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Abmahnung des Begriffs „Detox“ – Giftige Werbung statt entgiftender Wirkung

02.03.2020, 16:01 Uhr | Lesezeit: 4 min
Abmahnung des Begriffs „Detox“ – Giftige Werbung statt entgiftender Wirkung

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. aus Fürstenfeldbruck vor, in der ein Online-Händler wegen der Verwendung des Begriffs „Detox“ im Zusammenhang mit der Bewerbung eines Tees auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Im nachfolgenden Beitrag setzen wir uns näher mit der Begründung der Abmahnung auseinander.

„Detox“ als gesundheitsbezogene Werbeaussage

Die Abmahnung wird u. a. damit begründet, bei der Bezeichnung „Detox“ handle es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO (Health-Claims-Verordnung), der aus Sicht der angesprochenen Konsumenten eine ganz spezielle Wirkung auf den menschlichen Organismus zugeschrieben werde. Zudem sei eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Im Ergebnis verstoße die Aussage daher gegen die Vorgaben der HCVO und sei damit auch wettbewerbswidrig.

Rechtsprechung des BGH

Der BGH hatte bereits mit Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZR 71/16, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für Lebensmittel als solche ausgeschlossen ist. Diese müsse sich vielmehr auf einen bestimmten Inhaltsstoff beziehen und setze zudem voraus, dass eine Zulassung nach der HCVO erfolgt ist oder die Aussagen hinreichend wissenschaftlich gesichert sind.

Mit Beschluss vom 06.12.2017, Az. I ZR 167/16, hat der BGH der Werbung mit der Aussage „Detox“ im Zusammenhang mit einem Lebensmittel erneut eine Absage erteilt. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren hatte der Verband sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin die Bezeichnungen „Detox“ und „Detox mit Zitrone“ im Zusammenhang mit zwei Kräuterteemischungen rechtlich angegriffen. Er sah hierin eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b LMIV. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung "Detox" im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper. Die Bezeichnung sei eine nicht nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verbotene gesundheitsbezogene Angabe.

Mit dieser Rechtsauffassung war der Verband sozialer Wettbewerb e. V. in der Berufungsinstanz beim OLG Bamberg durchgedrungen. Hiergegen wehrte sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH. Dieser wies die Revision jedoch durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück, da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorlägen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Dies begründete der BGH auszugsweise wie folgt:

"Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision, die Auswirkungen des Rechtsstreits berührten die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße, liegt nicht mehr vor. Zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Bezeichnung "Detox" mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist, gibt es inzwischen mit den Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (GRUR-RR 2016, 302), Düsseldorf (MD 2016, 641) und - in der vorliegenden Sache - Bamberg (MD 2016, 948) eine gefestigte Rechtsprechung, die zumindest in ihren Grundaussagen übereinstimmt (vgl. OLG Bamberg, MD 2016, 948 juris Rn. 83 und 93; Hagenmeyer, WRP 2017, 375, 378 f.)."

Und weiter:

"Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen versteht der Verbraucher die dort zum "inneren Reinemachen" gemachten Aussagen als Hinweis auf eine durch die Produkte des Beklagten bewirkte Entgiftung des Körpers.“
„Das Berufungsgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (GRUR-RR 2016, 302, 304) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) - ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Bezeichnung "Detox" für die vom Beklagten vertriebenen Tees nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte."

"Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle."

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Fazit

Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung zum Thema ist von der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ im Zusammenhang mit der Bewerbung von Lebensmitteln dringend abzuraten. Nach der vorgenannten Rechtsprechung handelt es sich hierbei um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nur dann zulässig ist, wenn sie sich auf einen bestimmten Inhaltsstoff bezieht und nach den Vorgaben der HCVO zugelassen wurde oder wissenschaftlich abgesichert ist. Lebensmittelrechtliche Vorgaben wie die HCVO oder die LMIV stellen Marktverhaltensregelungen dar, deren Missachtung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß begründet.

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