IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Neue Welle: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO e.V. – böse Fallstricke lauern!

05.08.2015, 12:01 Uhr | Lesezeit: 7 min
Neue Welle: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den IDO e.V. – böse Fallstricke lauern!

Nachdem es in den vergangenen Monaten um den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (kurz: IDO) recht ruhig geworden war, scheint in den letzten Wochen dort ein wahres Abmahnungs- und Vertragsstrafenfeuerwerk gezündet worden zu sein. Der nachfolgende Artikel soll Betroffenen einen ersten Überblick verschaffen und gibt den Stand im August 2015 wieder.

Einleitung:

„Wer kennt sie nicht…“ könnte man in Bezug auf die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des IDO fast schon fragen, dürfte doch seitens des IDO bereits eine vierstellige Zahl an Abmahnungen ausgebracht worden sein.

Die IT-Recht Kanzlei verzeichnet seit Juli 2015 nun einen sprunghaften Anstieg an ratsuchenden Betroffenen. Dabei wird zum einen seitens des IDO weiterhin fleißig abgemahnt, zum anderen in einer Vielzahl von Fällen auch die Zahlung von Vertragsstrafen von bis zu 4.000,-- Euro gefordert.

Worum geht es?

Der IDO mahnt primär gewerbliche Anbieter bei eBay.de in einer Vielzahl von Sortimentsbereichen ab. Der Fokus scheint dabei auf dem Textil-, Spielzeug- und Dekorationsartikelsektor zu liegen.

Generell kann es aber nahezu jedes angebotene Sortiment treffen, da der IDO nach eigenen Angaben angeblich über Mitglieder aus fast allen denkbaren Sparten des Warenhandels verfügt.

Was wird abgemahnt?

Es handelt sich zumeist um folgende Punkte, in denen der IDO einen Wettbewerbsverstoß sieht:

  • Fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung
  • Fehlende Information zum Bestehen eines Mängelhaftungsrechts
  • Fehlende bzw. angeblich falsche Informationen zum Widerrufsrecht
  • Fehlende Informationen zum Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende oder unzureichend platzierte Grundpreisangabe
  • Fehlende Angaben bei Garantiewerbung
  • Angebliche unzulässige AGB-Klauseln

Zum Teil mahnt der IDO nur einen einzigen angeblichen Verstoß ab, in anderen Fällen enthalten dessen Abmahnungen einen bunten Strauß an angeblichen Verstößen.

Banner Unlimited Paket

Achtung: Hier geht es (auch) um die Realisierung von Vertragsstrafen!

Besorgniserregend ist dabei zum einen die Tendenz, dass viele Abgemahnte der Meinung sind, durch Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung und Zahlung der – im Vergleich zu einer Mitbewerberabmahnung zugegebenermaßen geradezu attraktiv niedrigen – Kostenpauschale von brutto 232,05 Euro sei die Angelegenheit vom Tisch.

Dabei beginnt das Spiel damit erst richtig. Der IDO scheint eine effiziente Überwachung der von ihm eingetriebenen Unterlassungserklärungen zu betreiben. Wer also gegenüber dem IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann fest damit rechnen, dort also auf „Wiedervorlage“ zu sein. Dies bedeutet, dass der IDO zur sehr unangenehmen Sorte der Abmahner gehört, welche die abgegebene Unterlassungsverpflichtung auch überwachen.

Es kann nur angeraten werden, die eigenen Angebote dann rigoros an die versprochene Unterlassung anzupassen.

Einzelforderungen von bis zu 4.000,-- Euro drohen

Dies ist auch nur konsequent. Wer mit derart hohen Aufwand Unterlassungserklärungen „einsammelt“ möchte irgendwann auch Resultate sehen. Die gut 232 Euro Abmahnkosten dürften nämlich bestenfalls kostendeckend für den IDO sein. Ein Brief, mit welchem die Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,-- Euro gefordert wird, bietet da schon ein deutlich besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis.

Seit dem Herbst letzten Jahres wird solch unliebsame Post verstärkt durch den IDO versendet. Über die Realisierung von Vertragsstrafen durch den IDO hatten wir bereits an dieser Stelle berichtet, es drohen Einzelforderungen von bis zu 4.000,-- Euro.

Biete Abmahnung, suche Mitglied?

Es gibt tatsächlich Betroffene, die – obwohl vom IDO gerade wettbewerbsrechtlich im Abmahnungswege angegangen – ernsthaft überlegen, kostenpflichtige (!) Leistungen des IDO in Anspruch zu nehmen. Hier stellt sich uns als Beratern dann die Frage, ob der Betroffene überhaupt ansatzweise realisiert hat, wie ihm gerade geschieht. Schließlich hat er nicht einen netten Brief des IDO erhalten, mit welchem man ihn freundlich auf ein mögliches Fehlverhalten hinweist. Es wurde vielmehr bereits scharf geschossen, der „Feind“ möchte eine Unterlassungserklärung und Erstattung der Abmahnkosten.

So hat es doch erhebliches „Gschmäckle“, bei einem Verein eine kostenpflichtige Mitgliedschaft einzugehen, der einen gerade mit dem scharfen Schwert der Abmahnung angegriffen hat.

Kein Tausch „Unterlassungserklärung gegen Mitgliedschaft“

Auch wenn es die Hoffnung vieler Betroffener ist: Der IDO wird sich schon aus Gründen eines andernfalls vorwerfbaren rechtsmissbräuchlichen Vorgehens im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG davor hüten, bei Abschluss einer Mitgliedschaft auf die Abgabe der zuvor geforderten Unterlassungserklärung zu verzichten. Damit würde er zu verstehen geben, dass es ihm gar nicht auf die Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs ankommt.

Ein Verzicht des IDO auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei Abschluss einer Mitgliedschaft ist uns bis dato auch noch nicht zu Ohren gekommen, so dass wir davon ausgehen, dass es einen solchen Kuhhandel auch nicht gibt.

Vorsicht vor zu weit formulierten Unterlassungserklärungen!

Bei den IDO-Abmahnungen fällt uns regelmäßig auf, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung, welche der Abmahnung seitens des IDO beigefügt ist, wesentlich zu weitgehend formuliert ist, also dem IDO mehr Rechte einräumt, als ihm eigentlich zustehen.

Mit anderen Worten: Wer als Betroffener die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet gibt dem IDO mehr, als ihm eigentlich zusteht, verkürzt spiegelbildlich seine eigenen Rechte und bringt sich dadurch unnötigerweise noch mehr in die Gefahr einer künftigen Vertragsstrafenforderung.

Wird eine Unterlassungserklärung weiter abgegeben, als eigentlich geschuldet, also mit dieser ein Verhalten versprochen, welches das Gesetz nicht bzw. nicht in dieser Form verlangt, besteht die Gefahr, auch bei künftiger Verwendung an sich abmahnsicherer Rechtstexte in die Vertragsstrafenfalle zu laufen. Es müssen dann mit den Rechtstexten nicht nur die gesetzlichen Pflichten des Händlers ausreichend abgebildet werden, sondern auch die zusätzlichen Pflichten, die er durch den (zu weiten) Unterlassungsvertrag eingegangen ist.

Vertrag ist Vertrag

Auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass gar kein Wettbewerbsverstoß vorlag bzw. die Unterlassungserklärung gar nicht hätte so (weit) abgegeben werden müssen, hilft dies nicht mehr. Es ist in den Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht unzulässig, sich einem Dritten vertraglich weitergehend zu verpflichten, als dies eigentlich notwendig gewesen wäre, auch bei Unterlassungsverträgen gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Es ist und bleibt dann der Inhalt des so geschlossenen Unterlassungsvertrags maßgeblich. Bis auf wenige Ausnahmen gibt es also „kein zurück“ mehr. Derjenige, der dem IDO mehr versprochen hat, als er eigentlich müsste, hat damit das Nachsehen.

Unterlassungserklärung niemals ungeprüft abgeben

Dies zeigt, wie elementar wichtig es ist, die erhaltene Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Bestenfalls erweist sich die Abmahnung dabei (teilweise) als unbegründet, so dass diese (teilweise) zurückzuweisen ist.

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung (teilweise) berechtig ist, gilt es das Für und Wider der Abgabe einer Unterlassungserklärung sorgfältig abzuwägen. So gibt es Wettbewerbsverstöße, bei denen die Abgabe einer Unterlassungserklärung einem wirtschaftlichen Selbstmord gleichkommt, weil deren künftige Wiederholung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ist in diesem Fall eine Unterlassungserklärung in der Welt, kommen schnell fünfstellige Vertragsstrafenforderungen ins Spiel.

Fällt die Entscheidung auf den Weg der Unterwerfung, gilt es, die Unterlassungserklärung so weit wie nur möglich zu Gunsten des Abgemahnten zu modifizieren.

Gerade bei den IDO-Abmahnungen mit den weit zu Gunsten des IDO vorformulierten Unterlassungserklärungen müssen die Interessen des Abgemahnten ausreichend Berücksichtigung finden.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Diese bestenfalls lästigen, schlimmstenfalls gar existenzbedrohenden Abmahnungen lassen sich meist schon von vorneherein verhindern, indem aktuelle, abmahnsichere Rechtstexte verwendet werden. Der IDO stützt seine Abmahnungen in erster Linie auf Informationspflichtverletzungen und fehlerhafte AGB-Klauseln.

Händler die keine, unzureichende oder schlicht veraltete Rechtstexte nutzen, sind damit ein beliebtes Zahl der Abmahnungen des IDO.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen entsprechend abmahnsichere Rechtstexte (AGB, Datenschutzhinweise, Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) bereits ab 5,90 Euro (zzgl. MwSt.) monatlich im Rahmen eines Pflegeservice an. Wir halten die überlassenen Rechtstexte im Rahmen des Pflegevertrags für Sie stets aktuell und haften selbstverständlich – wie andere Rechtsanwaltskanzleien - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für den Inhalt unserer Rechtstexte.

Fazit:

Es geht munter weiter mit den Abmahnungen und Vertragsstrafeforderungen des IDO. Etliche Betroffene bekommen nun auf Vertragsstrafenebene zu spüren, dass es vielleicht doch etwas zu blauäugig war, die IDO-Abmahnung durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der Abmahnkosten als erledigt zu betrachten.

Wir helfen Ihnen gerne, sollten Sie vom IDO abgemahnt worden sein oder vom IDO bereits auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an RA Nicolai Amereller (n.amereller@it-recht-kanzlei.de) oder RA Jan Lennart Müller (j.mueller@it-recht-kanzlei.de)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© fotomek

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Aus unserer Praxis: Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - solche Abmahnungen können Sie vermeiden!
(22.12.2022, 16:48 Uhr)
Aus unserer Praxis: Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten - solche Abmahnungen können Sie vermeiden!
LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
(11.08.2021, 10:47 Uhr)
LG Stuttgart: Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß bei menschlichem und technischem Fehler
Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona
(29.04.2020, 14:19 Uhr)
Zwischenbilanz: Abmahnungen iVm. Corona
Einmalige Falschlieferung abmahnbar?! Das Problem bei "Versand durch Amazon" und Dropshippern durch die EuGH-Rechtsprechung
(17.06.2016, 08:02 Uhr)
Einmalige Falschlieferung abmahnbar?! Das Problem bei "Versand durch Amazon" und Dropshippern durch die EuGH-Rechtsprechung
IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf
(24.08.2015, 10:45 Uhr)
IDO Verband: Nun auch vermehrt Mahnbescheide wegen Vertragsstrafe nach Abmahnung im Umlauf
Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)
(14.01.2013, 09:02 Uhr)
Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops - Auflistung gängiger Abmahngründe (Update: 1000 Abmahngründe!)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei