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Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!

13.05.2020, 13:22 Uhr | Lesezeit: 9 min
Die Einstweilige Verfügung: Und wie man darauf reagieren kann!

Wer als Privatperson oder Unternehmer eine Abmahnung erhalten hat und auf diese nicht oder nicht ausreichend reagiert, riskiert den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sich. Oftmals kennen die Betroffenen gar nicht die Bedeutung einer solchen Verfügung, geschweige denn, dass Sie wüssten, wie man hierauf zu reagieren hat. Dies kann unter Umständen zu nicht unerheblichen weiteren Kosten für den Betroffenen führen. Der nachfolgende Beitrag soll daher etwas Licht ins Dunkel dieses Rechtsinstruments bringen und Betroffenen ggf. auch Reaktionsmöglichkeiten aufzeigen.

I. Begriff und Funktion

Die einstweilige Verfügung ist ein Bestandteil des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz bietet die Möglichkeit, subjektive Rechte bereits vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu schützen. Die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens kann wirksamen Rechtsschutz dann nicht gewährleisten, wenn wegen der Dauer des Verfahrens zu besorgen ist, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache das streitige Recht endgültig verkürzt wird oder die Rechtsverletzung fortgesetzt wird. Für diesen Fall sieht der Zivilprozess drei Arten vorläufigen Rechtsschutzes vor:

Dabei dient der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann. Die einstweilige Anordnung ist eine spezielle Form des vorläufigen Rechtsschutzes, die das Gesetz in verschiedenen Arten und Phasen des Verfahrens vorsieht, insbesondere im Familienrecht. Die einstweilige Verfügung dient dagegen der Sicherung eines Individualanspruchs auf gegenständliche Leistung oder des Rechtsfriedens, ausnahmsweise auch der vorläufigen Befriedigung eines Anspruchs.

II. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

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1. Verfügungsanspruch

Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Schuldner haben, dessen Sicherung er begehrt. Dabei kann Verfügungsanspruch grundsätzlich nur ein Anspruch sein, der einer vorläufigen Regelung oder Befriedigung zugänglich ist. Folgende Ansprüche kommen in Betracht:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungs- und Widerrufsanspruch, soweit damit keine endgültigen, nicht revidierbaren Verhältnisse geschaffen werden (z. B. Firmenlöschung, Vernichtung von Werbematerial)
  • Auskunftsanspruch, kraft gesetzlicher Regelung auf Grund des Produktpirateriegesetzes (z. B. § 19 III MarkenG, § 14 a III GeschmMG, § 101 a III UrhG, § 140 b III PatG, § 24 b III GebrMG) bei offensichtlicher Rechtsverletzung sonst nur, wenn existenzielle Gläubigerinteressen auf dem Spiel stehen.

Ausgeschlossen ist eine einstweilige Verfügung bei folgenden Ansprüchen:

  • Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung
  • Feststellungsanspruch
  • Schadensersatz in Geld

2. Verfügungsgrund

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen notwendig ist. Es müssen Umstände bestehen, die nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen befürchten lassen, dass die Verwirklichung des Individualanspruchs durch bevorstehende Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet ist (Dringlichkeit).

3. Verfügungsantrag

Im Verfügungsantrag müssen Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund grundsätzlich glaubhaft gemacht werden. Eine Besonderheit gilt insoweit für das Wettbewerbsrecht. So enthält § 12 II UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit, mit der Folge, dass diese nur dann vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen ist, wenn sie vom Antragsgegner widerlegt ist. Der Antrag kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache. Bei Rechtsverletzungen über das Internet ist dies wiederum jedes Gericht in dessen Bezirk sich die Rechtsverletzung ausgewirkt hat.

III. Rechtsfolgen der einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügungen müssen binnen eines Monats vollzogen werden, §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO. Bei Unterlassungsverfügungen geschieht dies regelmäßig durch Zustellung der einstweiligen Verfügung mittels eines Gerichtsvollziehers im Parteibetrieb. Insoweit ist zwischen Beschluss-und Urteilsverfügung zu unterscheiden:

  • Bei der Beschlussverfügung beginnt die Monatsfrist mit Zustellung des Beschlusses an den Gläubiger. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt nicht durch das Gericht, sondern ist Aufgabe des Gläubigers, § 922 Abs. 2 ZPO. Mit der Zustellung im Parteibetrieb wird die Beschlussverfügung wirksam und zugleich gemäß § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen.
  • Bei der Urteilsverfügung beginnt die Monatsfrist mit der Verkündung des Urteils, § 929 Abs. 2 ZPO. Die Zustellung des schriftlichen Urteils erfolgt zwar an beide Parteien von Amts wegen. Diese Zustellung von Amts wegen stellt aber keine Vollziehung im Sinne von § 929 Abs. 2 ZPO dar. Erforderlich ist daher eine nochmalige Zustellung des Urteils durch den Gläubiger an den Schuldner im Parteibetrieb. Sollte das Urteil nach Verkündung nicht sogleich schriftlich vorliegen, ist dem Gläubiger zu empfehlen, sich umgehend eine abgekürzte Ausfertigung erteilen zu lassen, die er dem Schuldner innerhalb der Monatsfrist zustellen kann. Auch ohne die vom Gläubiger veranlasste Zustellung ist das Urteil mit Verkündung wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten.

Verstößt der Schuldner gegen die Unterlassungsverfügung, so kann dies mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft geahndet werden. Der zulässige Rahmen beträgt 250.000,- € oder 2 Jahre Haft. Diese Ordnungsmittel sind vorher anzudrohen und können nur nach Durchführung eines neuen Verfahrens (§§ 890, 891 ZPO) verhängt werden. Wie das Ordnungsmittel letztendlich ausfällt ist stets eine Frage des Einzelfalls und liegt im Ermessen des erkennenden Gerichts.

IV. Reaktionsmöglichkeiten des Antragsgegners

1. Abschlusserklärung

a) Inhalt und Zweck

Hat ein Antragsteller eine einstweilige Verfügung erlangt, so hat er damit nur einen materiell rechtskräftigen, hinsichtlich der Hauptsache aber nur vorläufigen Titel. Um die einstweilige Verfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden zu lassen, wie einen Hauptsachetitel, hat die Praxis die sog. Abschlusserklärung des Schuldners entwickelt. Darin erkennt der Adressat der einstweiligen Verfügung die durch die Verfügung ergangene Regelung als endgültige Regelung des Rechtsstreits an und verzichtet gleichzeitig auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO. Hierdurch entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage in der Hauptsache, so dass das oft kostspielige Hauptsacheverfahren vermieden werden kann.

b) Abschlussschreiben

Der Abschlusserklärung geht in der Regel ein sog. Abschlussschreiben des Gläubigers voraus. Darin wird der Schuldner (zweckmäßigerweise schriftlich) aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine (zweckmäßigerweise vorformulierte) Abschlusserklärung abzugeben. Die Frist muss angemessen sein. Dem Schuldner sollten mindestens vier Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung und mindestens zwei Wochen ab Zugang des Abschlussschreibens zugebilligt werden. Darüber hinaus muss das Schreiben die Androhung der Hauptsacheklage für den Fall der Fristversäumung enthalten.

Wird das Abschlussschreiben durch einen Rechtsanwalt verfasst, entstehen neue Kosten, die der Schuldner im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten hat. Ein solcher Kostenerstattungsanspruch besteht jedoch nur, wenn der Antragsgegner nach Ablauf einer Wartefrist zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert wurde. Die Wartefrist muss ausreichend bemessen sein, um dem Schuldner zunächst Gelegenheit zu geben, von sich aus die Abschlusserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung geht von einem Zeitraum von zwei Wochen bis zu einem Monat aus.

Update: Mit Urteil vom 22.01.2015, Az. I ZR 59/14, hat der BGH entschieden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung für das Abschlussschreiben die Einhaltung einer angemessenen Wartefrist von mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, voraussetzt. Ferner hat der BGH mit Urteil vom 30.03.2017, I ZR 263/15, Tz. 57, entschieden, dass es bei einer Beschlussverfügung ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung im Regelfall geboten und ausreichend ist, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhält. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Schuldner nach Ablauf der Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschlussverfügung oder des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, in der Regel die (angemessenen) Kosten für ein anwaltliches Abschlussschreiben erstatten muss.

2. Widerspruch, § 924 ZPO

Hält der Antragsgegner die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung in der Sache für unberechtigt, so kann er hiergegen gemäß §§ 936, 924 I ZPO Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden. Wird er erst nach vielen Monaten eingelegt, kann ihm aber der Verwirkungseinwand entgegen gehalten werden. Der Widerspruch führt notwendig zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung, über die durch Endurteil entschieden wird, § 925 ZPO. Wird die einstweilige Verfügung aufgehoben, so tritt sie sogleich außer Kraft. Wird das Urteil in der Berufungsinstanz wieder aufgehoben, so muss das Berufungsgericht die einstweilige Verfügung erneut erlassen. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird durch den Widerspruch nicht gehemmt, § 924 III 1 ZPO. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 924 III 2, 707 ZPO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, beispielsweise dann, wenn das Gericht den Widerspruch für offensichtlich begründet hält.

Möchte der Antragsgegner sich nur gegen die Kostenfolge der einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen, weil er die Verfügung in der Sache für berechtigt hält, die regelmäßig erforderliche außergerichtliche Abmahnung jedoch unterblieben ist, so hat er folgende Möglichkeiten:

  • Er kann vor oder gleichzeitig mit dem (Voll-) Widerspruch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Folge: Die Hauptsache ist für erledigt zu erklären und die Kosten sind nach §§ 91a, 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
  • Er kann seinen Widerspruch von Anfang an auf die Kosten beschränken (sog. Kostenwiderspruch). Damit erkennt der Antragsgegner den Verfügungsanspruch konkludent an und er verzichtet konkludent auf die Einlegung eines Vollwiderspruchs. Über den Kostenwiderspruch wird durch Endurteil entschieden, §§ 936, 925 I ZPO.

3. Berufung

Ist die einstweilige Verfügung nach mündlicher Verhandlung durch Endurteil erlassen worden, so ist hiergegen nach § 511 ZPO grundsätzlich Berufung statthaft. Wurde im Urteil nur über die Kosten entschieden (z. B. bei bloßem Kostenwiderspruch), ist jedoch nur die sofortige Beschwerde nach § 99 II ZPO analog zulässig.

4. Antrag auf Anordnung der Klageerhebung, § 926 ZPO

Mit diesem Rechtsbehelf kann der Antragsgegner den Antragsteller nach Einreichung des Verfügungsantrages vor die Alternative stellen, entweder eine endgültige Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen oder die Aufhebung der einstweiligen Verfügung zu riskieren.

5. Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO

Haben sich nach Erlass der einstweiligen Verfügung die Umstände, die zum Erlass derselben geführt haben, geändert, mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung unter Berücksichtigung der neuen Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist, so kann der Antragsgegner deren Aufhebung beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden, unterliegt aber dem Einwand der Verwirkung und des Verzichts.

6. Schadensersatz, § 945 ZPO

Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so kann der Gegner gegen den Antragsteller gemäß § 945 ZPO einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser ist verschuldensunabhängig, so dass das Erwirken einer einstweiligen Verfügung für den Antragsteller auch stets ein gewisses Kostenrisiko birgt.

Fazit

Das Gesetz bietet mehrere Reaktionsmöglichkeiten für eine einstweilige Verfügung. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Abgabe einer Abschlusserklärung zu beenden. Gerade dieses Rechtsinstrument ist den meisten Rechtslaien unbekannt. Wird die rechtzeitige Abgabe einer solchen Erklärung versäumt, drohen ggf. weitere Kosten für ein (an sich vermeidbares) Abschlussschreiben durch den gegnerischen Rechtsanwalt. Eine Abschlusserklärung macht aber nur dann Sinn, wenn man sich inhaltlich nicht gegen die erlassene Verfügung zur Wehr setzen will. Da die Reaktion auf eine einstweilige Verfügung im Einzelfall mit weit reichenden rechtlichen Konsequenzen verknüpft sein kann, sollte insoweit stets Rechtsrat eingeholt werden.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

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22 Kommentare

R
Ralph 26.11.2019, 06:02 Uhr
Gewaltschutzgesetz -berechtigte Ausnahmen-
Hallo, leider habe ich nach einem Streit mit meiner Ex Freundin nun ein gerichtliches Kontaktverbot ausgesprochen bekommen.

Mein Problem ist, das sie bei der Trennung ihre Katzen bei mir gelassen hat. Nun habe ich aber massive Geldprobleme und muss dringend mit einem der Tiere zum Tierarzt. Darf ich deswegen Kontakt zu ihr Aufnehmen oder wäre das strafbar?

VG
S
Sophia Lykyanova 19.07.2019, 03:57 Uhr
Gegen einstweilige Verfügung vorgehen
Wenn ich kurz meine Lage schildern dürfte:
Und zwar geht es darum, dass mein Ex-Freund, mit dem ich zusammen einen Hund hatte, mit seiner neuen Freundin gegen mich eine Einstweilige Verfügung gegen mich erwirken liessen, weil ich mich nicht damit abgefunden habe, dass mein Ex-Freund mit einer hinterlistigen Aktion mir meinen Hund entzogen hat. Ich weiss, dass ich sehr viel Zeit habe verstreichen lassen, aber das liegt daran, dass ich kein streitsüchtiger Mensch bin und seit dem Entzug meines Hundes an Depressionen leide und es mir phsyisch nicht gut geht, weil ich weiss dass das Tier nicht richtig versorgt wird! Ich habe lange gewartet aber ich würde gerne wissen was ich tun kann um das Tier zurück zu bekommen. Bei der gegnerischen Partei handelt es sich um sogenannte Messies und ich kann das auch mit Bildern belegen, denn als ich und mein Ex-Freund noch ein Paar waren, musste ich nach 2 Jahren beziehung aus unserer gemeinsamen Wohnung ausziehen, weil es für mich unzumutbar wurde dirt weiter zu leben. Wir haben uns dann geeinigt, dass jeder wieder seine eigene Wohnung hat. Das Problem war dann aber leider auch noch Eifersucht und Besessenheit meines Ex-Freundes bezüglich meiner Person, er fing an mich zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Beziehung fast zerbrach, weshalb er einen kleinen jungen Hund besorgte, damit ich ihn nicht verlasse, was dann auch funktioniert hat. Er sagte damals er habe sich um die Anmeldung gekümmert, was aber gelogen war, den ich fand 5 Jahre später heraus, dass der Hund gar nicht angemeldet war. Das war zu dem Zeitpunkt als wir schon länger nicht mehr zusammen waren. Ich wollte mich damals beim Amt erkundigen ob der Hund auf ihn und mich angemeldet ist, weil ich Angst hatte er und seine neue Freundin würden mir den Hund entziehen, was dann auch genauso eintraf, aber weil ich nicht wahrhaben wollte dass er wirklich zu so einer Handlung fähig ist hab uch ihm blöderweise vertraut. Er hat mich in unserer Beziehung immer wieder belogen und für dumm verkauft, weshalb die Beziehung letztendlich nicht mehr funktionierte. Jedenfalls war es so vereinbart dass das Tier sowohl bei ihm als auch bei mir wohnte und wir uns gemeinsam um das Tier gekümmert haben, wovei ich bemerken muss, dass ich mich intensiver um den Hund gekümmert habe als er. Ausserdem war es immer so, seit wir getrennt waren, und er nich niemand anderen gefunden hat er jede meiner neuen Beziehingen sabotiert hat damit er mich für sich allein hatte. Das war eine wirklich schlimme Zeit in meinem Leben und er hat nie akzeptiert wenn ich gesagt habe, dass ich nichts mehr für ihn empfinden würde und nur wegen dem Tier bei ihm blieb. Als er eine neue Partnerin fand und schon bald mit dieser zusammen ziehen wollte, war es in meinem Interesse den Hund ganz zu übernehmen weil ivh nicht wollte, dass der Hund bei einer fremden Wohnt und ich gerade noch Besuchsrecht hatte und sie mir das Tier völlig entziehen wollten. Seine neue Partnerin schaffte es auch ihn in kürzester Zeit gegen mich aufzubringen, sodass ich gar keine Chance mehr hatte das alles auf einem vernünftigen Weg zu klären. Sie behielten den Hund einfach bei sich als ich sie das letzte Mal abholen sollte und reagierten nicht auf meune Anrufe und Nachrichten. Ich bekam dann noch eine Nachticht von der neuen Freundin meines Ex-Freundes, dass ich das Tier nie wieder zu Gesicht bekommen werde, welhalb ich in Panik und Rage gerriet und sie mit Nachrichten bombadierte worauf seine neue Freundin eine einsweilige Verfügung gegen mich erwirken liess, sodass ich das Tier seit dem nie wieder gesehen habe, was mir sehr schwer zu schaffen macht bis jetzt. Ich habe vor anwaltlichen Rat einzuholen, um das Urteil anzugechten, denn es bestand von meiner Seite aus nie die Gefahr, dass ich meinem Ex-Freund oder seiner neuen Partnerin etwas antue, er hat meine Rage ausgenutzt die entstand als er seine neue Freundin für ihn sprechen ließ. Sie teilte mir mit, dass ich das Tier nie wieder sehen werde und sie alles dafür tun wird mich fern zu halten, weil sie offenbar Angst hatte, wenn mein Ex-Freund und ich weiter wegen dem Tier in Kontakt stünden, dass er sich wieder in mich verlieben würde, was mir vollkommen lächerlich vorkam, da ich werder Interesse an ihm oder seinem Leben hatte, da es mir ausdrücklich immer um das Tier ging und geht! Und was mich noch beunruhigt, als die beiden nach kurzer Zeit Beziehung zusammen zogen, wurde sie kurz darauf schwanger und der Hund ist extrem wild und hatte nie etwas mit kleinen Kindern zu tun dass ich befürchte, das dass Tier sogar eine Gefahr darstellen könnte! Ich bin wirklich verzweifelt, ich werde von Alpträumen verfolgt, leide sehr unter dem Entzug des Tieres und alles was ich will ist der Hund. Ich kann mit Fotos und Nachrichten beweisen, dass der Hund uns beiden gehört und ich von der gegnerischen Partei hinters Licht geführt wurde nur weil ich darauf vertraut habe, dass alles normal zu lößen, dass der Hund nicht leiden muss. Ein Tier versteht doch nicht wenn sein Besitzer einfach weg ist von einem Tag auf den anderen. Ich habe mich auch nicht getraut, diese einstweilige Verfügung zu ignorieren und den Hund zu stehlen, weil ich dann nur Probleme bekommen würde. Deshalb möchte ich versuchen, so gegen diese Betrüger vorzugehen und das Tier auf rechtswegen zurück zu bekommen weil wenn ich des nicht wenigstens versuche, würde ich es ewig bereuen. Mit freundlichen Grüssen 
J
Jasmin cadilek 12.03.2018, 14:03 Uhr
Frau
Sehr geehrte Hr.
rechtsanwalt

Ich hätte eine frage können nachbarn wenn mehre wochen durch ein beziehungs streit eine einstweilige verfügung stellen. Für paare. Weil wir hatten 7 Mal die polizei da. Mein Mann behauptet dinge was nicht stimmt. Wir hatten uns angeschrien und was noch ist behauptet das waren die nachbarn die sowas gestellt haben den antrag und Er hatte es in post kasten drin. Hat much am bo eine geben und am rücken bis Ich mich gewährt habe. Wir wohnen bei da. Weiss aber das Ich 8 jahre Von Mein ex geschlagen worden bin. Und verdreht es so ob Ich schuld wäre. Und sagt das Ich in spital muss. Und sagt mein Mann das waren die nachbarn was es gestellt haben die einstweilige verfügung und net Er. Es war in post kasten drin. Angeblich haben die nachbarn für uns beide gemacht. Irgendwie kann Ich es nicht glauben. Hoffe sie könnten mir helfen. Weiss leider nicht ob das stimmt Weil es ist am 06.03.2018 zu protokoll gebracht worden. Nur Ich hab bis jetzt kein brief erhalten
P
Peter 16.10.2017, 17:57 Uhr
Einstweilige verfügung
meine frau hat gegen mich eine einstweilige verfügung gestellt und ist damit auch durchgekommen. leider habe ich mein büro im gemeinsamen wohnhaus und kann somit meiner beruflichen tätigkeit nur erschwert nachgehen. was kann ich machen damit ich zu meinem recht komme? ich habe bereits bei mehreren institutionen angefragt wie wko usw... bitte um hinweise
A
Anonym 20.06.2017, 08:23 Uhr
Annäherungsverbot/ Droht Obdachlosigkeit?
Guten Tag,
mein Mann, mein Sohn ( 2Jahre) und ich wohnten bis vor kurzem in einer Wohngemeinschaft in der Küche und Wohnzimmer mit den Bewohnern geteilt wurden , jeder für sich aber Privaträume zum schlafen/wohnen hat.
Die Hausbewohner regeln die Vermietung und Expandierung von Wohnraum über das Genossenschaftsprinzip.
Wir hatten Anträge auf gesunden Wohnraum gestellt, weil uns das versprochen wurde.
Es ist nichts passiert, weshalb wir einen Anwalt einschalteten.
Daraufhin starteten die Schikanen:
Mein Freund sollte mich nicht mehr besuchen kommen.
Das tat er trotzdem.
Mein Freund wurde tätlich angegriffen und bekam 4 Tage später einen Brief in dem ein Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt wurde er solle sich nicht nähern, bei dem die Richterin nach dem Grund gefragt hat. Das Datum war vom 6.4.2017 und wenn nichts bis dahin passiert ist, sie auch den Antrag nicht annimmt. Der Vorfall in der Küche fand um den 20.4.2017 statt und wurde als alleiniger Angriff seitens meines Freundes ausgelegt.
Dieser Tathergang war im selben Umschlag wie der Antrag vom 6.4.2017 und wurde nun zum Antragstellen genommen.
Wir hatten zu dem Vorfall in der Küche ebenfalls die Polizei alarmiert.

Etwa 3 Wochen später wurde meinem Freund im Flur aufgelauert, wobei 2 der Gegner meinen Freund schlugen und am Hals packten und ihn zu Boden ringen wollten. Sie legten es so aus, dass sie in Notwehr gehandelt hatten.
Ich ging an dem Tag nach unten und stellte sie zur Rede, dass ich die Polizei holen werde und warum sie mich und meine Familie noch immer nicht in Ruhe lassen, wir wollten doch sowieso ausziehen, wenn wir was anderes finden.
Daraus wurde beim Antrag auf Einstweilige: Ich wollte beide abstechen, mein Freund sie beide verbrügeln. Leider hatten sie aufgrund der Befreiungs- und Fluchtversuche meines Freundes auch eine ins Gesicht bekommen und waren mit leicht gerötetem Gesicht zum Arzt gerannt um sich das Attestieren zu lassen. Mein Freund und ich sind da zur Polizei gefahren und haben Anzeige erstattet.
Die Richterin hat dem Antrag auf Einstweilige Verfügung stattgegeben, sodass ich mich nicht mehr nähern darf auf 100m und absolutes Kontaktverbot über Fernkommunikation. Bei Zuwiderhandlung: 25000€ Strafe oder Gefängnis.
Meine Sachen sind noch in der Wohnung, ein Antrag auf Herausgabe meiner Sachen wurde abgelehnt.
Selbst wenn ich umziehen möchte habe ich keine Ahnung wie ich das machen kann, meine Katzen sind auch noch dort.
Ich habe Angst, das sie sich nun Zugang zu meiner Wohnung verschaffen und meine Sachen wegnehmen und darin herumwühlen, dass ich bis zum Ablauf der Verfügung(Nov 2017) warten muss.
Die Richterin hat zudem einen 2ten Beschluss aufgrund der Verfügung im selben Urteil erwirkt, auf Prüfung der Kindeswohlgefährdung.
Suchen sie mich jetzt um mir auch noch mein Kind wegzunehmen?

Ich habe Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, die wurde aber ebenfalls abgelehnt, jetzt ist das ganze an das Oberlandesgericht Frankfurt verwiesen worden.

Ich fühle mich hilflos und habe Angstzustände und Herzrhytmusstörungen seit den Vorfällen.
Die Eltern meines Freundes helfen uns wo sie können, aber das soll so nicht weitergehen.

Bitte geben sie mir einen Rat diesbezüglich.
W
Weissenborn, Galina 27.03.2017, 07:53 Uhr
Frau
wir haben unseren Freund als Untermieter gehabt. Nach 2 Jahren hat er behauptet, er hätte unsere Wohnung gemietet. Er hat eine Einstweilge Verfügung gegen uns eingereicht und Amtsgericht Marbach am Neckar hat uns aus unserer Wohnung auf die Strasse gesetzt.
Gibt es noch was Schlimmeres ?

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