen werden können, dass der Besteller das notwendige Mindestalter erreicht hat. Dass nur dieser Besteller die Bestellung aber auch tatsächlich erhält, vermag eine Altersverifikation im Shop indes nicht sicherzustellen.

Zudem versagen die Shop-Verifikationssysteme auch immer dann, wenn der Besteller und der Lieferadressat nicht personengleich sind, wenn also die Lieferung an jemand anderen als den Besteller erfolgen soll. In diesem Fall liefert die Alterskontrolle des Bestellers keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Bestellung nicht an einen unberechtigten Minderjährigen geht.

II. Welches Altersverifikationssystem sollte der Online-Händler also nutzen?

Nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei vereint bislang nur ein Altersverifikationssystem der Versanddienstleister auf der Versandstufe alle oben genannten Voraussetzungen so, dass eine effektive Abgabekontrolle des Online-Händlers gewährleistet wird.
Erforderlich ist eine Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung, bei der eine Übergabe ausschließlich (d.h. keine Zustellung an Bevollmächtigte!) an den ausgewiesenen Empfänger und an diesen nur dann erfolgt, wenn dieser bei der Zustellung mittels eines amtlichen Ausweisdokuments das Erreichen des erforderlichen Mindestalters nachweisen kann. Kann das Alter des ausgewiesenen Empfängers nicht nachgewiesen werden oder ist dieser beim Zustellungsversuch nicht anzutreffen, erfolgt eine Übergabe nicht.
Vielmehr wird das Paket dann zur persönlichen Abholung durch den ausgewiesenen Empfänger gegen Nachweis des Mindestalters in einem Paketshop aufbewahrt.

Zur Gewährleistung dieses jugendschutzsicheren Versandes sind der Name des Empfängers und das zu erreichende Mindestalter dem Versanddienstleister mitzuteilen.

Für eine derartige Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung bei der Zustellung sprechen sich auch die obersten Landesjustizbehörden in einer aus.

III. Welche Versanddienstleister bieten einen jugendschutzkonformen Versand an?

Folgende Versandservices der nachstehenden Anbieter erfüllen die Vorgaben der Abgabekontrolle im Sinne des § 9 JuSchG:

  • DHL: „Ident-Check“,
  • Hermes: „IdentService“

Bezüglich Hermes sei angemerkt, dass sich als maßgebliches Kontrollalter nur die Volljährigkeit, also die Vollendung des 18. Lebensjahres, festlegen lässt. Anders als bei DHL ist daher beim IdentService von Hermes eine Unterscheidung nach den in § 9 Abs. 1 JuSchG angelegte Altersgrenzen von 16 und 18 Jahren nicht möglich.

DPD, GLS und UPS bieten zwar eine Zustellung gegen Identitätscheck an, verbinden diese aber nicht mit der nach Jugendschutzrecht erforderlichen Altersprüfung, sondern überprüfen nur, ob der ausgewiesene Empfänger tatsächlich der Entgegennehmende ist.

IV. Muss die maßgebliche Identitäts- und Alterskontrolle bei jeder Sendung neu erfolgen?

Ja. Bei jeder separaten Sendung muss erneut kontrolliert werden, dass die entgegennehmende Person der ausgewiesene Empfänger ist und das erforderliche Mindestalter erreicht hat.

Dies gilt auch bei Mehrpaketsendungen mit unterschiedlichen Zustellanläufen.

Einzig, wenn mehrere Sendungen im Rahmen einer einheitlichen Zustellung übergegeben werden sollen, muss nur einmal kontrolliert werden.

V. Können Alkoholika auf Plattformen wie Amazon und eBay noch rechtssicher angeboten werden?

Grundsätzlich ja. Anders als z.B. bei Tabakwaren ist das reine Angebot von Alkohol nicht den Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes unterworfen. Nach derzeitiger Rechtslage ist also nicht erforderlich, dass bereits der Zugang zum Angebot oder die Möglichkeit einer Bestellung durch hinreichende Altersverifikationssysteme abgesichert ist. Sichergestellt muss nur werden, dass keine Abgabe an unberechtigte Minderjährige erfolgt.

Dies lässt sich durch eine kombinierte Alters- und Identitätsprüfung auf der Versandstufe, bei der vor der Übergabe die Person des ausgewiesenen Empfängers und dessen Alter überprüft werden, hinreichend sicherstellen.

Alkoholangebote auf Amazon oder eBay unterliegen daher keinen weiteren jugendschutzrechtlichen Anforderungen.

Der Plattformverkauf kann daher rechtssicher fortbetrieben werden, sofern die Plattformhändler die Altersverifikation auf der Versandstufe hinreichend umsetzen.

VI. Sind Geschenkbestellungen von Alkohol (Abweichung von Rechnungs- und Lieferadresse) mit dem Jugendschutz vereinbar?

Ja, sofern gewährleistet werden kann, dass der Entgegennehmende nur der tatsächlich Beschenkte ist und zusätzlich das erforderliche Mindestalter erreicht hat.

Bei Inanspruchnahme eines kombinierten Identitäts- und Alterschecks der Versanddienstleister können Geschenkbestellungen sowie sonstige Bestellungen, bei denen Rechnungs- und Lieferadresse nicht identisch sind, jugendschutzkonform durchgeführt werden.

Hier kommt es für den Jugendschutz nämlich maßgeblich auf die Person des Beschenkten an, an den die Ware abgegeben werden soll und der als Empfänger der Sendung ausgewiesen ist.

Mit der kombinierten Identitäts- und Altersprüfung wird sichergestellt, dass eine Abgabe nur an den Beschenkten und nur dann vollzogen wird, wenn dieser das Erreichen des erforderlichen Mindestalters hinreichend nachweist.

VII. Wie ist die Kombination aus Altersverifikation bei der Bestellung und bloßer Identitätsprüfung beim Versand zu bewerten?

Sofern Online-Händler auf Versanddienstleister zurückgreifen möchten, die lediglich eine Identitäts-, nicht aber auch eine Alterskontrolle bei der Zustellung anbieten, ließe sich in Erwägung ziehen, die Alterskontrolle bei der Bestellung im Online-Shop durchzuführen und bei anschließender Zustellung nur überprüfen zu lassen, dass der Entgegennehmende auch der Besteller ist.

Über 2 Schritte schiene dann die sichere Feststellung möglich, dass der Besteller zum einen volljährig und zugleich auch der Entgegennehmende ist.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist diese Kombination aus Altersverifikation bei der Bestellung und Identitätsprüfung bei der Zustellung nicht vollständig rechtssicher, weil sie an einem entscheidenden Mangel leidet: bei Namensgleichheit von volljährigem Besteller und minderjährigem Entgegennehmenden im selben Haushalt versagt der Jugendschutz.

Zwar werden Konstellationen, in denen Kinder wie ihre Eltern benannt werden, zunehmend seltener, dennoch können sie nicht ausgeschlossen werden. Heißt nun ein Minderjähriger wie sein volljähriges Elternteil, ist bei einer Kombination aus Altersprüfung des Bestellers im Shop und Identitätsprüfung bei der Zustellung nicht gewährleistet, dass nicht der gleichheißende Minderjährige die Bestellung entgegennimmt.

Hierzu ein Beispiel:

Max Muster senior, 42 Jahre alt, bestellt online bei Händler A eine Flasche Whiskey und weist im Bestellprozess hinreichend sein Alter nach. Händler A versendet sodann an Max Muster mit der Zusatzvorgabe des Identitätschecks, mit dem gewährleitstet wird, dass nur Max Muster das Paket auch entgegennehmen kann. Bei der Zustellung öffnet Max Muster junior, 14 Jahre alt, die Tür, der Versandmitarbeiter stellt die Übereinstimmung des Empfänger- und Bestellernamens fest und übergibt das Paket an Max Muster junior.

Hinzukommt, dass eine Kombination aus Altersprüfung bei der Bestellung und bloßer Identitätsprüfung bei der Zustellung keine jugendschutzgerechte Lösung in Fällen bietet, in denen das Paket an eine andere Person als den Besteller versandt werden soll. Gerade bei Alkoholika ist der Geschenkversand, bei denen Empfänger der Beschenkte und Besteller der Schenker ist, aber gängig.

VIII. Bietet die Alterssichtprüfung bei der Zustellung eine hinreichende Altersverifikation?

Nein, die bloße Inanspruchnahme einer Alterssichtprüfung ist ungenügend.

Bei der Alterssichtprüfung wird unter Abgleichung von Ausweispapieren nur sichergestellt, dass eine Übergabe durch das Personal nur an solche Personen im jeweiligen Haushalt des ausgewiesenen Empfängers erfolgt, die das vom Händler vorgegebene Mindestalter (16 oder 18 Jahre) erreicht haben.

Im Wege der Alterssichtprüfung wird aber nicht gewährleistet, dass nur der ausgewiesene Empfänger selbst zur Entgegennahme befugt ist. Vielmehr wird auch eine Ablieferung an Haushaltspersonen mit dem ausgewiesenen Mindestalter zugelassen.

Dies eröffnet aber die Möglichkeit, dass ein Volljähriger die Bestellung eines Minderjährigen in Empfang nehmen könnte, ohne dass es auf die Volljährigkeit des Letzteren als ausgewiesenem Empfänger ankäme.

Mit Urteil vom 07.08.2014 (Az. 6 U 54/14) hat daher das OLG Frankfurt a.M. die Alterssichtprüfung als Alterskontrollmaßnahme des Empfängers für unzureichend erklärt.

An dieser Einschätzung ändert sich auch dann nichts, wenn das Alter des Bestellers im Bestellprozess hinreichend überprüft wird. Insofern könnte hier ein Minderjähriger zum Zwecke des Versandes falsche Altersangaben machen und die Sendung über einen Volljährigen im gleichen Haushalt in Empfang nehmen, ohne dass geprüft würde, ob der Entgegennehmende tatsächlich der ausgewiesene Empfänger ist und zudem das erforderliche Mindestalter erreicht hat.

IX. Ist eine Kombination aus den Services „Alterssichtprüfung“ und „persönliche Übergabe“ jugendschutzkonform?

Nein, weil auch bei der Dienstleistung der „persönlichen Übergabe“ eine Zustellung an Empfangsbevollmächtigte gestattet wird, mit der sich der Jugendschutz (etwa durch „Vorschieben“ eines Volljährigen) umgehen lässt.
Jugendschutzkonform sind nur Lösungen, bei denen eine Zustellung an jeden anderen als den ausgewiesenen Empfänger ausgeschlossen und diese Zustellung nur dann durchgeführt wird, wenn der ausgewiesene Empfänger das Erreichen des Mindestalters nachweist.

X. Können die Zusatzkosten für die Identitäts- und Alterskontrolle bei der Zustellung auf den Käufer abgewälzt werden?

Ja, das ist unproblematisch möglich. Als zusätzliche Versandkosten können die vom Versanddienstleister für die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung erhobenen Kosten dem Käufer auferlegt werden.

XI. Sind die Zusatzkosten für die kombinierte Identitäts- und Altersprüfung im Widerrufsfall zu erstatten?

Ja. Widerruft der Verbraucher ordnungsgemäß einen Vertrag über die Lieferung von Alkoholika, müssen ihm von ihm gezahlte Zusatzkosten für eine kombinierte Identitäts- und Altersprüfung als Teil der Hinsendekosten gemäß § 357 Abs. 2 Satz 1 BGB zurückerstattet werden.

XII. Ist der Versand durch Amazon („Fulfillment by Amazon“) für Alkoholika jugendschutzkonform?

Regelmäßig nicht. Zwar verfügt Amazon über einen Spezialversand, bei dem eine Aushändigung nur an den ausgewiesenen Empfänger und nur bei einem hinreichenden Altersnachweis erfolgt und bei dem mithin ein rechtssicheres Zusammenfallen von Identitäts- und Altersprüfung gewährt ist.

Beanspruchen lässt sich diese Versandart allerdings grundsätzlich nur für nicht jugendfreie Filme, PC-& Videospiele und für E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.

Im Bereich von Alkoholika gewährleistet Amazon den jugendschutzgerechten Spezialversand nur bei Branntwein und branntweinhaltigen Getränken, für sämtliche anderen alkoholischen Getränke erfolgt der Versand nicht jugendschutzkonform, weil überhaupt keine Altersverifikation abverlangt wird.

Für die Beachtung der jugendschutzrechtlichen Abgabeverbote ist der Online-Händler selbst verantwortlich, sodass er für unzureichende Jugendschutzmaßnahmen von Amazon beim Versand, also der Abwicklung von bei ihm getätigten Bestellungen, eigenständig haftet.

D. Konsequenzen bei Verstößen

I. Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Abgabeverbote des § 9 JuschG?

Kommen Online-Händler den (nach derzeitiger Auffassung auch für sie geltenden) Abgabeverboten für Alkoholika nicht oder aufgrund unzureichender Altersverifikationsmaßnahmen nur unzulänglich nach, drohen sowohl ordnungs- als auch wettbewerbsrechtliche Folgen.

Nach § 28 Abs. 5, Abs. 1 Nr. 10 JuSchG kann einerseits eine empfindliche Geldbuße bis zum Maximalbetrag von 50.000€ verhängt werden.

Andererseits ist der § 9 JuSchG eine gerichtlich anerkannte Marktverhaltensnorm im Sinne des § 3a UWG, deren Nichtbeachtung wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Unterlassungsansprüche nach sich ziehen kann (s. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2011 – Az. 6 U 58

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12 Kommentare

C
Christian LR 11.07.2022, 13:48 Uhr
Herr
Es gibt, anders als im Text geschrieben, auch von UPS einen entsprechenden Service. Dieser nennen sich "Adult Signature".
Hierbei soll gewährleistet sein, dass das Paket nur an Volljährige übergeben wird.
H
H.Scholz 20.06.2022, 17:11 Uhr
Definition "alkoholisches Getränk"?? / Situation Lieferdienste?
Wie ist denn ein "alkoholisches Getränk" genau definiert? Ist alles mit einem Alkoholgehalt > 0% gemeint, also z.B. auch die meisen alkoholfreien Biere? In den JuSchG-Begriffsbestimmungen bin ich nicht fündig geworden.

Und wie stellt sich im Unterschied zum Versandhandel die Situation für Lieferdienste dar?

Vielen Dank!
V
Vino2021 03.06.2021, 12:38 Uhr
Zusatzkosten nicht Weiterreichbar & Conversion Killer
Gerade im Bereich Wein-E-Commerce sind die Roherträge sehr knapp bemessen. Die zusätzlichen Kosten können auch nur schwer an Kunden weitergegeben werden, geschweige den an die Lieferanten. Die Abfrage des Alters durch den Personalausweis im Checkout wird von vielen Verbrauchern als Eingriff in die Privatsphäre gesehen. Die Schufa-Altersabfrage wird nahezu komplett abgelehnt!

Zuletzt habe ich allerdings gehört, dass Zahlungsanbieter, die erst ab 16 bzw. 18 Jahren zugänglich sind, wie z.B. Kreditkarten usw., zumindest beim Checkout keiner zusätzlichen Überprüfung bedürfen. Wie ist hier der aktuelle Stand?
R
Rolf Stumpf 10.01.2021, 13:53 Uhr
Dipl.-Geol.
Das ist in der Tat ein gehaltvoller Artikel, der mich aber letztlich doch ratlos zurück lässt. In unserem im Aufbau befindlichen Online-Shop möchten wir auch unser Wein-Angebot berücksichtigen. Ich habe in der den letzten zwei Jahren gelegentlich mal Wein online bestellt. Nie ist mir eine ernsthafte Altersprüfung untergekommen. Ich versuche gerade für Shopify eine solche zu implementieren und sehe die Gefahr, dass die Rechtsprechung im Jugendschutz so weit geht, dass der Händler noch dafür haftet, dass der Junior sich in Papas Weinkeller bedient. Wie welt- und lebensfremd ist das denn. Passt ins Bild, dass Regierung und Justiz den braven Bürger vor jedweder Dummheit schützen möchte. Wie mich diese Überregulierung aufregt!
So bin ich trotz wortreicher Ausführung nach der Lektüre keinesfalls schlauer für die Praxis.
t
tokra 28.01.2020, 18:26 Uhr
Verbote für Tabakwarenversand erst 2016 aufgenommen
Das Versandhandelsverbot für Tabak wurde erst im März 2016 ins Gesetz genommen und dabei analog der bereits bestehenden Regelung für Medien geregelt. Das ist meiner Meinung nach ein Argument mehr dafür, dass Alkohol ohne besondere Kontrolle verschickt werden darf, wenn schon Medien ohne Altersfreigabe UND Tabak jeweils gesondert als “Versandhandel verboten” erwähnt werden! Man darf dann davon ausgehen, dass der Gesetzgeber, dies dann auch beim Alkohol gesondert erwähnt hätte, wenn hierfür ein Versandhandelsverbot gelten sollte. Die Gelegenheit zur Änderung hätte ja sonst im März 2016 bestanden.

Ansonsten fehlt es dem Gesetz auch an der erforderlichen Normenklarheit. Insofern bräuchte man gar keine besonderen Versandhandelsverbote im Gesetz, wenn diese ohnehin schon durch "sonst in der Öffentlichkeit" eingeschlossen sind. Die besondere Erwähnung von Versandhandelsverboten deutet eher darauf hin, dass diese bewusst eben NICHT "sonst in der Öffentlichkeit" bedeuten.
P
Peter Göricke 15.05.2019, 12:52 Uhr
Altersverifikation
Wenn ich den Artikel richtig interpretiere ist die Altersverifikation bei der Übergabe der Sendung ein "Muss", im Shop bei der Bestellung ein "Kann". Ist das so richtig? M.E. kollidiert das mit den Artikeln "Oberste Landesjugendbehörden: Der Versand altersbeschränkter Waren - muss das Alter bereits bei der Bestellung geprüft werden?, News vom 07.11.2017, 09:19 Uhr" und "Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung, News vom 11.05.2016, 16:18 Uhr.

Wir bauen gerade einen Shop für Alkoholika auf und würden gern rechtssicher (zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit) vorgehen, halten aber eine Altersverifikation beim Bestellen de facto für den Kunden zu aufwendig bzw. abschreckend.

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