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FAQ zum Geldwäschegesetz: Was gilt für den Online-Handel?

24.07.2023, 14:22 Uhr | Lesezeit: 11 min
FAQ zum Geldwäschegesetz: Was gilt für den Online-Handel?

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) sieht in bestimmten Konstellationen auch für den Online-Handel besondere Sorgfaltspflichten vor, die zur Vermeidung von Geldwäsche dienen. Insbesondere sieht das GwG für bestimmte Konstellationen ein besonderes Risikomanagement vor, welches für betroffene Händler nicht immer leicht umzusetzen ist. Die nachfolgenden FAQ befassen sich mit den wichtigsten Fragen zum GwG aus der Sicht des Online-Handels und sollen einige Hilfestellungen für die Praxis geben.

Wozu dient das GwG?

Das GwG dient der Bekämpfung von Geldwäsche. Unter Geldwäsche versteht man die Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Geldwäsche ist strafbar. Das Strafgesetzbuch stellt Geldwäsche in § 261 Abs. 1 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren unter Strafe.

Das BMI beschreibt die Geldwäsche hier wie folgt:

Drogenhandel, Prostitution, illegales Glücksspiel, Waffenhandel und Korruption stellen die Hauptbetätigungsfelder der Organisierten Kriminalität dar. Straftäter verdienen damit große Summen "schmutzigen Geldes". Diese werden durch die Straftat der Geldwäsche "rein gewaschen". Sie werden also beispielsweise durch verschiedene Konten und Firmen geschleust.

Am Ende ist nicht mehr zu erkennen, woher die Gelder kommen und wem sie eigentlich gehören. Das Geld wird im normalen Wirtschaftsverkehr nutzbar, etwa zum Erwerb von Immobilien oder anderen Gütern. Am Ende einer "geglückten" Geldwäschehandlung kann zum Beispiel niemand nachvollziehen, dass das Haus in der Stadt A der Person XY gehört und mit Geld aus Drogenhandel in der Stadt B finanziert wurde.

Das GwG verpflichtet bestimmte Personenkreise zu besonderer Sorgfalt und Aufsicht. Dadurch sollen Verdachtsfälle der Geldwäsche möglichst frühzeitig erkannt werden.

Ein wichtiger Ansatz bei der Geldwäschebekämpfung ist beispielsweise anonyme wirtschaftliche Transaktionen zu verhindern. Daher sind etwa Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch Immobilienmakler, Spielbanken und Güterhändler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren. Verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen müssen sie den zuständigen Behörden melden.

Wer ist vom GwG betroffen?

Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Abs. 1 GwG.

Im Nichtfinanzsektor sind u. a. Personen und Unternehmen folgender Berufsgruppen Verpflichtete nach dem GwG: Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt.

Im Bereich der Güterhändler sind in erster Linie Händler betroffen, die hochpreisige Waren veräußern, da sich diese leicht zum Zweck der Geldwäsche missbrauchen lassen. Hierunter fallen insbesondere Autohändler, Juweliere und Uhrmacher, Premium-Unterhaltungselektronikhändler, Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Luxusgüterhändler.

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In welchen Fällen treffen mich als Händler besondere Pflichten nach dem GwG?

Für Güterhändler werden bei folgenden Transaktionen Pflichten nach dem GwG ausgelöst:

  • Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,
  • Transaktionen über hochwertige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
  • Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.

Hochwertige Güter im Sinne des GwG sind Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Achtung: Die Pflichten nach dem GwG werden bereits ab einem die o.g. Schwellenwerte erreichenden Geschäft und auch bei aufgesplitteten Zahlungen im Rahmen einer Transaktion, die zusammen den betreffenden Schwellenwert erreicht, ausgelöst!

Ferner müssen Güterhändler unabhängig von den o. g. Schwellenwerten in folgenden Situationen tätig werden:

  • bei dem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unabhängig von der Transaktionshöhe oder
  • bei Zweifeln an den Identitätsangaben des Vertragspartners über seine Person, Identitätsangaben über für ihn auftretende Personen oder den wirtschaftlich Berechtigten.

Welche Pflichten bestehen allgemein nach dem GwG?

Das GwG regelt unterschiedliche Arten von Pflichten. Diese lassen sich auf folgende drei Säulen stützen:

  • Risikomanagement gemäß §§ 5, 6 GwG
  • Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Kunden (§§ 10 ff. GwG)
  • organisatorische Pflichten und Verdachtsmeldungen

Was versteht das GwG unter „Risikomanagement“?

Verpflichtete müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 GwG sowie interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG.

Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ist ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene. Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Mitglieds.

Was versteht das GwG unter „Risikoanalyse“?

Um eine angemessene Prävention gewährleisten zu können, bedarf es einer sorgfältigen, vollständigen und zweckmäßigen Risikoanalyse, die regelmäßig überprüft wird. Dabei sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

  • Kundenrisiken
  • Produktrisiken
  • Dienstleistungsrisiken
  • Transaktionsrisiken
  • Vertriebskanalrisiken
  • geografische Risiken

Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko werden in Anlage 1 zum GwG aufgelistet.

Faktoren für ein potenziell höheres Risiko werden in Anlage 2 zum GwG aufgelistet.

Die dort genannten Faktoren müssen bei der Risikoanalyse und bei den konkreten Sorgfaltspflichten beachtet werden.

Welche internen Sicherheitsmaßnahmen sieht das GwG vor?

Verpflichtete haben angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. Angemessen sind solche Maßnahmen, die der jeweiligen Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und diese hinreichend abdecken. Die Verpflichteten haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.

Interne Sicherungsmaßnahmen sind insbesondere:

  • Interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • Unterrichtung der Mitarbeiter
  • Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter
  • Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen („Outsourcing“)

Tipp:

Eine tiefergehende Erläuterung der vorgenannten Grundsätze und Handlungsempfehlungen zu deren Umsetzung finden sich in diesem Merkblatt der ADD RLP unter Buchstabe B II.

Welche Sorgfaltspflichten sieht das GwG vor?

Zu den in § 10 Abs. 1 GwG geregelten Sorgfaltspflichten gehören:

  • die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person,
  • die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
  • die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten,
  • die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
  • die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,
  • die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden.

Der konkrete Umfang der vorgenannten Maßnahmen muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen. Dabei unterscheidet das GwG zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten.

Was ist bei der Identifizierung des Vertragspartners zu beachten?

Die Identifizierung des Vertragspartners ist eine der wichtigsten Sorgfaltspflichten nach dem GwG („know your customer”- Prinzip). Dabei sollte man zunächst folgende Fragen klären:

  • Wer ist zu identifizieren?
  • Wann ist zu identifizieren?
  • Wie ist zu identifizieren?

Hierzu finden sich in § 11 GwG konkrete Vorgaben:

(1) Verpflichtete haben Vertragspartner, gegebenenfalls für diese auftretende Personen und wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder vor Durchführung der Transaktion zu identifizieren, indem sie die Angaben nach den Absätzen 4 und 5 erheben und diese nach § 12 überprüfen. Die Identifizierung kann auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung unverzüglich abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung besteht.

(2) (…)

(3) Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete die zu identifizierende Person bereits bei früherer Gelegenheit im Rahmen der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten identifiziert hat und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat. Muss der Verpflichtete aufgrund der äußeren Umstände Zweifel hegen, ob die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind, hat er eine erneute Identifizierung durchzuführen.

(4) In Bezug auf Vertragspartner und gegebenenfalls für diese auftretende Personen hat der Verpflichtete zum Zweck der Identifizierung folgende Angaben zu erheben:

1. bei einer natürlichen Person:
a) Vorname und Nachname,
b) Geburtsort,
c) Geburtsdatum,
d) Staatsangehörigkeit und
e) eine Wohnanschrift oder, sofern kein fester Wohnsitz mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union besteht und die Überprüfung der Identität im Rahmen des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne von § 38 des Zahlungskontengesetzes erfolgt, die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner sowie die gegenüber dem Verpflichteten auftretende Person erreichbar ist;

2. bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft:
a) Firma, Name oder Bezeichnung,
b) Rechtsform,
c) Registernummer, falls vorhanden,
d) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
e) die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Namen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser juristischen Person die Daten nach den Buchstaben a bis d.

(…)

Tipp:

Eine tiefergehende Erläuterung der vorgenannten Grundsätze und Handlungsempfehlungen zu deren Umsetzung finden sich in diesem Merkblatt der ADD RLP unter Buchstabe C.

Ferner stellen die Länder hierzu Dokumentationsbögen im Internet bereit.

Beispiele:

Welche Pflichten sieht das GwG darüber hinaus vor?

Neben den vorgenannten Pflichten sieht das GwG folgende organisatorische Pflichten vor:

  • Pflicht der Aufzeichnung und Aufbewahrung (§ 8 GwG)
  • Meldepflichten (§§ 43 ff. GwG)

Gemäß § 8 GwG sind die vom Verpflichteten im Zuge der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Daten in geeigneter Weise aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dies gilt auch für Informationen über die Durchführung und Ergebnisse von Risikobewertungen oder für Informationen über Untersuchungsergebnisse von außergewöhnlichen Transaktionen.

Die Aufzeichnungen und sonstigen Belege sind fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen. In jedem Fall sind die Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten.

Darüber hinaus regeln §§ 43 ff GwG besondere Meldepflichten, die Verpflichtete ggf. berücksichtigen müssen. Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass bestimmte Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben, dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder legt der Vertragspartner den wirtschaftlich Berechtigten nicht offen, so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.

Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

Was ist zu tun, wenn die Pflichten nach dem GwG nicht erfüllt werden können, etwa weil eine Identifizierung des Vertragspartners nicht möglich ist?

Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine Transaktion durchgeführt werden. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden.

Zudem muss der Verpflichtete unverzüglich und unabhängig von der jeweiligen Transaktionshöhe eine elektronische Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen machen (§§ 43, 45 GwG). Der Geschäftspartner darf in diesem Fall jedoch nicht über die Anzeige informiert werden. Bei einem Verstoß droht dem Verpflichteten ein Bußgeld.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das GwG?

Verstöße gegen die Pflichten nach dem GwG können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und zu hohen Bußgeldern führen. § 56 GwG enthält eine Auflistung der Pflichtverletzungen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Grundsätzlich kann die Ordnungswidrigkeit bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt, kann die Ordnungswidrigkeit auch mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro oder Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann ggf. geschätzt werden.

Ferner sind die Behörden dazu verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle anzuzeigen.

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