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Der VGU mahnt aktuell die Werbung mit „CE zertifiziert“ ab

17.11.2022, 00:27 Uhr | Lesezeit: 4 min
Der VGU mahnt aktuell die Werbung mit „CE zertifiziert“ ab

Während es um den Massenabmahner IDO-Verband seit etwa einem Jahr extrem still geworden ist, sind „alte Bekannte“ unter den Verbandsabmahnern weiterhin rege am Abmahnen. Die IT-Recht Kanzlei erreichte kürzlich eine Abmahnung des VGU, der sich an der Werbung eines Händlers im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung stört.

Worum geht es?

Wirtschaftsverbände dürfen seit dem 01.12.2021 nur noch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen, wenn diese in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Das Bundesamt der Justiz prüft zuvor die Eintragungsfähigkeit des jeweiligen Verbandes. Vereinfacht dargestellt werden dabei unseriöse Abmahnverbände ausgefiltert.

Längst nicht alle Abmahner aus dem Verbandsbereich haben sich auch in die Liste eintragen lassen und können daher zum Teil nicht mehr abmahnen.

Der IDO-Verband aus Leverkusen hat es Stand heute (die veröffentlichte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände datiert auf den 28.09.2022) etwa nicht in die Liste geschafft.

Der VGU, in Langform „Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.“ mit Sitz in Köln, hat es dahingegen in die Liste geschafft und ist dort, nach eigenen Angaben, bereits seit dem 17.11.2021 eingetragen.

Mit anderen Worten: Der VGU „darf“ weiterhin wettbewerbsrechtlich abmahnen. Und natürlich macht er dies auch gerne weiterhin.

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Händler wird wegen Werbung mit „CE zertifiziert“ abgemahnt

Gegenstand der vorliegenden Abmahnung des VGU ist die werbliche Aussage des abgemahnten Händlers mit dem Ausdruck „CE zertifiziert“, mit welcher ein elektrisches Bauteil beworben hatte.

Was heißt dies nun?

So „freundlich“ die geringen Abmahnkosten von 245,18 Euro wirken mögen, die der VGU aufgrund seiner Abmahnung fordert, birgt die Abmahnung dennoch ganz andere Risiken: Mit Zahlung der Abmahnkosten ist es gerade nicht getan. Der VGU möchte darüber hinaus vom Abgemahnten, dass dieser eine sogenannte „strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ abgibt.

Wer diese Erklärung abgibt, liefert sich für den Rest seines „Unternehmerlebens“ an den VGU aus, wenn er den abgemahnten bzw. einen dazu zumindest im Kern gleichen Wettbewerbsverstoß erneut begehen sollte bzw. nicht jede noch vorhandene entsprechende Werbung restlos beseitigt.

Für den Wiederholungsfall kann der VGU dann eine sogenannte Vertragsstrafe ziehen. Er dürfte dann den Händler erneut anschreiben, ihn auf den erneuten Verstoß hinweisen und einen erheblichen Geldbetrag, der von den Gerichten nicht selten mit 5.000 Euro je Verstoß als angemessen betrachtet wird, fordern.

Mit anderen Worten: Jeder künftige Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird sehr teuer für den Abgemahnten werden, kommt der VGU dahinter. Und dies immer wieder, da die Unterlassungserklärung im Regelfall unkündbar wie ein Damoklesschwert über dem Betrieb des Händlers schwebt.

Ein Abmahnklassiker – den Sie sich getrost sparen sollten!

Die Werbung im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung ist seit jeher Anlass für Abmahnungen.

Viele Händler verstehen die am Produkt angebrachte bzw. manchmal auch vom Hersteller selbst beworbene CE-Kennzeichnung als Qualitätsmerkmal bzw. Vorteil des angebotenen Produkts.

Dies ist aber gerade nicht der Fall. Das CE-Zeichen ist nichts anderes als ein gesetzlich geforderter, zwingender „Warenpass“ für die Verkehrsfähigkeit des Produkts in der EU. Jedes vergleichbare Produkt muss das CE-Zeichen tragen, soll es in der EU in den Verkehr gelangen. Ferner „vergibt“ der Hersteller das CE-Zeichen selbst im Wege der Eigendeklaration. Es handelt sich also dabei gerade nicht um ein Qualitäts- oder Gütesiegel.

Rechtsfolge: Jede Werbung im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen / der CE-Kennzeichnung muss unterbleiben. Typische Aussagen die abgemahnt werden sind etwa:

- CE geprüft
- CE getestet
- CE zertifiziert
- CE konform

Diese sollten daher unbedingt unterbleiben.

Ebenso darf das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung auch sonst nicht werblich hervorgehoben werden, etwa durch ein einzelnes Produktfoto, auf welchem im Wesentlichen das CE-Zeichen am Produkt erkennbar ist.

Fazit

Wenngleich sich das Aufkommen wettbewerbsrechtlicher Verbandsabmahnungen durch den „Ausfall“ des IDO deutlich abgeschwächt hat, gibt es noch zahlreiche potente Akteure im Verbandsbereich, die regelmäßig und im großen Umfang abmahnen. Dazu gehören neben dem VGU etwa auch der Verband sozialer Wettbewerb e.V., der Deutsche Konsumentenbund e.V. oder die Deutsche Umwelthilfe e.V.

Verbandsabmahnungen sind hinsichtlich der Abmahnkosten im Regelfall deutlich „günstiger“ als Abmahnungen durch Mitbewerber. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die tatsächliche Gefahr solcher Abmahnung nicht geringer ist, als bei Abmahnungen durch Mitbewerber. Ganz im Gegenteil, sind uns die Abmahnverbänden durchweg durch eine ganz besondere Aggressivität beim Eintreiben von Vertragstrafen aufgefallen. Vermutlich nicht zuletzt deswegen, weil sich auf diese Weise die Verbandsfinanzen aufbessern lassen.

Im Idealfall vermeiden Sie eine Abmahnung daher bereits von vorneherein, indem Sie den Wettbewerbsverstoß durch entsprechenden Informationsvorsprung gar nicht erst begehen.

Wir sichern Sie ab und helfen Ihnen effektiv, derartige Abmahnungen zu vermeiden – werfen Sie einen Blick auf unsere Schutzpakete

Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten? Sprechen Sie uns gerne an, um den Schaden möglichst gering zu halten – wir unterstützen Sie auch in diesem Fall gerne.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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