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Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. Aerosolpackungsverordnung = wettbewerbswidrig

18.01.2019, 09:34 Uhr | Lesezeit: 5 min
Deo-Spray ohne Warnhinweise = Verstoß gg. Aerosolpackungsverordnung = wettbewerbswidrig

Hier mal wieder ein Beitrag aus dem Bereich exotische Abmahnthemen. Diesmal ging es um die fehlenden Warnhinweis auf einem Deodorant-Spray. Dahinter steckt die Aerosolpackungsverordnung, die eine solche Kennzeichnung vorschreibt. Das Fehlen einer Produktkennzeichnung mit Warnhinweisen hat das LG Landau (Urteil vom 24.10.2018, Az: HKO 26/18) nun als erheblichen Wettbewerbsverstoß angesehen…

Deodorant-Spray ohne Warnhinweise

Zunächst mal kurz zum Sachverhalt dieser Entscheidung: Die Beklagte hat über ihre Website ein Kosmetikprodukt (Deodorant-Spray), 160 ml, angeboten – der Kläger nahm zur Überprüfung des Vorwurfes eine Testbestellung vor. Auf der Aerosolpackung der vom Beklagten gelieferten Deodorants waren keine Warn- und Gefahrenhinweise in deutscher Sprache abgedruckt. Daraufhin wurde abgemahnt und der Fall landete vor dem LG Landau.

Aero... was? Die Aerosolpackungsverordnung und das Produkthaftungsgesetz

Schauen wir uns die Sache mit der Aersosolpackung mal genauer an: Am Anfang war das Produktsicherheitsgesetz. Sofern nach § 8 ProdSG die zuständigen Behörden für bestimmte Produkte oder Produktarten per Rechtsverordnung besondere Anforderungen aufgestellt haben, so dürfen diese Produkte gemäß § 3 Absatz 1 ProdSG nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Produkte diesen Anforderungen genügen.
Unter anderen wurde die Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV) bereits in diesem Zusammenhang als Rechtsverordnung erlassen.

Aersosolpackung - was ist das nun? In Artikel 2 der der Dreizehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (kurz: Aerosolpackungsverordnung) (13. ProdSV) wird der Begriff Aerosolpackung wie folgt definiert:

„Unter Aerosolpackung im Sinne dieser Richtlinie versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall , Glas oder Kunststoff , einschließlich des darin enthaltenen verdichteten , verfluessigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit , Paste oder Pulver , der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist , die es ermöglicht , seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder fluessigen Partikeln als Schaum , Paste , Pulver oder in fluessigem Zustand austreten zu lassen .

Ein Deodorant-Spray lässt sich hier also durchaus darunter subsumieren.

Für die rechtliche Bewertung des vorliegenden Sachverhaltes geht es letztlich um 2 Rechtsvorschriften: Die Aerosolpackungsverordnung und die EU-Richtlinie 75/324/EWG.

Nach § 4 Nr. 1 Aerosolpackungsverordnung besteht für Spraydosen eine Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 8 der Richtlinie 75/324/EWG - dort heißt es:

„( 1 ) Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Richtlinien , insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen , muß jede Aerosolpackung oder ein Etikett , das daran befestigt ist , wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Grösse keine Angaben angebracht werden können ( Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger ) , gut sichtbar , lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen :

a ) Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person , die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist ,

b ) das Symbol für die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie , nämlich das Zeichen " 3 " ( umgekehrtes Epsilon ) ,

c ) kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfuell-Loses ,

d ) die unter Nummer 2.2 des Anhangs aufgeführten Angaben ,

e ) das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhalts .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß der Text der Etikettierung in der oder den Landessprachen abgefasst ist .“

Im aufgeführten Anhang zu der Richtlinie in Nr. 2.2 heißt es zu den konkreten Warnhinweisen:

"Unbeschadet insbesondere der Richtlinien über gefährliche Stoffe und Zubereitungen muß die Aerosolpackung oder die Verpackung der einzelnen Aerosoldosen gut sichtbar und lesbar folgende Angaben tragen :

a ) " Behälter steht unter Druck . Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 * C schützen . Selbst nach Gebrauch nicht anbohren oder verbrennen . " ;

b ) " Nicht gegen Flamme oder auf glühende Körper sprühen " , es sei denn , die Aerosolpackung ist ausdrücklich hierfür vorgesehen ;

c ) " Brennbar " oder das Symbol einer Flamme , wenn der Inhalt mehr als 45 Gewichtsprozent oder mehr als 250 Gramm brennbare Bestandteile enthält .“

Zumindest die genannten Hinweise unter a) und b) hatten in vorliegendem Streitfall diese Warnhinweise in deutscher Sprache gefehlt. Hierbei reicht es nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht aus einen entsprechenden Zettel mit diesen Hinweisen der Ware beizulegen – die Vorschrift regelt klar, dass die Hinweis auf der Aerosolpackung oder der Um-Verpackung stehen müssen.

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Erheblicher Wettbewerbsverstoß

Das Gericht sah in den unstreitig fehlenden Warnhinweisen einen Wettbewerbsverstoß – dieser sei auch erheblich, Stichwort: Verbraucherschutz:

"Der Wettbewerbsverstoß ist auch erheblich im Sinne von § 3 a UWG, nachdem es sich bei den Vorschriften, gegen die der Beklagte verstoßen hat, um Verbraucherschutzvorschriften handelt, die dem Schutz der Allgemeinheit und nicht nur dem der Mitbewerber dienen. Geschützt werden sollen Verbraucher vor den mit dem in den Aerosolpackungen vorhandenen Stoffen verbundenen Gefahren, insbesondere aufgrund deren Entflammbarkeit (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 104/99; BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 224/13, zitiert nach juris). Auf die Frage, ob der Wettbewerbsverstoß die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin oder sonstigen Marktteilnehmerin spürbar beeinträchtigt, kommt es insofern nicht an."

Wenngleich die Aerosolpackungsverordnung an sich durchaus den Händlern eher unbekannt sein mag, die Entscheidung des LG Landau hierzu ist konsequent. Eine fehlende Produktkennzeichnungen von kennzeichnungspflichtigen Produkten stellt regelmäßig einen Wettbewerbsverstoß dar - alleine das Anbieten solcher Produkte ist also wettbewerbswidrig. Wir haben etwa hierzu in einer vergleichbaren Konstellation aus dem Bereich kennzeichnungspflichtiger Chemikalien über eine Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. berichtet - mit dem gleichen Tenor.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen für unsere Mandanten für zahlreiche Produktgruppen einen Verkaufsratgeber bereit, der sich ua. auch mit der korrekten Kennzeichnung einzelner Produkte und Produktgruppen beschäftigt. Wer sich hieran hält hat schon viel richtig gemacht.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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