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EuGH vs. Amazon: Entscheidung zur Haftung bei Markenverstößen durch Dritte erwartet

18.12.2019, 07:52 Uhr | Lesezeit: 5 min
EuGH vs. Amazon: Entscheidung zur Haftung bei Markenverstößen durch Dritte erwartet

Das schaut gar nicht gut aus für Amazon: Vor kurzem hatte der zuständige Generalanwalt am EuGH seine Schlussanträge eingereicht und fordert dabei eine markenrechtliche Haftung durch Amazon bei FBA-Versand. Bisher konnten sich Plattformbetreiber auf eine fehlende Kenntnis bei Markenverstößen berufen – damit wäre Schluss, sofern der EuGH entsprechend entscheidet.....wir werden sehen.

Was ich nicht weiß...: Haftung von Amazon bei FBA?

Es geht um einen alten Streit wegen einer Markenverletzung, der im Wege der Vorabentscheidung beim EuGH landete:

Ein Kosmetikkonzern (Coty Germany) hatten wegen einer vermuteten Markenverletzung eine Händlerin auf der Plattform amazon.de abgemahnt. Vorwurf: Parallelimport. Bei einem Parallelimport geht es um ein orig. Markenprodukt, welches aber ohne Zustimmung des Markeninhabers in die Europäische Union eingeführt wurde. Solche sog. Parallelimporte sind als Markenrechtsverstöße einzuordnen.

Nun war es so, dass die abgemahnte Händlerin nicht selbst versendet hat, sondern den Versand über FBA abgewickelt hat. FBA ist die Abkürzung für: „Fulfillment by Amazon“. Händler, die bei Amazon als Verkäufer gelistet sind, können ihre Waren entweder in Eigenregie an den Kunden senden oder eben diesen Amazon-Versanddienst nutzen. Amazon ermöglicht also Drittanbietern, ihre Produkte in Amazon-Logistikzentren zu lagern. Die Waren werden dann nach einer Bestellung durch Amazon selbst verpackt und versendet. Auch das streitgegenständliche Parfüm wurde hier wie erwähnt von einer Händlerin (Dritte) angeboten, aber mit dem Vermerk "Versand durch Amazon".

Zurück zum Fall: Der Abmahner und Markeninhaber erhielt von der abgemahnten Händlerin eine Unterlassungserklärung – aber das reichte ihm nicht, es ging nun auch noch um die Herausgabe der rechtsverletzenden Lagerware. Daher wurde nun Amazon aufgefordert, die noch im Lager befindliche Ware der Abgemahnten herauszugeben. Nach mehreren Instanzen landete die Sache beim BGH. Dieser sah Unklarkeiten bei der Auslegung des betroffenen Art. 9 der Unionsmarken-Verordnung und legte nun folgende Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH (C-567/18) vor:

"Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Wareanzubieten oder in Verkehr zu bringen?"

Es ging letztlich quasi darum, ob Amazon hier haften sollte, obwohl der Konzern von einer Markenverletzung gar keine Kenntnis hatte. Eine Antwort dazu hatte jüngst der Generalanwalt gegeben. Er war der Auffassung, dass zwar eine reine Lagerhaltung von der Haftung freizustellen sei. Aber: Im Fall von Amazon und FBA sei das was anderes: Amazon beteilige sich proaktiv am Vertrieb der FBA-Waren und halte zum Zweck des Anbietens oder des Inverkehrbringens ein Lager vor. Deshalb würde die angenommene fehlende Kenntnis von möglichen Markenrechtsverstößen Amazon nicht von der Haftung befreien.

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Generalanwalt vs. BGH-Rechtsprechung zur Haftung

Das widerspricht so ziemlich der bisherigen Rechtsauffassung in solchen Konstellationen: Denn bisher galt, dass Plattformen, wie etwa Amazon oder eBay, nur dann haften, wenn eine Kenntnis vom Markenverstoß vorlag – so zumindest hatte das der BGH in seiner Entscheidung zur Störerhaftung (Urteil v. 30.04.2008, Az. I ZR 73/05) ausgeurteilt:

"Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Tz. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts-Ranglisten)....Nach dem Senatsurteil vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt."

Exkurs: Deshalb hatten Plattformbetreiber wie eBay und Amazon auch Möglichkeiten geschaffen, um Rechtsverletzungen zu melden. Dies ist übrigens nicht auf reine Markenverletzungen beschränkt - es können Verletzungen sämtlicher gewerblicher Schutzrechte sowie urheberrechtliche Verstöße gerügt werden . Bei eBay ist dies mit dem VeRi-Programm umgesetzt worden. eBay entfernt dann nach Prüfung die entsprechenden Angebote. Und unter Umständen kann es auch zur rigorosen Sperrung des betroffenen Händler-accounts kommen. Natürlich stellt auch Amazon die Möglichkeit zur Verfügung rechtsverletzende Angebote zu melden - das heißt dort dann Infringement-Formular. In diesem Zusammenhang weist Amazon übrigens auch auf die Besonderheiten der Amazon-Markenregistrierung hin - denn hier bietet der Plattformbetreiber einen besonderen Markenschutz an. Weitere Infos zur Amazon-Markenregistrierung erhalten Sie in diesem Beitrag.

So viel nun zu den Anträgen des Generalanwaltes – zwar zeigte sich in der Vergangenheit, dass der EuGH oftmals und gerne den Anträgen der Generalanwälte folgt. Aber das letzte Wort ist da sicher noch nicht gesprochen. Falls es allerdings dazu kommt, dass der EuGH hier eine Haftung von Amazon annimmt, dann hätte das ziemlich drastische Folgen: Amazon müsste sein Konzept in Sachen FBA deutlich überdenken. Und das, nachdem jüngst auch eine andere Markensache negativ von den Handelsriesen ausging. Unruhige Zeiten für Amazon. Wir werden sehen und bleiben dran.....

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