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AGB für Gastro-Lieferdienste (Speisen und Getränke)

26.03.2020, 15:13 Uhr | Lesezeit: 3 min
AGB für Gastro-Lieferdienste (Speisen und Getränke)

Die Corona-Krise hat Deutschland fest im Griff und das wirkt sich auch auf das gesamte wirtschaftliche Leben aus. Geschäftsmodelle, die bisher selbstverständlich waren und in einer freien Gesellschaft gut funktionierten müssen plötzlich ein- oder umgestellt werden. Kaum eine Branche leidet derzeit so stark unter den Folgen der Corona-Krise, wie die Gastronomie. Kein Wunder also, dass viele Gastronomen neue Wege gehen müssen. Dazu gehört auch, dass immer mehr Gastronomen Take-a-Way- oder Lieferdienste für Ihre frisch zubereiteten Speisen und Getränke anbieten. Wer dabei nicht auf kostenpflichtige Vermittlungs-Dienste wie „Lieferando“ etc. zurückgreifen, sondern dies über eine eigene Online-Präsenz anbieten möchte, muss einige rechtliche Besonderheiten beachten. Hierfür bietet die IT-Recht Kanzlei nun ein passendes Schutzpaket an.

Tipp: Zusammen mit der Digitalagentur icue medienproduktion haben wir ein Webshop-Sofort-Paket entwickelt, um Gastronomen und stationären Händlern innerhalb weniger Tage einen rechtlich abgesicherten Online-Shop zu bieten, damit der Vertrieb auf digitalem und kontaktlosem Weg fortgesetzt werden kann.

Rechtlicher Hintergrund

Verträge zur termingerechten Lieferung von Speisen und Getränken, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher online oder fernmündlich geschlossen werden, unterliegen den Regelungen der §§ 312c ff. BGB über Fernabsatzverträge. Vom klassischen Online-Verkauf von Lebensmitteln unterscheiden sie sich insbesondere durch das besondere Zeitmoment, da die Leistung innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums und üblicherweise auch nur innerhalb eines begrenzten Liefergebietes erbracht wird.

Zudem werden die Speisen in der Regel aufgrund einer Bestellung frisch für den Kunden zubereitet. Für solche Verträge sieht das Gesetz einige Besonderheiten vor. Insbesondere ist ein Widerrufsrecht für Verbraucher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Unabhängig davon sind aber auch für solche Verträge besondere gesetzliche Informationspflichten zu beachten. Wer eine eigene Website betreibt, über die er den Abschluss entsprechender Verträge anbietet, muss insbesondere ein ordnungsgemäßes Impressum sowie eine Datenschutzerklärung vorhalten, die den Anforderungen der DSGVO genügt. Wird der Vertragsschluss direkt über die Website ermöglicht, etwa über ein entsprechendes Online-Bestellformular, sind zusätzlich besondere Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten.

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Inhalt des Schutzpaketes für Restaurants

Das Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei für Restaurants ist für Unternehmer geeignet, die über eine eigene Website die Lieferung von frisch zubereiteten Speisen und Getränken zu einem spezifischen Termin oder innerhalb eines spezifischen Zeitraums (Lieferservice) anbieten.

Das Schutzpaket umfasst die Bereitstellung und Pflege folgender Rechtstexte für den vorgenannten Geschäftszweck:

  • Impressum
  • AGB
  • Datenschutzerklärung

In den AGB werden insbesondere folgende Punkte berücksichtigt:

  • Vertragsschluss
  • Ausschluss des Widerrufsrechts
  • Zahlungsbedingungen
  • Lieferbedingungen
  • Mängelhaftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon für mtl. 9,90 EUR. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zum AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.


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