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Gesetzliche Änderungen beim Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen (ChemVerbotsV)

10.04.2017, 08:21 Uhr | Lesezeit: 6 min
Gesetzliche Änderungen beim Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen (ChemVerbotsV)

Gefährliche Stoffe und Gemische unterliegen einigen Abgabebeschränkungen, insbesondere dürfen sie zu Teilen nicht im Versandhandel an Verbraucher abgegeben werden. Anfang 2017 gab es einige gesetzliche Änderungen in der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV). Die IT-Recht Kanzlei erläutert die für den Handel mit gefährlichen Stoffen und Gemischen wesentlichen Regelungen.

I. Änderung der Chemikalienverbotsverordnung

Die deutsche Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung, kurz: ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 enthält einige Änderungen für die Abgabe bestimmter Chemikalien, die auch den Onlinehandel betreffen. Betroffen sind nach § 5 Abs. 1 ChemVerbotsV die in deren Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Stoffe und Gemische. Je nach Gefährlichkeit des Stoffes oder Gemisches, die sich im Wesentlichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen bestimmt, unterliegt die Abgabe mehr oder weniger strengen Anforderungen. Dabei ist die Abgabe der Chemikalien an gewerbliche Abnehmer gegenüber derjenigen an Verbraucher privilegiert, ist also leichter möglich.

II. Beschränkungen der Abgabe gefährlicher Stoffe an gewerbliche Abnehmer

Gefährliche Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) samt Signalwort Gefahr und einem weiteren Gefahrenhinweis gekennzeichnet sind, dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden.

1. Anzeigepflicht

Nach § 7 Abs. 1 ChemVerbotsV müssen Händler die erstmalige Abgabe solcher Stoffe und Gemische gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen. Dies gilt ausnahmsweise jedoch nicht für Händler, die bereits eine Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV haben, und für Apotheken. Diese unterliegen der Anzeigepflicht also nicht. Bei der Anzeige gegenüber der Behörde müssen die Personen benannt werden, die die Stoffe und Gemische im Unternehmen des Händlers abgeben (§ 7 Abs. 2 ChemVerbotsV). Findet in dem Unternehmen ein Wechsel der abgebenden Personen statt, so ist auch dies gegenüber der zuständigen Behörde (schriftlich) anzuzeigen.

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2. Grundanforderungen für die Abgabe

a. Abgebende Personen

Im Unternehmen des Händlers darf nach § 8 Abs. 2 ChemVerbotsV grundsätzlich nur eine solche Person die betroffenen Stoffe und Gemische an die (gewerblichen) Kunden abgeben, die zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt ist und über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften von einer Person belehrt worden ist, die nach § 6 Abs. 2 ChemVerbotsV ihre einschlägige Sachkunde bereits nachgewiesen hat, ihrerseits ebenso zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt ist. Die Belehrung der mit der Abgabe beauftragten Personen muss jährlich wiederholt werden und ist schriftlich zu bestätigen. Auch eine solche Person mit nachgewiesener Sachkunde darf die Stoffe und Gemische an die Kunden abgeben. Sonstigen Personen ist die Abgabe an die Abnehmer hingegen nicht gestattet.

b. Feststellung rechtmäßiger Verwendung

Die Abgabe der betreffenden Stoffe und Gemische ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ChemVerbotsV nur dann zulässig, wenn sich die abgebende Person vom Erwerber bestätigen oder durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweisen lässt, dass der Erwerber:

  • die Stoffe und Gemische in erlaubter Weise verwenden will und
  • die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt

Zudem dürfen keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Verwendung oder Weiterveräußerung vorliegen.

c. Unterrichtung des Erwerbers

Die abgebende Person muss den Erwerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 ChemVerbotsV zudem unterrichten über:

  • die Gefahren, die mit der Verwendung des Stoffes oder Gemisches verbunden sind
  • die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall deren Verschüttens oder Freisetzens, und
  • die ordnungsgemäße Entsorgung des Stoffes oder Gemisches

Zudem dürfen die betreffenden Stoffe und Gemische im Falle der Abgabe an natürliche Personen diesen nur dann abgegeben werden, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind.

d. Keine Abgabe durch Selbstbedienung oder Automaten

Die Stoffe und Gemische dürfen schließlich auch nicht im Wege der Selbstbedienung, insbesondere nicht durch Automaten an die Abnehmer abgegeben werden (§ 8 Abs. 4 ChemVerbotsV).

3. Identitätsfeststellung und Dokumentation

Das abgebende Unternehmen muss nach § 9 Abs. 1, Abs. 4 ChemVerbotsV intern zu Nachweisenzwecken dokumentieren, wer der Erwerber bzw. die die betreffenden Stoffe und Gemische tatsächlich entgegen nehmende Empfangsperson ist (Identitätsfeststellung).

Zudem ist ebenso zu dokumentieren:

  • Art und Menge der abgegebenen Stoffe und Gemische
  • Datum der Abgabe
  • Verwendungszweck der abgegebenen Stoffe und Gemische
  • Name der abgebenden Person
  • Name und Anschrift des Erwerbers, ggf. – falls abweichend – Name und Anschrift der die Stoffe und Gemische entgegen nehmenden Empfangsperson, und
  • die Bestätigung des Erhalts der abgegebenen Stoffe und Gemische durch den Erwerber bzw. die tatsächliche Empfangsperson

Die gesetzliche Frist zur Aufbewahrung der Dokumentation dieser Informationen beträgt nach § 8 Abs. 4 ChemVerbotsV fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Abgabe der betreffenden Stoffe und Gemische an die Abnehmer.

III. Beschränkungen der Abgabe gefährlicher Stoffe an sonstige Personen

Während die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender (etwa entsprechende Handwerker) und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten somit bereits stark beschränkt ist, gehen die Beschränkungen bei der Abgabe an sonstige Personen, insbesondere an Verbraucher noch weiter.

1. Erlaubnispflicht

Bei Abgabe der betreffenden gefährlichen Stoffe und Gemische an sonstige Personen, wie etwa Verbraucher, genügt die Anzeige bei der zuständigen Behörde vor der ersten Abgabe alleine nicht, sondern das abgebende Unternehmen benötigt vielmehr eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV, es sei denn es handelt sich dabei um eine Apotheke.

2. Abgabe nur durch sachkundige Personen

Die Abgabe der entsprechenden Stoffe und Gemische darf zudem nur durch solche Personen durchgeführt werden, die im abgebenden Betrieb beschäftigt sind, über einen Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV verfügen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind.

3. Abgabebuch

Weiter muss das abgebende Unternehmen ein Abgabebuch i.S.d. § 9 Abs. 1 ChemVerbotsV führen, wobei dies auch auf elektronische Weise geschehen kann. Die gesetzliche Frist zur Aufbewahrung des Abgabebuchs beträgt fünf Jahre (§ 9 Abs. 3 ChemVerbotsV).

4. Kein Versandhandel

Im Unterschied zur Abgabe solch gefährlicher Stoffe und Gemische an Weiterverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten dürfen diese an sonstige Personen gemäß § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV nicht im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Somit ist der Online-Handel mit betreffenden Stoffen und Gemischen an Privatleute und Verbraucher nicht zulässig.

IV. Fazit

Die Abgabe gefährlicher Stoffe und Gemische ist zum Schutze der Bevölkerung nach der ChemVerbotsV teilweise verboten oder zumindest stark beschränkt. Während die Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten trotz Gefährlichkeit der Stoffe und Gemische häufig sogar auch im Versandhandel möglich ist, wenn auch unter strengen zusätzlichen Voraussetzungen, ist der Verkauf und die Abgabe an sonstige Personen, wie etwa an Verbraucher, nur unter erschwerten Bedingungen zulässig. Die Abgabe dieser Stoffe an sonstige Personen im Wege des Versandhandels ist teils verboten. Allerdings sieht die ChemVerbotsV je nach Einstufung der Gefährlichkeit der betroffenen Stoffe und Gemische eine abgestufte Abgabebeschränkung vor, so dass weniger gefährliche Stoffe und Gemische unter erleichterten Voraussetzungen abgegeben werden können.

Bei Problemen, Rückfragen sowie weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich und im Einzelfall weiter.

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1 Kommentar

W
WS 14.09.2017, 15:08 Uhr
Internethandel Chemikalienverbot
...und man darf jetzt per Gesetz sein Hobby aufgeben, kein Motorsport mehr, keine Oldtimerrestauration, kein Modellflug, kein Sportboot, keine Yacht etc. Kann man alles in die Tonne klopfen nur weil man keine 100g Polyesterharz mehr bestellen kann. Unfassbar was dieser Gesetzgeber da treibt.

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