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Hohe Abgabemengen bei Wolle und Garn führen zu Grundpreisen in Cent-Beträgen: Was tun?

24.05.2022, 13:32 Uhr | Lesezeit: 3 min
Hohe Abgabemengen bei Wolle und Garn führen zu Grundpreisen in Cent-Beträgen: Was tun?

Vor allem die Do-it-yourself-Branche sieht sich im Angesicht der geltenden Grundpreispflicht immer wieder mit Herausforderungen konfrontiert. Für Verunsicherung sorgen insbesondere hohe Abgabemengen bei Wolle und Garn mit mehreren hundert wenn nicht tausend Metern, die bei Grundpreisen pro Meter zu Minimalbeträgen in Größenordnungen von 0,001-0,01€ führen. Oft kann ein Grundpreis dann nicht einmal korrekt angezeigt werden. Wie Händler hier gesetzeskonform für Abhilfe sorgen können, zeigt dieser Beitrag.

I. Wolle und Garn: Grundpreise grundsätzlich pro Meter anzugeben

Wer Wolle und Garn aufgespult nach Metern oder Stoffe als Laufmeter anbietet, ist nach § 2 Abs. 1 PAngV (ab dem 28.05.2022 nach § 4 PAngV) zur Angabe des Grundpreises als Preis pro Mengeneinheit verpflichtet.

Grundpreise sind online nicht nur auf Produktdetailseiten oder Seiten mit Warenkorbfunktion, sondern auch bereits in sämtlichen Produktübersichten, Vorschaukacheln und sonstigen Produktanzeigen verpflichtend, auf denen ein Gesamtpreis genannt wird.

Die notwendige Mengeneinheit für den Grundpreis ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV (ab dem 28.05.2022 § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV) bei aufgespulten Wollen, Garnen und Stoffen, die nach Meter abgegeben werden, grundsätzlich ein Meter.

Der Grundpreis muss also prinzipiell stets pro Meter („X,XX€/m“ bzw. „X,XX€/Meter“) angegeben werden.

Hier entsteht nun für vielerlei Produkte ein Problem. Wolle, Garne und Stoffe können in so hohen Abgabemengen vorkommen, dass sich ein Grundpreis pro Meter kaum sinnvoll berechnen lässt.

Wer beispielsweise Garn mit einer Länge von 1300 Meter für 10,00€ verkauft, läge bei einem Grundpreis von 0,008€ pro Meter, also bei nicht einmal einem Cent.

Als Folgeproblem schließt sich an, dass Online-Shopsysteme und Handelsplattformen Preisanzeigen grundsätzlich auf zwei Dezimalstellen begrenzen. Der Grundpreis müsste also häufig gerundet werden, wäre dann aber rechnerisch nicht mehr korrekt und noch weniger aussagekräftig.

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II. Abweichende Mengeneinheiten für höhere Abnahmemengen

Die Lösung des Problems findet sich in einem besonderen Erlaubnistatbestand in der Preisangabenverordnung (PAngV) selbst.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 PAngV (ab dem 28.05.2022 § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV) darf bei Waren, die u.a. in Mengen von 100 Metern oder mehr abgegeben werden, für den Grundpreis die Mengeneinheit verwendet werden, die der allgemeinen Verkehrsaufassung entspricht.

Bei Abgabemengen von 100 Metern und mehr erwartet der Verkehr zu Vergleichszwecken grundsätzlich Grundpreise nicht für einen, sondern für 100 Meter.

Daraus folgt, dass Händler, die grundpreispflichtige Produkte mit einer Gesamtlänge von 100 Metern oder mehr anbieten, den Grundpreis ausnahmsweise pro 100 Meter angeben dürfen.

Die korrekte Darstellung lautet dann „X,XX€/100m“ bzw. „X,XX€/100 Meter“.

Dies ermöglicht eine sinnvollere Grundpreisberechnung ebenso wie eine fehlerfreie Grundpreisanzeige.

Bezogen auf obiges Beispiel eines Garns mit 1300 Meter Länge für 10,00€ wäre der korrekte Grundpreis auch „0,77€/100 Meter“.

III. Fazit

Wer Produkte mit einer Gesamtlänge von 100 Metern oder mehr anbietet und zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist (etwa bei gespulter Wolle oder Garn), darf diesen ausnahmsweise anstatt pro Meter auch pro 100 Meter berechnen und angeben.

Dies verhindert, dass Grundpreise in Minimalbeträgen pro Meter ausgewiesen werden, und dient der besseren Vergleichbarkeit von Angeboten.

Weitere interessante Details zur Grundpreispflicht für Wolle, Garn und Stoffe inklusive Fehlerbeispielen stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

E
Ela 25.05.2022, 18:45 Uhr
Grundpreisangabe bei Gambio
"Grundpreise sind online nicht nur auf Produktdetailseiten oder Seiten mit Warenkorbfunktion, sondern auch bereits in sämtlichen Produktübersichten, Vorschaukacheln und sonstigen Produktanzeigen verpflichtend, auf denen ein Gesamtpreis genannt wird."

Wer einen Gambio Shop hat und verschiedene Varianten eines Artikels anbietet (z.B. verschiedene Längen), hat den Grundpreis leider nur auf den Produktdetailseiten, nicht in Produktübersichten und Vorschaukacheln. Gambio sagt das ist so korrekt und nicht anders machbar. Ich habe Angst vor einer Abmahnung deshalb aber den Shop bereits für 1 Jahr gekauft und bezahlt bevor mir das aufgefallen ist.

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