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Neue Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Heizkörper auf Festbrennstoffbasis

11.04.2017, 19:46 Uhr | Lesezeit: 10 min
Neue Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Heizkörper auf Festbrennstoffbasis

Unter der Zielsetzung eines umweltbewussteren Rohstoff- und Energiekonsums und der Intention, Verbraucher durch bestimmte Inzentiven zu einem nachhaltigeren Kaufverhalten zu bewegen, ist die Energieverbrauchskennzeichnung in den letzten Jahren zu einem der zentralen Regelungsgegenstände der Europäischen Union geworden. In den Katalog der kennzeichnungspflichtigen energieverbrauchsrelevanten Produkte, der sich aus produktspezifischen Verordnungen zusammensetzt, reihen sich ab dem 01.04.2017 nun auch Heizkörper ein, die mit festen Brennstoffen wie Holz oder Kohle betrieben werden. Bisher war die Kennzeichnung nur für wasserbetriebene Heizgeräte vorgesehen. Mehr zum Geltungsbereich, zum Umfang und zu den maßgebenden Umsetzungsterminen der neuen Pflichten lesen Sie in den nachstehenden FAQ.

I. Aus welchem Rechtsakt ergeben sich die Energiekennzeichnungspflichten für Heizkörper auf Festbrennstoffbasis?

Die neuen Kennzeichnungspflichten sind in der delegierten Verordnung Nr. 2015/1187 geregelt.

II. Auf welche Geräte erstreckt sich der Geltungsbereich der neuen Pflichten?

Die neuen Kennzeichnungspflichten gelten für

  • Festbrennstoffkesseln mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW sowie
  • Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 70 kW, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
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Als Festbrennstoffkessel gelten dabei Vorrichtungen mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern auf Festbrennstoffbasis (Holz, Pallets oder Kohle), die ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgen, um die Innentemperatur eines oder mehrerer geschlossener Räume auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und die nicht mehr als 6 % ihrer Nennwärmeleistung an ihre Umgebung verlieren.

Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind demgegenüber

  • Kessel, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen
  • Kessel zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft
  • Festbrennstoffkessel mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW
  • Kessel zur Verbrennung nicht-holzartiger Biomasse
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III. Welche Pflichten treffen Lieferanten?

Lieferanten, welche die betroffenen Geräte in Verkehr bringen oder in Betrieb setzen, müssen ab dem 01.04.2017 verschiedene Bereitstellungs- und Informationspflichten erfüllen.

1.) Bereitstellung gedruckter Kessel-Etiketten und besonderer Label für Verbundanlagen

So sind Sie zum einen gehalten, Händlern für jeden Feststoffbrennkessel ein physisches Energieeffizienzetikett bereitzustellen, das den Vorgaben des Verordnungsanhangs entspricht.

Liefern Sie Feststoffbrennkessel, die in eine Verbundanlage eingesetzt werden sollen, müssen zwei Etiketten, nämlich eines für den Brennstoffkessel selbst und eines für die Verbundanlage, bereitgestellt werden.

Werden Verbundanlagen als Gesamtheit vertrieben, so sind die hierfür speziell erarbeiteten Effizienzetiketten zur Verfügung zu stellen.

2.) Elektronische Effizienzetiketten für Kessel und Verbundanlagen

Gleichzeitig sind Lieferanten ab dem genannten Datum verpflichtet, die Brennstoffkesseletiketten in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, um Händlern die Erfüllung ihrer Online-Kennzeichnungspflichten zu ermöglichen. Dies gilt auch für die elektronischen Etiketten für Verbundanlagen.

3.) Gedruckte und elektronische Produktdatenblätter

Für jeden Brennstoffkessel und jede als Gesamtheit vertriebene Verbundanlage müssen Lieferanten darüber hinaus ein gedrucktes und ein elektronisches Produktdatenblatt bereitstellen. Soll ein Festbrennstoffkessel in eine Verbundanlage eingesetzt werden, ist neben dem Kessel-Datenblatt ein zweites spezielles Datenblatt bereitzustellen.

4.) Effizienznennpflicht in der Werbung

Zudem müssen Lieferanten darauf achten, dass in jeder Form der preis- oder energiebezogenen Werbung für Brennstoffkessel immer auch die jeweilige Energieeffizienzklasse angegeben wird.

Hinweis: Die ab dem 01.04.2017 verpflichtenden Etiketten werden im Einklang mit der erwarteten technischen Entwicklung zum 26.09.2019 modifiziert und auf ein sparsameres Effizienzspektrum zugeschnitten. Ab letzterem Datum sind sodann die überarbeiteten Etiketten bereitzustellen.

IV. Welche Pflichten treffen Händler?

Für Händler von Brennstoffkesseln etabliert die maßgebliche Kennzeichnungsverordnung ein diversifiziertes Pflichtenprogramm, das durch einen besonderen Zeitplan ausgestaltet ist und sich je danach unterscheidet, ob Brennstoffkessel, Verbundanlagen als Gesamtheit oder Brennstoffkessel zum Zwecke des Einsatzes in Verbundanlagen vermarktet werden.

1.) Vertrieb von Brennstoffkesseln ohne Bestimmung für Verbundanlagen

a) Physische Kennzeichnungspflicht ab dem 01.04.2017

Ab dem 01.04.2017 sind Händler in physischen Verkaufsstätten verpflichtet, die vom Lieferanten bereitgestellten Effizienzetiketten gut sichtbar auf der Vorderseite der ausgestellten Produkte anzubringen. Ein Aushang des Produktdatenblattes ist dahingegen nicht erforderlich.

Im Fernabsatz hängt der Pflichtumfang dahingegen davon ab, ob die jeweiligen Kesselheizgeräte über das Internet oder über andere Fernkommunikationswege angeboten werden.

b) Kennzeichnungspflichten im Fernabsatz außerhalb des Internets ab dem 01.07.2017

Erfolgt ein Angebot fernkommunikationsmäßig außerhalb einer Website (beispielsweise in einem Katalog), haben Händler ab dem 01.07.2017 dafür Sorge zu tragen, dass in den Angebotsinformationen über Folgendes aufgeklärt wird:

  • die Energieeffizienzklasse des Modells
  • die Nennwärmeleistung in kW, auf die nächste ganze Zahl gerundet
  • der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet
  • bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung der elektrische Wirkungsgrad in %, auf die nächste ganze Zahl gerundet

c) Kennzeichnungspflichten im Internet ab dem 01.07.2017

Werden Brennstoffkessel dahingegen über das Internet angeboten, also so zum Verkauf dargehalten, dass der Kunde aufgrund der Informationen über Kaufgegenstand, Preis und weitere wesentliche Vertragsmerkmale eine konkrete Kaufentscheidung treffen kann, gelten besondere elektronische Kennzeichnungspflichten.

In Online-Angeboten müssen sowohl die Effizienzetiketten als auch die Produktdatenblätter in elektronischer Form angezeigt werden.

Wie auch in anderen Kennzeichnungsverordnungen stellt die Verordnung Händlern hierbei zur Wahl, ob sie eine direkte Einbindung der Graphiken vornehmen oder auf die Option der sogenannten „geschachtelten“ Anzeige zurückgreifen wollen.

(aa) Elektronische Etiketten

(i) Option 1: Direkte Einbindung der Graphik

Wird das Etikett graphisch direkt in die Website eingebunden, so muss es auf dem jeweiligen Bildschirm des Verbrauchers (unabhängig davon, ob es sich um einen Touchscreen oder eine sonstige Bildtechnologie handelt) in der Nähe des Produktpreises erscheinen. Dabei ist seine Größe so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist und seine Proportionen denen entsprechen, die in Verordnung für die gedruckten Etiketten vorgeschrieben sind.

Exkurs: Direkte Darstellung des Etiketts als zu vergrößerndes Bild neben den verschiedenen Produktabbildungen eines Angebots zulässig?

Vielfach wird in Erwägung gezogen, dem Erfordernis der Darstellung des elektronischen Etiketts dadurch nachzukommen, dass eine Graphik in die Reihe der jeweiligen Produktabbildungen eines jeweiligen Angebots eingefügt wird und durch Anklicken oder Mouse-Over vergrößert werden kann, wie folgendes Beispiel zeigt:

Diese Praxis ist nach Meinung der IT-Recht-Kanzlei aber unzulässig. Die direkte Einbettung der Etikettengraphik in das Angebot muss nämlich zum einen zwingend stets den Proportionen des gedruckten Etiketts (110mm x 220 mm) entsprechen und darf diese nicht durch ein kleineres Format unterlaufen. Zweitens muss sie das Kriterium der Preisnähe erfüllen, das bei einer Integrierung in die Produktabbildungen jedenfalls nicht mehr gewährleistet ist.
Darüber hinaus ist eine Vergrößerung per Mouse-Over oder Anklicken indes nach den klaren Vorgaben der Verordnung nur zulässig, wenn eine gestalterisch konforme Verlinkung gewählt wird. Diese muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse sein (s. direkt im Anschluss).

(ii) Option 2: Darstellung per geschachtelter Anzeige („Verlinkung“)

Weil die direkte Einbindung des Etiketts in der Nähe des Produktpreises im Einzelfall zu viel Platz beanspruchen könnte, lässt die Verordnung dessen Darstellung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) zu. Diese Verlinkung muss den Zugang zum jeweiligen Etikett per Mausklick, Maus-„Roll-Over“-Funktion oder Berühren oder Aufziehen (auf einem Touchscreen) herstellen.

Voraussetzungen für die Gestaltung der Verlinkung:

  • Ausgangspunkt (also Träger der Verlinkung) muss stets ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein. Dieser Pfeil muss die Energieeffizienzklasse des Produktes als Buchstabe ggf. mit einem „+“ dahinter in Weiß und in einer Schriftgröße enthalten, die der des Preises entspricht.
  • Der Pfeil kann entweder linksbündig oder rechtsbündig dargestellt werden. Am Beispiel eines Produktes mit der Energieeffizienzklasse A+++ ist also entweder folgende Darstellung
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oder aber ein in die andere Richtung zeigender Pfeil zulässig.

Achtung: obiges Beispiel bezieht sich auf ein Produkt der Energieeffizienzklasse A+++. Ist eine andere Klasse einschlägig, muss der Pfeil farblich dem für diese Klasse vorgesehenen Farbton entsprechen und in weiß eben diese Klasse in der Schriftgröße des Angebotspreises anführen.

Weiterhin ist Folgendes zu beachten:

  • der Pfeil muss auf dem Bildschirm des Verbrauchers in der Nähe des Produktpreises dargestellt werden
  • die Bilddatei des Pfeils muss mit einem Link zum Etikett versehen sein
  • das Etikett muss nach einem Mausklick auf das Bild des Pfeils, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt werden
  • das Etikett muss in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt werden
  • die Anzeige des Etiketts muss mit Hilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet werden können

Achtung: Für den Fall, dass die Graphik auf dem Bildschirm des Verbrauchers nicht wiedergegeben werden kann, ist stets ein alternativer Text mit dem Bild des Pfeils zu kombinieren, der die Darstellung der Informationen in nicht graphischer Form ermöglicht. Dieser muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße anführen, der derjenigen des Produktpreises entspricht.

(bb) elektronische Produktdatenblätter

Erfolgt das Angebot über das Internet, ist neben dem elektronischen Etikett auch das für den Feststoffbrennkessel vom Lieferanten bereitgestellte Produktdatenblatt in elektronischer Form darzustellen. Dieses muss in der Nähe des Produktpreises entweder unmittelbar oder per geschachtelter Anzeige eingebunden werden, wobei der Link für die geschachtelte Anzeige ausdrücklich die Bezeichnung „Produktdatenblatt“ tragen muss.

2.) Vertrieb von Verbundanlagen

a) Physische Kennzeichnungspflicht ab dem 01.04.2017

Ab dem 01.04.2017 sind Händler in physischen Verkaufsstätten verpflichtet, die vom Lieferanten bereitgestellten Effizienzetiketten und die Produktdatenblätter gut sichtbar auf der Vorderseite der ausgestellten Verbundanlagen anzubringen.

b) Kennzeichnungspflichten im Fernabsatz ab dem 01.07.2017

Im Fernabsatz hängt der Pflichtumfang dahingegen wiederum davon ab, ob die jeweiligen Verbundanlagen über das Internet oder über andere Fernkommunikationswege angeboten werden.

aa) Angebote außerhalb des Internets

Erfolgt ein Angebot fernkommunikationsmäßig außerhalb einer Website (beispielsweise in einem Katalog), haben Händler ab dem 01.07.2017 dafür Sorge zu tragen, dass in den Angebotsinformationen über Folgendes aufgeklärt wird:

  • die Energieeffizienzklasse des Modells, ermittelt gemäß Anhang II
  • der Energieeffizienzindex, auf die nächste ganze Zahl gerundet
  • die in Anhang IV Abbildung 1 bzw. Abbildung 2 aufgeführten Angaben.
bb) Angebote mittels Internets

Werden Verbundanlagen über das Internet angeboten, sind – wie unter IV. 1.) ausgeführt – das für die Verbundanlage vom Lieferanten speziell bereitgestellte Etikett sowie das jeweilige Produktdatenblatt in elektronischer Form in das Angebot zu integrieren. Hierfür kann sich der Händler entweder für eine direkte Einbindung oder für eine geschachtelte Anzeige entscheiden, wobei bei letzterer Option die besonderen Gestaltungsvoraussetzungen zu beachten sind.

3.) Pflichten in der Werbung

Ab dem 01.07.2017 sind Händler zudem gehalten, in jeder energie- oder preisbezogenen Werbung (online oder offline) stets die Effizienzklasse des betroffenen Brennstoffkessels oder der Verbundanlage anzugeben.

V. Wann sind welche Pflichten zu erfüllen?

Die Verordnung 2015/1187 sieht für die verschiedenen Bereitstellungs- und Kennzeichnungspflichten einen differenzierten Zeitplan vor.

Während Lieferanten ihren Pflichtenkatalog ausnahmslos zum 01.04.2017 umzusetzen haben, sind Händler zu diesem Zeitpunkt nur in Verkaufsräumen verpflichtet, entsprechende Ausstellungsstücke mit den Etiketten (und bei Verbundanlagen auch mit den Datenblättern) zu versehen.

Sämtliche Kennzeichnungspflichten für Händler im Fernabsatz gelten dahingegen erst ab dem 01.07.2017.

VI. Wie sehen die neuen Etiketten aus?

1.) Brennstoffkessel

Das Effizienzlabel für Festbrennstoffkessel ist nach europäischer Vorgabe wie folgt gestaltet:

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Es klärt auf über:

  • den Namen oder das Warenzeichen des Lieferanten
  • die Modellkennung des Lieferanten
  • die Raumheizungsfunktion
  • die Energieeffizienzklasse
  • die Nennwärmeleistung in kW
  • bei Kombiheizkesseln auch über die zusätzliche Warmwasserbereitungsfunktion
  • bei Festbrennstoffkesseln mit Kraft-Wärme-Kopplung auch über die zusätzliche Stromerzeugungsfunktion.

2.) Verbundanlagen

Das Etikett für betroffene Verbundanlagen hat dahingegen folgende Fassung erhalten:

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Es gibt Aufschluss über:

  • den Namen oder das Warenzeichen des Händlers oder Lieferanten
  • die Modellkennung(en) des Händlers oder Lieferanten
  • die Raumheizungsfunktion
  • die Energieeffizienzklasse des Festbrennstoffkessels
  • darüber, ob ein Sonnenkollektor, Warmwasserspeicher, Temperaturregler oder ein Zusatzheizgerät in die Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen integriert werden kann
  • die Energieeffizienzklasse der Verbundanlage aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen

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