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Privat oder gewerblich? EuGH: Allein Anzahl der Verkaufsanzeigen nicht entscheidend

12.10.2018, 13:30 Uhr | Lesezeit: 4 min
Privat oder gewerblich? EuGH: Allein Anzahl der Verkaufsanzeigen nicht entscheidend

Die Frage ist vermutlich so alt wie der Onlinehandel: Ab wann handelt ein Verkäufer gewerblich? Nun hat sich der EuGH (Urt. v. 04.10.2018, Az. C-105/17) zur Thematik geäußert und entschieden, dass es dabei nicht alleine auf die Anzahl der Verkaufsanzeigen der Verkäufers ankommen dürfe, sondern weitere Kriterien heranzuziehen sind bei der Beurteilung: privat oder gewerblich.

Je mehr Verkaufsanzeigen desto gewerblicher?

Zugrunde lag der Entscheidung ein Fall aus dem Mitgliedsstaat Bulgarien: Eine Frau hatte insgesamt 8 Verkaufsanzeigen, darunter auch die streitgegenständliche Uhr. Nachdem Sie diese verkauft hatte, wollte der Käufer wegen Nichtgefallens widerrufen – das verweigerte die Frau mit dem Argument, als Privatperson gehandelt zu haben. Der zuhilfe gerufene bulgarische Verbraucherschutz sah das anders: Die insgesamt 8 Anzeigen würden ausreichen eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen – mit der Folge, dass dann auch die Informationspflichten einzuhalten, mithin ein Widerrufsrecht zu gewähren wäre. Es gab einen Ordnungswidrigkeiten-Bescheid gegen die Verkäuferin, die sich gerichtlich dagegen wehrte. Das zuständige bulgarische Gericht wandte sich schließlich an den EuGH, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens – wir hatten bereits hier darüber berichtet.

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Exkurs: Privat oder doch schon gewerblich - was solls?

Diese Frage treibt viele Verkäufer um - gerade etwa auf Portalen wie eBay oder eBay-Kleinanzeigen tummeln sich viele Verkäufer, die Ihre Verkaufstätigkeit über einen privaten account abwickeln, weil sie vielleicht nur den Speicher leerräumen wollen. Oder weil sie die umfangreichen Vorschriften eines gewerblichen Kontos umgehen wollen. Der Unterschied ist in der Tat enorm, geht es doch um folgendes:

  • Gewerbliche Verkäufer müssen die Vorschriften des Fernabsatzrechts beachten. Private Verkäufer sind hingegen nicht an das Fernabsatzrecht gebunden. Gewerbliche Verkäufer müssen daher im Gegensatz zu privaten Anbietern zahlreiche komplexe (und abmahngefährdete) Informationspflichten (vgl. § 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB) erfüllen. Dazu gehört auch, dass die gewerblichen Auktionatoren ihre Kunden in bestimmter Art und Weise über das Widerrufsrecht belehren müssen (vgl. § 312g Abs. 1 i. V. m § 355 BGB) .
  • Die Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 476 ff. BGB) finden nur Anwendung, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs hat erhebliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit eines Gewährleistungsausschlusses für das angebotene Produkt: Während ein gewerblicher Verkäufer bei Neuwaren eine Gewährleistung von 24 Monaten und bei Gebrauchtwaren eine Gewährleistung von 12 Monaten einräumen muss, kann der private Verkäufer die Gewährleistung sogar komplett ausschließen.
  • Ein weiterer Nachteil des gewerblichen Verkaufs gegenüber dem privaten liegt darin, dass der gewerbliche Verkäufer gegenüber dem Verbraucher das Risiko dafür trägt, dass die gekaufte Ware beim Transport nicht beschädigt wird oder verloren geht.
  • Zudem sind nur gewerbliche Verkäufer den Gefahren teurer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen von Mitbewerbern ausgesetzt. Private Anbieter müssen keine Abmahnungen befürchten.
  • Nur gewerbliche Anbieter können nach § 14 MarkenG wegen einer Markenverletzung abgemahnt werden. Private Anbieter sind auch hier keinen Gefahren ausgesetzt.

Es macht also durchaus einen Unterschied, ob der Verkäufer privat oder gewerblich handelt.

EuGH: Allein auf die Menge der Verkäufe kommt es nicht an

Der EuGH urteilte nun, dass allein die Anzahl der Verkäufe kein Kriterium für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer sein könne. Vielmehr müsse einzelfallbezogen beurteilt werden, ob jemand gewerblich handelte oder nicht. Für die Einordnung als Gewerbetreibender komme es auch auf eine „Geschäftspraxis“ an – sprich: Handelt der Verkäufer „im Rahmen seiner gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“.

"Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts."

Will sagen: Alleine auf die Anzahl der Anzeigen kann bei der Beurteilung Privat oder gewerblich nicht abgestellt werden – es müssen weitere Kriterien herangezogen werden. Das entspricht im Großen und Ganzen auch der Spruchpraxis der deutschen Gerichte, die immer auf eine Gesamtschau aller Kriterien (Verkaufstätigkeit, Art der Waren, Präsentation etc.) abstellt.

Als Kriterien für die Einschätzung könne etwa herangezogen werden, ob die Verkäufe „planmäßig“ erfolgen, eine gewisse Regelmäßigkeit haben oder ein Erwerbszweck verfolgt werden würde. Auch die Rechtsform und die technischen Fähigkeiten des Verkäufers sollten berücksichtigt werden.

Eine umfassende Rechtsprechungsübersicht zu den bisher von deutschen Gerichten gefällten Urteilen finden Sie in diesem Beitrag.

Wie die vorliegende Sache am Ende ausgeht, hat nun das bulgarische Ausgangsgericht zu entscheiden. Die Entscheidung des EuGH ist aber natürlich auch für deutsche Gerichte bindend und kann bei zukünftigen Auseinandersetzungen einbezogen werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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4 Kommentare

H
H.Meyer 23.07.2021, 23:11 Uhr
Ist eine regelmäßiges kostenloses Angebot zur Hilfestellung gewerblich?
Ich habe seit einiger Zeit eine Anzeige geschaltet, wo ich meine Kenntnisse im IT-Bereich kostenlos anbiete und als Gegenleistung lediglich gleichgesinnte kennenlernen möchtre. Ebay hat mir diese Anzeige jetzt gelöscht, daher kann ich auch nicht mehr den genauen Wortlaut wieder geben, weil ein User behauptet hat, meine Anzeige wäre gewerblich. Wie kann das sein? Wie kann ich mich dagegen wehren. Ich mache ja keinen Gewinn, im Gegenteil, wenn ich noch Kosten habe für die bessere Sichtbarkeit der Anzeige, zahle ich noch drauf! Wie schreibt EBay: " Wir haben dein Nutzerkonto daraufhin untersucht und sind aufgrund verschiedener Prüfkriterien zum gleichen Ergebnis gekommen.
" Was für Prüfkriterien?? Ist es heutzutage verboten kostenlose anderen seine Hilfe anzubieten?? Was sagen Sie dazu?
L
L. Bossio 10.08.2020, 16:55 Uhr
Kleinanzeige: Suche von möglichen Vertriebspartnern
Hallo,
ich habe eine Kleinanzeige geschalten, indem ich nach möglichen Vertriebspartner suche. Ich verkaufe keine Produkte, sondern habe lediglich gefragt, wer Interesse hat in Zukunft an einem Projekt teilzunehmen.
Kaum war die Anzeige online, drohte mir eine Dame mit einer Anzeige und schickte mir einen rechtlichen Auszug, mit der Begründung, ich würde eine gewerbliche Anzeige als Privatperson schalten.

Meine Frage: Ist da etwas dran oder ist das wieder der Versuch von halbstarken Internetbanausen sich an "unwissende" zu bereichern?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
C
Chrisie 16.04.2020, 19:46 Uhr
Abmahnung Privat Verkauf
Hallo
Ich bin Privatverkäufer und bin abgemahnt worden und soll jetzt 3500,€ bezahlen da ich gewerblich handeln würde
T
Toni Lechner 21.05.2019, 09:34 Uhr
Wann verkauft man gewerblich
Die Entscheidung, ob man als gewerblicher Verkäufter eingestuft wird, liegt allein bei der Einschätzung durch das Finanzamt (Ermessen eingeschlossen);

dabei wird betrachtet, ob der Verkauf auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtet ist. Dem nachfolgend sollte die Verkaufstätigkeit auf Dauer angelegt sein; falls das Finanzamt hier Klärungen sucht ist es aber auch schon zu spät.

Denn rückwirkend kann dies nur noch zu Bußgeldern, und Strafverfahren führen. Man muss vorher alles klären, ob man gewerblich tätig werden will oder nicht. Ein angemeldetes Gewerbe kann man wieder abmelden, und es als nicht ausgeübt melden. Sobald man dieses nach deren Anmeldung durch Werbeaktionen versuchte anzukurbeln, hat man es aber auch schon ohne Verkauf ausgeübt.

Es wird also kompliziert. - Die EU wird diesen Bereich sicher nicht vereinfachen, sondern weiter bürokratisch verbösern (siehe Begriff der Verböserung aus der dt.Abgabenordnung);
der dt. Staat hat sich in der Abgabenordnung das Recht auf "das Böse" explizit gesichert.

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